Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_48/2025
Urteil vom 7. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Daniel Fritz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2024 (ZL.2024.00014).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht hiess die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2024 gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 15. November 2024 in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts per November 2022 neu berechne und über den Umfang der Rückforderung neu verfüge. Dabei gelangte die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die im Dezember 2022 erfolgte Vermögenshingabe in der Höhe EUR 80'000.- auf einer Rechtspflicht beruhe. Damit erweise sich die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs mit Annahme eines Vermögensverzichts und die darauf beruhende Rückerstattungsforderung als rechtens. Da die Beschwerdeführerin über die im Dezember 2022 hingegebenen, aus einer gebundenen Selbstvorsorgepolice Säule 3a stammenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 74'021.20 erst am 2. November 2022 ungeschmälert verfügt habe, dürfe dieses um die belegten Steuerzahlungen von Fr. 3201.80 reduzierte Vermögen aber erst ab diesen Zeitpunkt angerechnet werden. Die Beschwerdegegnerin war im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 noch davon ausgegangen, dass eine Anrechnung bereits ab Juni 2022 möglich wäre.
3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert in erster Linie die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung, ohne indessen hinreichend aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht dabei mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein soll. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Insbesondere mangelt es in der Beschwerde an einer Auseinandersetzung mit dem entscheidwesentlichen Punkt, wonach es angesichts der behaupteten Darlehenshöhe neben dem ins Recht gelegten Vertrag vom 10. Mai 2010 in der Höhe von EUR 120'000.- zusätzlicher Belege bedürfe, damit von einem rechtsgenüglich belegten rückerstattungspflichtigen Darlehen ausgegangen werden könne. Allein den Geschehensablauf zu schildern und Erklärungen für das Fehlen zusätzlicher Belege anzuführen, reicht nicht aus. Vor allem ist damit nicht dargetan, dass die von der Vorinstanz aufgestellten Beweisanforderungen gegen Bundesrecht verstossen sollen. Insgesamt gehen die Ausführungen in der Beschwerde nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.
4.
L iegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Eintretensvoraussetzungen.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang der Verfahren entsprechend von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel