Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_501/2025
Urteil vom 26. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2025 (VBE.2024.527).
Sachverhalt
A.
Die 1974 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Mitarbeiterin Wickelherstellung bei der B.________ AG. Am 6. November 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Verletzung der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem zog sie die Akten der Unfallversicherung bei und holte ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 18. Juni 2019 ein. Mit Vorbescheid vom 17. März 2022 kündigte sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Nachdem A.________ dagegen Einwände hatte erheben lassen, liess die IV-Stelle A.________ durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Zentrum D.________ begutachten (Expertise vom 16. Dezember 2023). Mit Verfügung vom 25. September 2024 sprach sie A.________ - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Invalidenrente von 25 % einer ganzen Rente zu.
B.
A.________ führte dagegen Beschwerde und beantragte, es sei ihr bereits ab August 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen. Mit Urteil vom 30. Juni 2025 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2025 dahingehend abzuändern, dass ihr bereits ab Mai 2018 eine Invalidenrente "von mindestens 40 %" (inkl. Kinderrenten) zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des Urteils des Versicherungsgerichts zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteil 9C_756/2017 vom 27. Juni 2018 E. 1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 25. September 2024 einen rückwirkenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2023 verneint hat. Unbestritten ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % einer ganzen Rente hat.
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2; Urteil 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2), ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).
3.2. In Anbetracht der am 7. November 2017 erfolgten Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung sind Leistungen mit Anspruchsbeginn per 1. Mai 2018 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG ). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet (vgl. Urteil 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2022 gelangt dagegen das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung, wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf BGE 150 V 323 E. 4 allseits unbestritten erkannt hat.
3.3. Ebenfalls korrekt dargelegt hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG; Art. 16 ATSG) und den leidensbedingten Abzug (BGE 148 V 174 E. 6.3; 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. In medizinischer Hinsicht steht fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der medexperts AG vom 18. Juni 2019 an einem neuropathischen Schmerzsyndrom im Bereich des Digitus I und II der rechten Hand (ICD-10: F45.41) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) leidet. In der bisher ausgeübten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (keine verstärkte Belastung von Daumen und Zeigefinger der rechten Hand, keine feinmotorischen Tätigkeiten und keine repetitiven Arbeiten mit diesen Fingern) besteht demgegenüber im Rahmen eines zumutbaren Arbeitspensums von 100 % eine Leistungsminderung von 30 %. Die Gutachter begründeten die Leistungseinschränkung mit einem leicht verminderten Arbeitstempo und der psychischen Beeinträchtigung. Im Rahmen des Gutachtens vom 16. Dezember 2023 attestierte auch die Psychiaterin Dr. med. C.________ in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (ohne zusätzliche Minderung der Leistungsfähigkeit).
4.2. Ebenfalls nicht streitig ist die Höhe des ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2018 hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen), das die Vorinstanz ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Wickelherstellung in einer Tabakfabrik auf Fr. 55'354.- festsetzte (Fr. 55'250.- x 106,4 : 106,2 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen des Schweizerischen Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik mit Basis 2010, Ziffern 10-33 "Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren"]).
5.
Im Streit steht hingegen die Höhe des Invalideneinkommens und dabei insbesondere der Abzug vom Tabellenlohn.
5.1. Während die Höhe des Abzugs eine Ermessensfrage darstellt und letztinstanzlich folglich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ist, handelt es sich bei der Frage, ob ein leidensbedingter Abzug als solcher vorzunehmen ist, um eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 148 V 174 E. 6.5).
5.2. Ausgehend von statistischen Tabellenlöhnen gelangte das kantonale Gericht zu einem Invalideneinkommen von Fr. 37'795.20 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] 2018, TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden, Fr. 4'316.- x 41,7 : 40 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990-2022, Total, 2018 = 41,7 Stunden] x 12 = Fr. 53'993.20 x 0.7 [Grad der Arbeitsfähigkeit] x 100). Einen Abzug vom Tabellenlohn verneinte es. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen führte zu einem Invaliditätsgrad von 32 % ab 1. Mai 2018, was für einen Rentenanspruch nicht genügte. Dementsprechend bestätigte das kantonale Gericht die von der IV-Stelle für die Zeit vor dem 1. Januar 2024 verfügte Rentenablehnung.
5.3. Die Beschwerdeführerin sieht eine Bundesrechtsverletzung einzig darin, dass die Vorinstanz einen Abzug vom Tabellenlohn verweigert hat. Sie macht geltend, vorliegend rechtfertige sich ein Abzug von mindestens 10 %. Dabei stellt sie sich auf den Standpunkt, es seien ihr lediglich noch leichte Tätigkeiten zumutbar. Zudem sei sie im Gebrauch der rechten Hand stark eingeschränkt, was vorliegend besonders schwer wiege. Im Übrigen beanstandet sie den vom kantonalen Gericht vorgenommenen Einkommensvergleich nicht.
5.4. Die Vorinstanz hielt mit Blick auf die beiden ärztlichen Gutachten (vgl. E. 4.1 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit dahingehend eingeschränkt, dass sie keine Tätigkeiten mit verstärkter Belastung von Daumen und Zeigefinger der rechten Hand, keine feinmotorischen Tätigkeiten und keine repetitiven Arbeiten mit diesen Fingern durchführen könne. Aufgrund eines entsprechend verminderten Arbeitstempos und unter Berücksichtigung der psychiatrischen Einschätzung weise die Beschwerdeführerin im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % eine Leistungsminderung von 30 % auf bzw. verfüge die Beschwerdeführerin über eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ohne Minderung der Leistungsfähigkeit. Demnach sei den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit der 30 %igen Einschränkung im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % sowie im angegebenen Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung getragen worden. Folglich dürften sie nicht noch zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Ausserdem sei den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bereits mit der erfolgten Einteilung der noch zumutbaren Tätigkeiten in das Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen worden. Ferner liege entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch keine faktische Einhändigkeit vor. Immerhin lasse sich dem orthopädischen Gutachten der medexperts AG vom 18. Juni 2019 entnehmen, dass der rechte Daumen und der rechte Zeigefinger der Beschwerdeführerin vermindert belastbar respektive einsatzfähig und die übrigen Gelenke der rechten oberen Extremitäten normal belastbar seien. Entsprechend könnten diese Beeinträchtigungen nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass sowohl die fehlenden Deutschkenntnisse als auch der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin (Niederlassungsbewilligung C) keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden.
5.5. Inwiefern diese vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletzen sollen, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien ihr nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar und sie einzig deshalb einen Abzug verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Beschränkung der zumutbaren Tätigkeiten ergibt sich aus dem - unbestritten gebliebenen - Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht. Ferner ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass allfällige erwerbsmindernde gesundheitliche Einschränkungen bereits mit einer Leistungsminderung von 30 % (in einem zumutbaren Pensum von 100 %) sowie im Belastungsprofil hinreichend berücksichtigt worden sind, weshalb diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so doppelt veranschlagt werden dürfen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; Urteil 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 4.1 mit Hinweis).
5.6.
5.6.1. Für die Begründung eines pauschalen Abzugs verweist die Beschwerdeführerin sodann auf das statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: GUGGISBERG/SCHÄRRER/ GERBER/BISCHOF; nachfolgend: BASS-Gutachten), auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 (GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPPO) sowie einen Beitrag von RIEMER-KAFKA / SCHWEGLER (Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn, SZS 2021 S. 287 ff.).
5.6.2. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, kann die Beschwerdeführerin aus den angerufenen Publikationen keinen generellen Abzug ableiten, hat doch das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit den entsprechenden Quellen an der bisherigen Praxis festgehalten, wonach der Tabellenlohnabzug nach den Umständen im Einzelfall gesamthaft zu schätzen ist (BGE 148 V 174 E. 9.2). Angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich über weite Strecken auf eine wörtliche Wiederholung des im vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragenen beschränkt, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1 hiervor).
5.7. Von vornherein als unbehelflich erweist sich die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 26
bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 3. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (AS 2021 706). Bezüglich des Zeitraums vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2021 ist eine positive Vorwirkung aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig (BGE 129 V 455 E. 3; vgl. Urteil 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 3.2.7.2 betreffend Art. 26bis Abs. 3 in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 fehlt es ohnehin an der Voraussetzung einer infolge Invalidität verbleibenden funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger (vgl. Art. 26
bis Abs. 3 IVV).
5.8. Schliesslich ist zu betonen, dass vorliegend selbst dann kein Rentenanspruch ab Mai 2018 bestünde, wenn der Beschwerdeführerin folgend ein Pauschalabzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % vorzunehmen wäre. So resultierte aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 55'354.- und des entsprechend reduzierten Invalideneinkommens von Fr. 34'015.68 (Fr. 37'795.20 [Invalideneinkommen ohne Abzug] x 0.9 [Pauschalabzug von 10 %]) eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'338.31 bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 %. Dieser begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Inwiefern im hier zu beurteilenden Fall ein Abzug von mehr als 10 % angezeigt sein soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen auch nicht ersichtlich.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sammelstiftung E.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest