Mit Beschluss vom 3. April 2009 schrieb das Handelsgericht die Widerklage im Umfang von Fr. 7'918.40 als durch Rückzug erledigt ab. Mit (Teil-)Urteil vom 3. April 2009 verpflichtete es die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 260'745.25 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin; im Mehrbetrag wies es die Widerklage ab. Damit hat die Vorinstanz sämtliche vor ihr geltend gemachten Ansprüche beurteilt