Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_333/2026
Urteil vom 9. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2026 (SB.2026.00035, SB.2026.00036).
Erwägungen
1.
1.1. Das Kantonale Steueramt Zürich nahm hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2023 sowie der Bundessteuern 2023 am 3. Oktober 2025 mangels Vorliegens der erforderlichen Unterlagen eine Veranlagung der Eheleute A.A.________ und B.A.________ nach pflichtgemässem Ermessen vor. Auf die hiegegen erhobene Einsprache trat das Steueramt mit Entscheid vom 6. November 2025 nicht ein, da nur unzureichend begründet.
1.2. Die in der Folge beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich eingelegten Rechtsmittel wurden als unzulässig eingestuft (Entscheid vom 28. Januar 2026). Ebenso verfuhr das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit der bei ihm anhängig gemachten Beschwerde ([Nichteintretens-]Verfügung vom 8. April 2026).
1.3. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 (Poststempel) führen A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache an die Vorinstanz, eventualiter an das Steuerrekursgericht zur materiellen Behandlung zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass auf die kantonalen Beschwerden einzutreten und das vorinstanzliche Verfahren fortzuführen sei; schliesslich sei das Steueramt im Sinne superprovisorisch vorsorglich anzuordnender Massnahmen anzuhalten, auf jegliche Vollzugshandlungen während des laufenden Prozesses zu verzichten. Am 28. Mai 2026 (Poststempel) ersuchen die Beschwerdeführer schriftlich um folgende Parteibezeichnung im vorliegenden Verfahren: "- A.________, A.________" (Nachname, Vorname) bzw. "- A.________, B.________" (Nachname, Vorname).
2.
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Fehlt es an derartigen Einwendungen, liegt kein sachbezogenes Argumentarium vor (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2).
3.
3.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist auf die Eingaben der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung nicht eingetreten, darin werde nicht substanziiert dargelegt, inwiefern der Umstand, dass die vorinstanzliche und steueramtliche Bezeichnung der Parteinamen nicht wortgetreu denjenigen in den jeweiligen Heimatscheinen der Beschwerdeführer entspreche, zu Verwechslungen oder anderweitigen Unklarheiten führen sollte. Insbesondere lasse sich daraus kein Verstoss gegen die im Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG; SR 143.1) resp. in der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) enthaltenen registerrechtlichen Vorgaben ableiten. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführer sich eines Verstosses gegen das Schriftgeheimnis nach Art. 179 StGB (SR 311.0) schuldig machten, indem sie entsprechende, nach deren Auffassung "nicht ordnungsgemäss" adressierte Sendungen in Empfang nähmen und öffneten.
3.2. Die Beschwerdeführer setzen sich damit nicht in ausreichend substanziierter Weise auseinander. Namentlich stellt die blosse Berufung auf die Verletzung der Rechtsweggarantie durch überspitzten Formalismus (Art. 29a BV), des rechtlichen Gehörs durch "pauschale Etikettierung und fehlende fallbezogene Begründung" (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots durch "unhaltbare Würdigung des Rechtsschutzinteresses und der Zurechenbarkeit" (Art. 9 BV) keine rechtsgenügliche Befassung mit dem durch das Verwaltungsgericht Erwogenen dar. Gründe, weshalb dieses bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten sein soll, gehen daraus nicht hervor (vgl. vorstehende E. 2).
Da die Beschwerde offensichtlich keine rechtsgenügliche Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) enthält, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.3. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im Urteil 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3 einlässlich mit einer Argumention befasst hat, wie sie hier mit dem Einwand einer "inkonsistenten/aktenwidrigen Parteibezeichnung" vertreten wird. Dabei legte es seine Rechtsprechung zur "korrekten" Bezeichnung von verfahrensbeteiligten Personen resp. zur "Adressierung der korrekten Person" dar. Es hielt fest, dass in allen dort genannten Fällen (wie etwa auch im Urteil 9C_61/2026 selbst) keinerlei rechtserheblicher Rechtsnachteil zu erkennen war, der die beschwerdeführende Person aufgrund dessen hätte treffen können, dass die Behörde die weitgehend übliche Anrede nach dem Muster "Vorname (n) " gefolgt von "Familienname" herangezogen hatte (vgl. auch Urteil 9C_212/2026 vom 29. Mai 2026 E. 3.4).
4.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist von der auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht mit Eingabe vom 28. Mai 2026 geforderten Parteibezeichnung abzusehen. Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt sich ferner die von den Beschwerdeführern beantragte Anordnung superprovisorischer Massnahmen.
5.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Bund, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl