Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_438/2025
Urteil vom 29. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat der Stadt Rheinfelden,
Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Juli 2025 (WBE.2025.222).
Sachverhalt
A.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 22. Juli 2025 auf die von A.________ gegen den Abschreibungsentscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 24. April 2025 erhobene Beschwerde nicht ein. Dem Abschreibungsentscheid lag eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zugrunde. Zur Begründung verwies das kantonale Gericht auf die verfahrensleitende Verfügung vom 3. Juli 2025, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine letzte, nicht erstreckbare "Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung" zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden war. Gleichzeitig war der Beschwerdeführer mit dieser Verfügung darauf hingewiesen worden, dass auf die Beschwerde gemäss § 30 Abs. 2 VRPG/AG nicht eingetreten werden könne, sofern der Vorschuss nicht innert Frist geleistet werde. Im Urteil vom 22. Juli 2025 führte das Verwaltungsgericht aus, der Kostenvorschuss sei auch innert dieser letzten Frist nicht eingegangen, was androhungsgemäss zum Nichteintreten auf die Beschwerde führe.
B.
A.________erhebt mit zwei separaten Eingaben am 5. August 2025 sowohl gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 3. Juli 2025 (betreffend unentgeltlicher Rechtspflege) als auch gegen das Nichteintretensurteil vom 22. Juli 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
B.a. Die gegen die verfahrensleitende Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht unter der Fallnummer 8C_437/2025 geführt und am 5. November 2025 mit einem Nichteintreten abgeschlossen.
B.b. Die gegen das Nichteintretensurteil vom 22. Juli 2025 erhobene Beschwerde wird unter der Fallnummer 8C_438/2025 geführt.
A.________ beantragt, in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während sich der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden nicht vernehmen lässt, schliesst das kantonale Gericht auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass die verfahrensleitende Verfügung vom 3. Juli 2025 dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2025 zugestellt worden ist.
2.
Die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 3. Juli 2025 hat gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am Folgetag der Verfügungseröffnung zu laufen begonnen und stand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Folgedessen war die Verfügung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens vom 22. Juli 2025 noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 138 II 169 E. 3.3) bzw. die Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Rechtskraft hatte noch gar nicht zu laufen begonnen. Damit erweist sich das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses innert gesetzter Frist als bundesrechtwidrig. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensurteils vom 22. Juli 2025 und zwar ungeachtet dessen, ob die Zahlungsfrist allenfalls zwischenzeitig abgelaufen ist. Denn Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Urteil ereignen oder entstehen, können und dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht wird in der Angelegenheit neu zu befinden haben.
3.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG erledigt.
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Juli 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, damit es in der Angelegenheit neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel