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Rechtsstudium) gar nicht ausgearbeitet werden. Im Ergebnis liege die zugesprochene Entschädigung (netto) ca. Fr. 1'000.-- unter den beim Beschwerdeführer 2 effektiv angefallenen Selbstkosten

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7. Feb. 11

Strafprozess

1B 411/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Zug·DE·12 min·1
Teilweise Gutheissung