Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_108/2025
Urteil vom 4. März 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2024 (KV.2024.8).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 28. November 2023 weist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde von A.________ gegen einen Einspracheentscheid der SWICA Gesundheitsorganisation vom 24. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintritt. Es hebt den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt für den Betrag von Fr. 15'527.25 (zuzüglich 5 % Verzugszins von Fr. 846.85 auf Fr. 13'899.60 seit dem 30. Januar 2024) auf. Mit dem kantonal angefochtenen Einspracheentscheid hatte die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Krankenversicherer den Rechtsvorschlag der Versicherten gegen Zahlungsbefehle betreffend ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen beseitigt. Das Sozialversicherungsgericht erwägt (angefochtenes Urteil E. 4.2), die Beschwerdeführerin erhebe keine konkreten Rügen, was die in Betreibung gesetzten Forderungen (Prämien für Januar bis Dezember 2023 sowie diverse Kostenbeteiligungen) betreffe. Insbesondere mache sie nicht geltend, dass die fraglichen Forderungen zu Unrecht in Betreibung gesetzt worden seien. In den Akten fänden sich keine Hinweise auf eine unkorrekte Berechnung der Kostenbeteiligungen. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen seien als geschuldet zu betrachten. Weiter seien die in Rechnung gestellten Mahnspesen und Inkassogebühren nicht zu beanstanden.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das "Verfahren KV.2024.8 und Urteil vom 28.11.2024" sei als gegenstandslos abzuschreiben (Eingabe vom 6. Februar 2025).
2.
Ihren Antrag, das streitbetroffene Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, begründet die Beschwerdeführerin damit, die Beschwerdegegnerin habe bereits vor dem angefochtenen Urteil vom 28. November 2024 "die Betreibung Zahlungsbefehl Nr. xxx gelöscht (Erhalt Gutschrift von SWICA, danach verbleibender Rest bezahlt und durch SWICA Betreibung gelöscht) ". Sie wendet sich also nicht gegen die Motive des angefochtenen Entscheids, sondern macht geltend, die in Betreibung gesetzte Schuld, hinsichtlich derer die Vorinstanz den Rechtsvorschlag aufgehoben hat, habe schon zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht mehr bestanden. Dazu legt sie keine Belege vor. Für das vorliegende Verfahren vor Bundesgericht ist dies indessen unerheblich, weil neue Tatsachen und Beweismittel ohnehin nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sollte die Schuld bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils getilgt gewesen sein, könnte vor Bundesgericht nur vorgebracht werden, die Vorinstanz habe das kantonale Beschwerdeverfahren zu Unrecht nicht als gegenstandslos abgeschrieben; erstmalig kann Gegenstandslosigkeit hier aber nicht geltend gemacht werden. Insofern fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit kann offenbleiben, wie es sich mit dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin verhält (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) : Immerhin wäre das angefochtene Urteil ohne Weiteres gegenstandslos, sollte die zugrunde liegende Betreibung tatsächlich hinfällig sein.
3.
Auf das Rechtsmittel ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub