Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_99/2025
Urteil vom 7. März 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2024 (KV.2024.00068).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Februar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2024,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass das kantonale Gericht den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 917.55 für offene Prämienforderungen nebst Zins zu 5 % sowie "Mahn- und Betreibungsgebühren" von Fr. 200.- zu bezahlen, und es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ aufhob,
dass die Vorinstanz in Bezug auf die gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV geschuldeten Gebühren von Fr. 200.- erwog, die von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Beträge von Fr. 25.- pro Mahnung zuzüglich Fr. 125.- für die Bearbeitung der angedrohten und eingeleiteten Betreibung seien als (noch) angemessen zu beurteilen,
dass sie hinsichtlich der (amtlichen) Betreibungskosten ausführte, der Beschwerdeführer schulde diese von Gesetzes wegen, es sei diesbezüglich jedoch keine Rechtsöffnung zu erteilen, da diese Kosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildeten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass er sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen,
dass es damit an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem kantonalen Urteil fehlt und die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. März 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger