Mit Klage vom 11. Februar 2011 verlangten die Beschwerdeführer die Verurteilung der Vorstandsmitglieder zur Bezahlung von Fr. 36'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit. Mit Urteil vom 17. Januar 2011 hiess das Bezirksgericht Schwyz die Klage gut. Dagegen wies das Kantonsgericht Schwyz die Klage mit Urteil vom 17. April 2012 ab