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Gemeindesteuern) bzw. von Fr. 68'613.-- (direkte Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 122'000.-- veranlagt. Diese Einschätzung blieb unangefochten

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10. Juni 08

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

2C 21/2008/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliche Finanzen & Abgaberecht·DE·13 min·14
Teilweise Gutheissung