Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_703/2025
Urteil vom 5. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. November 2025 (UV 200 2025 437).
Sachverhalt
A.
Die 1967 geborene A.________ war als Angestellte der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert, als sie am 17. Februar 1991 beim Spazieren auf einem vereisten Gehsteig ausrutschte und sich eine Knieverletzung zuzog. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Nachdem A.________ im Januar 2020 einen Rückfall gemeldet hatte, anerkannte die Suva wiederum ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 sprach sie der Versicherten eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % und eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Mit Schreiben vom 17. März 2025 gelangte die durch eine Rechtsanwältin vertretene Versicherte an die Suva und teilte Folgendes mit:
"Hiermit erhebe ich Einsprache gegen die oben erwähnte Verfügung mit dem Rechtsbegehren, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Namentlich bin ich weder mit der Höhe der Rente, noch der IE einverstanden und die der [sic] medizinische Sachverhalt ist überhaupt nicht schlüssig abgeklärt.
Da ich noch auf Rückmeldungen der behandelnden Ärzte warte, ersuche ich Sie höflich um Gewährung einer Fristverlängerung."
Auf dieses Schreiben hin gewährte ihr die Suva mit Schreiben vom 20. März 2025 die "gewünschte Frist" bis zum 8. Mai 2025. Innert dieser Frist liess sich die Versicherte nicht vernehmen, reichte jedoch am 26. Mai 2025 eine ergänzte Einsprache ein. Daraufhin trat die Suva mit Entscheid vom 4. Juni 2025 nicht auf die Einsprache ein.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 11. November 2025 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu materiellem Entscheid an die Suva zurück.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils ihr Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025 zu bestätigen.
A.________ verzichtete zunächst auf eine Vernehmlassung, reichte indessen - ausserhalb der angesetzten Frist - am 20. Februar und am 4. März 2026 zwei Eingaben ein. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
1.2. Beim kantonalen Urteil vom 11. November 2025 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Mit ihm verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, auf die von der Beschwerdegegnerin erhobene Einsprache einzutreten. Könnte die Verwaltung den kantonalen Gerichtsentscheid nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 ff.). Auf die Beschwerde der Suva ist demnach einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
2.2. Obwohl von der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdegegnerin eingetreten ist, mittelbar auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, findet Art. 105 Abs. 3 BGG (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG) keine Anwendung (Urteile 8C_318/2025 vom 26. September 2025 E. 2.2; 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil daher den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diesen nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie willkürlich, das heisst schlechterdings unhaltbar, ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Beschwerdeführerin verpflichtete, auf die Einsprache der Beschwerdegegnerin einzutreten. Zu prüfen ist dabei einerseits, ob die Einsprache vom 17. März 2025 eine genügende Begründung enthält und andererseits, sollte die erste Frage zu verneinen sein, ob die Beschwerdeführerin zur Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung gehalten gewesen wäre.
4.
4.1. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (SR 830.11) muss eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Anforderungen an die Begründung der Einsprache sind minimal (Urteil 8C_231/2025 vom 29. Januar 2026 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3. Fehlt die Begründung, setzt der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet dies mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Nach der Rechtsprechung ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten, wenn mit dem Mangel in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der dreissigtägigen gesetzlichen Rechtsmittelfrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Nachfrist dient dem Schutz rechtsunkundiger Parteien (BGE 134 V 162 E. 5.1).
Bei Vertretung durch einen Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person ist sie nach der Rechtsprechung hingegen nur geboten, wenn die Rechtsvertretung von der rechtsunkundigen versicherten Person, welche die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert wurde und weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch - etwa gestützt auf ein Instruktionsgespräch mit der Klientschaft - anderweitig eine hinreichende Beurteilung des Sachverhalts möglich war, sodass eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis erfolgen konnte. In solchen Konstellationen genügt es, wenn die Rechtsvertretung unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die vorsorglich eingereichte Rechtsschrift mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2).
Reicht eine rechtskundige Vertretung hingegen bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift ein, um über die Nachfrist eine zusätzliche Frist zur Begründung zu erwirken, liegt ein offenbarer Rechtsmissbrauch vor, der einen Verzicht auf die Nachfrist rechtfertigt. Das formelle Begründungserfordernis würde sonst seines Sinngehalts entleert, wenn jede beschwerdeführende Person durch eine ungenügende oder fehlende Begründung zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5; 134 V 162 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. Urteil 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4 mit Hinweis).
5.
5.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die Vertreterin der Beschwerdegegnerin habe am 17. März 2025 eine Einsprache eingereicht, welche zwar äusserst knapp begründet sei, jedoch gerade noch als genügend zu gelten habe. Die geringe Güte der Arbeit der Vertreterin ändere nichts am Genügen der Einsprache. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zutreffend geltend macht, weist die Eingabe vom 17. März 2025 einen äusserst geringen Konkretisierungsgrad auf. Ihr kann lediglich entnommen werden, dass die Einsprecherin mit der Verfügung nicht einverstanden ist; es fehlen jedoch jegliche Argumente, konkrete Einwände oder nachvollziehbare Gründe. Dass aus einer Eingabe lediglich unmissverständlich ein Einsprachewille zum Ausdruck kommt, stellt rechtsprechungsgemäss keine ausreichende Begründung dar (vgl. Urteile 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 und 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.2); würde man eine solche Eingabe genügen lassen, so würde das in Art. 10 Abs. 1 ATSV ausdrücklich statuierte Erfordernis einer Begründung seines Sinnes beraubt. Somit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass das kantonale Gericht gegen Art. 10 Abs. 1 ATSV verstossen hat, als es die Eingabe vom 17. März 2025 als genügend begründete Einsprache qualifizierte.
5.2. Auf die in Art. 10 Abs. 5 ATSV vorgesehene Nachfrist ist rechtsprechungsgemäss zu verzichten, wenn eine rechtskundige Vertretung bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um über die Nachfrist eine zusätzliche Frist zur Begründung zu erwirken (vgl. E. 4.3 hiervor). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde die Rechtsvertreterin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung mandatiert und ihr wurde am 18. Februar 2025 Akteneinsicht gewährt. Damit hätte ihr hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um bis zum Ablauf der Einsprachefrist eine fundiert begründete Einsprache zu verfassen. Bereits aus dem Wortlaut der Eingabe (vgl. Sachverhalt A hiervor) geht zudem hervor, dass sich die Vertreterin der Beschwerdegegnerin der Mangelhaftigkeit ihrer Eingabe bewusst sein musste; sie legte nicht einmal in summarischer Weise dar, weshalb die angefochtene Verfügung abzuändern sei, sondern verwies vage auf den angeblich "medizinisch überhaupt nicht" abgeklärten Sachverhalt. Ihre Vorgehensweise ist als missbräuchlicher Versuch zu werten, die gesetzliche Einsprachefrist von dreissig Tagen zu verlängern. Damit kommt vorliegend die Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht zum Tragen.
5.3. An diesem Resultat vermag entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. März 2025 eine Frist zur Verbesserung der Eingabe bis zum 8. Mai 2025 einräumte. Welche Wirkung diesem Schreiben angesichts des Umstandes, dass Art. 10 Abs. 5 ATSV hier nicht anwendbar ist (vgl. E. 5.2 hiervor) zukommen würde, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, hat doch die Beschwerdegegnerin auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Jedenfalls war die Beschwerdeführerin einzig aufgrund dieses Schreibens nicht gehalten, nach Ablauf der von ihr angesetzten Frist eine neuerliche Nachfrist (unter Androhung eines Nichteintretens) anzusetzen.
5.4. Ist die Eingabe vom 17. März 2025 demnach nicht als genügend begründete Einsprache zu betrachten und war die Beschwerdeführerin nicht gehalten, der rechtskundig vertretenen Beschwerdegegnerin eine Nachfrist zu deren Verbesserung anzusetzen, so ist sie zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Das anderslautende kantonale Urteil verstösst demnach gegen Art. 10 ATSV und ist unter Bestätigung des Einspracheentscheides aufzuheben.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. November 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 4. Juni 2025 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold