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Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
7. März 13

Strafprozess

1B 464/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·9 min·1
Gutheissung