Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_701/2025
Urteil vom 28. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2025 (IV.2024.00714).
Sachverhalt
A.
Die 1963 geborene A.________ ist ausgebildete Fotolaborantin und besitzt ein Bürofach- und Sachbearbeiterdiplom. Sie ist Mutter zweier erwachsener Kinder (Jahrgang 1989 und 1992). Vom 28. Februar 2002 bis 30. Juni 2019 war sie im Umfang von 60 % als "Teamleiterin Inkassoabteilung" tätig. Am 25. Januar 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode und eine Panikstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 erteilte die IV-Stelle des Kantons Zürich Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung und am 11. Februar 2020 für ein Aufbautraining, das am 10. Juli 2020 vorzeitig beendet wurde. A.________ liess sich daraufhin vom 27. Juli 2020 bis 19. September 2020 stationär in der Klinik B.________ behandeln. Seit September 2022 arbeitet A.________ bei C.________ als Lagermitarbeiterin im Umfang von ca. 30 %. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim BEGAZ Begutachtungszentrum BL (nachfolgend: BEGAZ) vom 12. November 2023 ein. Nach weiteren Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 einen Rentenanspruch von A.________.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen erneut über den Rentenanspruch entscheide.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 43 E. 3.6.4).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung vom 24. Oktober 2024 schützte, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2. Wegen der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Januar 2019 besteht ein allfälliger Leistungsanspruch frühestens ab August 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb mit der Vorinstanz aus übergangsrechtlicher Sicht die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend ist.
2.3. Die Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) legte die Vorinstanz ebenfalls korrekt dar. Gleiches gilt für die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), das bei psychischen Störungen einschlägige strukturierte Beweisverfahren (BGE 141 V 281, 143 V 409) und die Voraussetzungen für die Zusprechung rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Renten (BGE 148 V 321 E. 7.3.1). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz erachtete das BEGAZ-Gutachten vom 12. November 2023 als beweiskräftig. Danach bestehe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbal links dominantes, zum Teil panvertebrales Schmerzsyndrom, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00, F33.10), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine minimale neuropsychologische Funktionsstörung. Die Vorinstanz folgte den Gutachtern hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der Konsensualbesprechung hielten diese fest, die Einschränkungen aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht seien nicht additiv. Es sei, auch retrospektiv, von einer 30-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit habe einzig vorübergehend - etwa während der stationären Behandlungen - bestanden.
3.2. Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich (Art. 27 Abs. 1 IVV). Im Sinne einer Eventualbegründung verneinte sie einen Rentenanspruch selbst bei einer Qualifikation als Vollerwerbstätige: Im letzten Jahr ohne gesundheitsbedingte längere Abwesenheiten (2017), habe die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 47'800.- erzielt, welches, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (frühest möglicher Rentenbeginn) ein Einkommen von Fr. 44'331.- in einem 60-prozentigen Pensum ergebe (Fr. 44'200.-/ 101 x 101.3; gemäss Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2024, N 77-82, Branche "sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten"). Bei einem 100-prozentigen Pensum resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 73'885.-. Das Invalideneinkommen ermittelte die Vorinstanz anhand eines statistischen Wertes der LSE 2018 von monatlich Fr. 6'504.- bzw. Fr. 78'048.- jährlich (Tabelle T17, Bürofachkräfte und verwandte Berufe, ≥ 50 Jahre, Frauen). Hochgerechnet auf das Jahr 2019 und unter Berücksichtigung eines zumutbaren 70%-Pensums ergab dies einen Wert von Fr. 55'174.- (Fr. 78'048.-/ 2732 [2018] x 2759 [2019] x 0.7; BFS, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2024, Frauen). Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen führte zu einem Invaliditätsgrad von 25 %. Einen leidensbedingten Abzug gewährte die Vorinstanz nicht. Auch unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26
bis Abs. 3 Satz 1 IVV) ergebe sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 77'706.- (in einem 100%-Pensum) und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'001.- ([Fr. 82'542.- - 10 %] x 0.7) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (recte: 33 %).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des BEGAZ-Gutachtens vom 12. November 2023 in psychiatrischer Hinsicht. Der Experte Dr. med. D.________ habe zu Unrecht keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Hierzu führte die Vorinstanz willkürfrei aus, der Gutachter habe schlüssig dargelegt, weshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliege, sondern lediglich ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge. Er habe seine Einschätzung nicht bloss auf die während mehrerer Jahren bestehende volle Leistungsfähigkeit gestützt, sondern auch auf ein nicht beeinträchtigtes Untersuchungsgespräch. Ebenso habe er die Persönlichkeitsentwicklung gewürdigt und keine einschneidenden Ereignisse ausgelassen. Es liege in seinem gutachterlichen Ermessen, den lebensgeschichtlichen Belastungen vor allem eine Auswirkung auf die depressive Störung und die Angststörung zuzuschreiben.
Mit der Vorinstanz ist dem Umstand, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt, stets Rechnung zu tragen. So kommt Expertinnen und Experten bereits bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens immer ein gewisses Ermessen zu. Entscheidend ist grundsätzlich nicht die Anwendung einer bestimmten Methode, sondern massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (SVR 2022 IV Nr. 23 S 73, 8C_202/2021 E. 4.2.3). Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater sodann praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Davon ist vorliegend mit der Vorinstanz auszugehen. Weder bringt die Beschwerdeführerin vor noch ergibt sich aus den Akten, dass die behandelnden Psychiater wesentliche Aspekte benannt hätten, die vom Gutachter unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 V 342; Urteil 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 3.3.3). Dies zumal er auch die Beobachtungen aus seiner eigenen (und aus der rheumatologischen) Untersuchung berücksichtigte, wie die Vorinstanz feststellte (E. 4.4.1 vorne). Dass er die Lebensgeschichte nicht richtig erfasst oder sich auf eine unzutreffende Anamneseerhebung abgestützt hätte, wird denn auch nicht gerügt.
4.1.2. Was die psychiatrischen Einschätzungen von Dr. med. D.________ im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Aufbautrainings betrifft, begründete der Gutachter, weshalb die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsschätzung von der tatsächlich erbrachten Leistung anlässlich des Aufbautrainings vom 10. Februar bis 9. Mai 2020 abwich (Abschlussbericht der E.________ AG vom 14. Mai 2020. Die Vorinstanz verwies auf seine schlüssigen Ausführungen hierzu, wonach die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum während der Eingliederungsmassnahmen auch aufgrund der subjektiven Selbsteinschätzung nicht habe steigern können. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit weiche davon ab, was sich durch die deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung erklären liesse. Namentlich die im Eingliederungsbericht beschriebenen depressiven Symptome und die Ängste sowie die geklagte Müdigkeit/Erschöpfung erfasste Dr. med. D.________ ebenfalls. Er gab an, die Beschwerdeführerin leide hauptsächlich unter depressiven Verstimmungen und Ängsten, wobei ihr mehr zugemutet werden könne, als sie sich selber zutraue, wie die Vorinstanz feststellte. Der Sachverständige erläuterte somit explizit die Diskrepanz zwischen der attestierten Arbeitsfähigkeit und dem fehlenden Eingliederungserfolg (BGE 151 V 306 E. 4.3.1). Die geltend gemachten Schlafstörungen, die Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Ermüdbarkeit/Erschöpfbarkeit wurden auch interdisziplinär gewürdigt. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest, aufgrund der Depression und der Angststörung komme es bei der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, es könne auch zu einem vermehrten Rückzug kommen. Die neuropsychologischen Befunde stünden nicht im Widerspruch zu den kaum beeinträchtigten kognitiven Fähigkeiten im Alltag. Aus neuropsychologischer Sicht liesse sich nur eine leichte zeitliche Einschränkung begründen, was zur Einschätzung der kognitiven Fähigkeiten im Abschlussbericht der E.________ AG vom 14. Mai 2020 keine namhafte Differenz darstelle. Die Ermüdbarkeit/Erschöpfbarkeit betreffend bestehe eine Diskrepanz zwischen der Beobachtung in der aktuellen Untersuchung und der subjektiv stark ausgeprägten Ermüdung/Erschöpfung. Eine adäquate Begründung für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der neurologischen Beurteilung nicht. Herausgestrichen wurde nochmals die deutlich geringere subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die mit dem Aktivitätenniveau im privaten Bereich und den Feststellungen im psychiatrischen Untersuchungsgespräch mit Dr. med. D.________ kontrastiere. Auch wiesen die Experten darauf hin, dass bereits die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung in der Klinik F.________ eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und dem objektiven Fehlen leistungseinschränkender Befunde ergeben habe (Bericht der Klinik F.________ vom 22. Juli 2019).
Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, stellte Dr. med. D.________ ferner keine Selbstlimitierung (oder Verdeutlichung oder gar Aggravation) fest, sondern bezog sich auf die (damit nicht gleichzusetzende) subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin. Er sprach ebenso wenig von einer durch objektive Befunde nicht erklärbaren Schmerzerkrankung, wie die Beschwerdeführerin einwendet. Im Zusammenhang mit den im rheumatologischen Gutachten festgehaltenen lumbalen Rückenschmerzen wies er einzig darauf hin, dass es zu einer psychischen Überlagerung der Schmerzsymptomatik im Rahmen der psychiatrischen Problematik mit Angst und Depression kommen könne, sodass die subjektive Selbsteinschätzung, kaum mehr arbeiten zu können, von den objektiv erklärbaren Befunden abweiche. Diese Ausführungen durfte die Vorinstanz - ohne Bundesrecht zu verletzen - als schlüssig ansehen. Unauflösbare Widersprüche zum BEGAZ-Gutachten finden sich nach dem Gesagten im Bericht der E.________ AG vom 14. Mai 2020 nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin im psychiatrischen Teilgutachten Widersprüchliches im Zusammenhang mit den Darlegungen zur Diskrepanz zwischen subjektiver und objektiver Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erkennen will, dringt sie nach dem soeben Dargelegten nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist demnach auch der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, wonach sich die Gutachter hinreichend mit den Ergebnissen der Eingliederungsmassnahmen auseinandergesetzt haben. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist diesbezüglich nicht auszumachen.
4.2.
4.2.1. Dass der psychiatrische Experte ferner Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3) falsch oder ungenügend einbezogen haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig dar. Dr. med. D.________ begründete seine Arbeitsfähigkeitsschätzung vielmehr unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar.
4.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin zur Schwere der psychischen Erkrankung wiederum die von Dr. med. D.________ festgestellte angebliche Selbstlimitierung erwähnt, und diese aus eigener Einschätzung als bewusstseinsfern bezeichnet sowie die Frage nach einer somatoformen Schmerzstörung aufwirft, ist auf das soeben Gesagte zu verweisen (E. 4.1 vorne). Weiterungen hierzu erübrigen sich. Das Verhalten der Beschwerdeführerin beschrieben die Experten im Kontext der Begutachtung vielmehr als adäquat und konsistent.
4.2.3. Dr. med. D.________ wertete die vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie für angelernte Arbeiten mit guter Berufserfahrung Ressourcen besitze. Die doch vorhandenen konstanten Bezugspersonen mit regelmässigen Kontakten in ihrem Umfeld (zu einer Kollegin und einer Nachbarin), die stabile und gute Beziehung zu ihrem Lebenspartner und die guten Kontakten zu ihren beiden Kindern bezeichnete er als stützend. Seine Arbeitsfähigkeits- beziehungsweise Zumutbarkeitsbeurteilung steht mit den normativen Vorgaben (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) im Einklang. Dass rechtsprechungsgemäss ein sozialer Rückzug (in allen Belangen des Lebens) zu bejahen sei, wenn sich die sozialen Kontakte auf Familienangehörige und noch einige wenige Kollegen beschränken würden, wie eingewendet wird, ergibt sich aus dem herangezogenen Urteil 9C_401/2018 vom 6. November 2018 E. 4.4.3 nicht. Dort sprachen die Gutachter bei der soeben umschriebenen Konstellation vielmehr von einem leichten sozialen Rückzug. Was die Beschwerdeführerin hieraus zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich.
4.2.4. Weiter macht sie geltend, der Psychiater habe die Ängste und die Persönlichkeitszüge zu wenig im Sinne von ressourcenhemmenden Faktoren gewertet. Mit Blick auf den "Komplex der Persönlichkeit" befasste sich der Psychiater, wie bereits dargelegt, eingehend mit den Ängsten der Beschwerdeführerin, mithin diagnostizierte er eine generalisierte Angststörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Komplex "Persönlichkeit" liegt - nebst akzentuierten, ängstlich-vermeidenden, (selbstunsicheren) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z31.1) ohne Krankheitswert - nichts zusätzlich Einschränkendes vor. Zu den Ängsten führte der Experte aus, es könne stets darum gehen, sich diesen zu stellen durch schrittweise Exposition. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang willkürfrei darlegte, gab die Beschwerdeführerin überdies selbst an, dass sie Ängste überwinden könne, wenn sie sich diesen stelle. Anders als die Beschwerdeführerin moniert, kann dem psychiatrischen Gutachten nicht entnommen werden, dass sie über genügend Ressourcen verfügen soll, um ihre Ängste zu überwinden, zumal er den Ängsten zusammen mit den Depressionen eine um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit zuschrieb. Leistungseinschränkende Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, die der Gutachter in seiner gesamthaften Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aussen vor gelassen hätte, zeigt die Beschwerdeführerin sodann nicht auf.
4.2.5. In Bezug auf den Indikator "behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" stellte die Vorinstanz fest, in allen Fachgutachten seien die aktuellen Therapien erwähnt worden. Der psychiatrische Gutachter habe den deutlich tiefen Medikamentenspiegel des verordneten Antidepressivums vermerkt, was seiner Ansicht nach auf eine ungenügende Compliance hinweise. Weiter habe er die Einnahme eines zusätzlichen Medikamentes mit Indikation bei Ängsten als hilfreich erachtet. Gemäss dem neurologischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin die vom Behandler verordneten Medikamente zur Behandlung der Migräne-Attacken nie genommen, was ebenfalls gegen einen erheblichen Leidensdruck spreche.
Nicht stichhaltig ist namentlich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, es sei von der Vorinstanz und Dr. med. D.________ ungewürdigt geblieben, dass sich die Beschwerdeführerin zwei stationären Behandlungen ohne wesentlichen Erfolg unterzogen habe und sich seit dem Jahr 2018 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde. Im Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 5. Oktober 2020 seien überdies alle ausprobierten Medikamente aufgelistet und darüber hinaus eine verminderte Passage von P-Glykoprotein-Substraten durch die Blut-Hirnschranke festgestellt worden, weshalb nicht überzeuge, wenn der Gutachter von einer schlechten Medikamenten-Compliance spreche.
Zum einen wurden, wie die Vorinstanz feststellte, die bisherigen Therapien im Gutachten erwähnt, wobei Dr. med. D.________ von einer Chronifizierung aufgrund einer negativen Interaktion der psychischen Störungen sprach. Zum anderen wurde anlässlich des Aufenthalts in der Klinik B.________ aufgrund des Hinweises auf eine verminderte Passage von P-Glykoprotein-Substraten durch die Blut-Hirnschranke das bis dahin abgegebene Antidepressivum Brintellix durch Fluctine in Kombination mit Mirtazapin ersetzt (Bericht der Klinik B.________ vom 5. Oktober 2020). Der durch Dr. med. D.________ festgestellte deutlich tiefe Medikamentenspiegel bezog sich explizit auf das in der Klinik B.________ neu verschriebene Antidepressivum Mirtazapin. Diesbezügliche Unstimmigkeiten zeigt die Beschwerdeführerin somit nicht stichhaltig auf.
4.2.6. Dr. med. D.________ ist demnach seiner Aufgabe als psychiatrischer Experte unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen und der in dieser Hinsicht bestehenden Begründungserfordernisse hinreichend nachgekommen, weshalb sich die Vorinstanz darauf abstützen durfte.
4.2.7. Zusammenfassend ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das BEGAZ-Gutachten vom 12. November 2023 eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Lichte der massgeblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 erlaubt. Das kantonale Gericht überprüfte das Gutachten in diesem Sinne. Es bestand und besteht deshalb kein Anlass, seiner medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen. Die Beschwerdeführerin gibt namentlich hinsichtlich der Indikatorenprüfung über weite Strecken die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil im Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (E. 3.1 vorne). Da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, konnte und kann auf die beantragte weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).
5.
Die Vorinstanz erkannte schliesslich in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zutreffend (E. 3.2 vorne), dass auch bei einem reinen Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Statusfrage zielen daher ins Leere. Weiterungen erübrigen sich hierzu. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
6.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla