Passiven der Ehegatten zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung beziehungsweise der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dannzumal sei der Beschwerdegegnerin die Forderung von Fr. 740'151.-- zugesprochen worden — Richter — Swissrulings
Passiven der Ehegatten zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung beziehungsweise der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dannzumal sei der Beschwerdegegnerin die Forderung von Fr. 740'151.-- zugesprochen worden