Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_409/2025
Urteil vom 17. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde St. Gallen, Soziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2025 (B 2025/68).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1964 geborene A.________ beantragte am 25. März 2024 bei den Sozialen Diensten der Stadt St. Gallen (im Folgenden: die Sozialen Dienste) die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 bejahten die Sozialen Dienste den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen und sprachen A.________ ab 1. Mai 2024 Sozialhilfe in der Höhe von monatlich Fr. 326.87 zu, ausgehend von anrechenbaren Ausgaben von Fr. 739.76, bestehend aus dem Grundbedarf von Fr. 539.76 und Mietkosten von Fr. 200.- sowie anrechenbaren Einnahmen von Fr. 412.98, bestehend aus einem Überschuss der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) von Fr. 55.45, Mieteinnahmen von Fr. 307.53 und einer Zuwendung von B.________ von Fr. 50.-. Die gegen die Bemessung der Sozialhilfeleistungen gerichtete Einsprache hiessen die Sozialen Dienste teilweise gut, indem sie den Grundbedarf auf Fr. 780.73 erhöhten und die Mieteinnahmen auf Fr. 230.40 reduzierten, woraus sich ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe von insgesamt Fr. 644.88 ergab (Einspracheentscheid vom 13. August 2024).
A.b. Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen wies den dagegen erhobenen Rekurs von A.________ mit Entscheid vom 6. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Die hiergegen geführte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. Juni 2025 teilweise gut, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Es hielt fest, die Darlehensrückzahlung von B.________ bis maximal Fr. 1'150.- sei A.________ nicht als Einnahme anzurechnen (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Die Politische Gemeinde St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der kantonale Entscheid vom 10. Juni 2025 sei aufzuheben und die monatliche Darlehensrückzahlung von B.________ in der Höhe von Fr. 50.- sei A.________ als Einnahme an die Sozialhilfe anzurechnen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ lässt sinngemäss Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe (vgl. dazu BGE 148 V 114 E. 3.1 mit Hinweisen) zur Verfügung. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (vgl. Art. 83 BGG; BGE 136 V 351 E. 2.1; Urteil 8C_444/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 1; Urteil 8C_395/2022 vom 24. Januar 2023 E. 1). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen - einschliesslich der Beschwerdebefugnis der Politischen Gemeinde St. Gallen (BGE 140 V 328 E. 6) - ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (BGE 149 V 156 E. 1; Urteil 8C_13/2025 vom 20. Juni 2025 E. 1.1).
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG ) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 I 58 E. 4.1.2; 133 II 249 E. 1.4.3).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Darlehensforderung gegenüber B.________ in der Höhe von maximal Fr. 1'150.- zum Vermögen des Beschwerdegegners hinzurechnete und dementsprechend die Darlehensrückzahlungen von B.________ von monatlich Fr. 50.- nicht als Einnahmen qualifizierte, weshalb sie den Unterstützungsanspruch von monatlich Fr. 644.88 auf Fr. 694.88 erhöhte.
2.2. Der streitbetroffene Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe fällt mangels verfassungsrechtlicher Bundeskompetenz (jenseits der Kollisionsregel des Art. 115 BV) in die Zuständigkeit der Kantone (BGE 148 V 114 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Gesetzgebung des Kantons St. Gallen hat, wer im Sinne von Art. 9 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 (SHG/SG; sGS 381.1) für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf finanzielle Hilfe. Für die Ausrichtung der Leistungen sind die Gemeinden zuständig (Art. 3 Abs. 1 SHG/SG). Zutreffend ist auch der Verweis auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; in der hier massgeblichen Version vom 1. Januar 2021), welche für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ebenso als Orientierungshilfe dienen wie die Richtlinien der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS) in ihrem Handbuch, Version Januar 2021 (vgl. Art. 11 Abs. 1
bis SHG).
3.
Die Vorinstanz erwog, die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiere sich an den Richtlinien der KOS (Art. 11 Abs. 1
bis SHG). Die zuständige Gemeinde verfüge die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund der im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Art. 11a Abs. 1 Satz 1 SHG). Grundsätzlich stellten Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung Vermögen, Zuflüsse während der Unterstützung (z.B. Nachzahlungen) Einkommen dar. Den grundsätzlich glaubhaften Darlegungen des Beschwerdegegners zufolge habe seine Forderung gegenüber B.________ bereits bei Unterstützungsbeginn bestanden, nachdem er B.________ im Sommer 2022 ein Darlehen in der Höhe von rund Fr. 1'400.- gewährt habe. Damit gehöre die Darlehensforderung zu seinem Vermögen. Daran ändere die ratenweise Rückzahlung des Darlehens seit Dezember 2023 nichts; es finde lediglich eine Umschichtung des Vermögens statt. Bei den Rückzahlungen handle es sich demnach nicht um (nachträglich) zufliessende (Ersatz) einkünfte. Die Verwertung dieser Darlehensforderung stehe als Vermögensbestandteil unter dem Vorbehalt des zulässigen Vermögensfreibetrags. Im Kanton St. Gallen betrage dieser Fr. 2'000.- für eine alleinstehende Person zuzüglich Fr. 1'000.- pro Kind in Ausbildung, was hier mindestens Fr. 3'000.-, allenfalls auch Fr. 4'000.- ausmache (Freibetrag einschliesslich Fr. 2'000.- für beide Kinder des Beschwerdegegners). Bei einem Vermögen von höchstens Fr. 3'400.- Ende April 2024 (Fr. 2'265.- auf Bankkonti und Fr. 1'150.- Darlehensguthaben) sei die monatliche Anrechnung von Fr. 50.- bis zu einem Betrag von maximal Fr. 1'150.- als Einkommen unrechtmässig.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Qualifikation der Darlehensforderung als Vermögen. Sie räumt jedoch ein, dass die Anrechnung eines Darlehens kantonal unterschiedlich gehandhabt werde. Hierin sind sich die Parteien namentlich unter Verweis auf Literatur und (kantonale) Rechtsprechung einig. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000 eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz geltend machen will, dringt sie damit nicht durch. Darin schützte das Bundesgericht lediglich unter dem Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte das Vorgehen der Vorinstanz und der Fürsorgebehörde, dem Sozialhilfebedürftigen u.a. die von seiner Schwester empfangenen Darlehen als Fremdmittel an die Sozialhilfebeiträge anzurechnen. Dass gemäss dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip Einkommen und Vermögen der bedürftigen Person bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe einzubeziehen sind, ist jedoch unbestritten. Dazu gehören auch dem Leistungsbezüger gewährte Darlehen, mit denen er seine höheren, durch die Fürsorgeleistungen nicht gedeckten Ausgaben bezahlt (Urteil 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000 E. 2). Dementsprechend zählen freiwillige Zuwendungen Dritter, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien zutreffend ausführte, zu den Einnahmen, sofern keine Ausnahme gewährt wird. Hieraus lässt sich indessen nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Anders als sie annimmt, unterscheidet sich der dortige Sachverhalt insoweit wesentlich vom hier zu beurteilenden, als der Beschwerdegegner als Darlehensgeber fungiert. Als solcher besitzt er eine Forderung gegenüber der Darlehensempfängerin, wobei er das Darlehen bereits vor seiner Sozialhilfebedürftigkeit gewährt hatte. Die Vorinstanz legte hierzu, wie bereits erwähnt (E. 3 vorne) dar, dass als Vermögen betrachtet werde, was vor der Unterstützungsaufnahme bereits vorhanden gewesen sei. Zum Vermögen würden sämtliche Vermögenswerte gehören, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch habe, so u.a. auch Forderungen (z.B. Darlehen; vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 653).
Diese Darlegungen orientieren sich an den SKOS-Richtlinien, die die KOS als taugliches Praxisinstrument den Gemeinden zur Anwendung empfiehlt. Sie sind ebenso wenig zu beanstanden wie die Auffassung der Vorinstanz, durch die Darlehensrückzahlung erhalte der Beschwerdegegner sein eigenes Geld zurück, sodass mit der ratenweisen Rückzahlung der Darlehenssumme) lediglich eine Umschichtung des Vermögens stattfinde, weshalb es sich nicht um nachträglich zufliessende Ersatzeinkünfte handle. Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder Bundes- oder Verfassungsrecht, noch wurde darin das kantonale Recht willkürlich angewendet, indem die Darlehensrückzahlung von monatlich Fr. 50.- (bis zu einem Betrag von höchstens Fr. 1'150.- [ausgehend von einer anfänglichen Höhe von Fr. 1'400.- bei monatlichen Rückzahlungen seit Dezember 2023 bis April 2024 von zusammen Fr. 250.-]) als Vermögen des Beschwerdegegners qualifiziert wurde.
4.2. Nicht stichhaltig ist namentlich auch der Einwand, der angefochtene Entscheid verletze das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV). Dies weil nach der Vorinstanz eine Person, die vor dem Sozialhilfebezug eine hohe Darlehenssumme gewährt habe, keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe geltend machen könnte, wenn dieses Darlehen als Vermögen qualifiziert würde, obwohl sie faktisch nicht über ihr Vermögen verfügen und es nicht ohne Weiteres zurückverlangen könnte. Zu betonen ist, dass dem Subsidiaritätsprinzip folgend (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a SHG und Art. 9 Abs. 1 SHG), die Verwertung des anrechenbaren Vermögens grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe ist (vgl. E. 4.1 vorne;). Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit bezeichnete die Vorinstanz die gegenwärtig tatsächlich verfügbaren Eigenmittel. Die Realisierung der dem Hilfebedürftigen zustehenden Vermögenswerte muss demnach möglich und zumutbar sein. Nicht kurzfristig realisierbares Vermögen, wie Grundeigentum, dürfe, so die Vorinstanz unter Hinweis auf die SKOS-Richtlinien D.3.1 (in der hier anwendbaren Version vom 1. Januar 2021 und WIZENT, a.a.O., Rz. 653 ff.) weiter, erst nach Unterstützungsaufnahme angerechnet werden, wenn die Verwertung trotz angesetzter Frist schuldhaft unterbleibe. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Hier erfolgte die Vermögensrealisierung durch die monatliche Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 50.-, weshalb der Anrechnung als Vermögen des Beschwerdegegners nichts entgegen steht. Ebenso wenig ist eine Verletzung der nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleisteten, von der Beschwerdeführerin überdies angerufenen Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; vgl. BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E. 2.1; je mit Hinweisen) ersichtlich. Im Bereich der Sozialhilfe soll die Autonomie den Gemeinden ermöglichen, dem konkreten Lebenssachverhalt Rechnung zu tragen. Geht es um eine Entscheidungsfreiheit, die nicht in erster Linie deshalb besteht, weil einer Verschiedenheit der lokalen Bedürfnisse Rechnung zu tragen ist, sondern die sich daraus ergibt, dass in jedem Einzelfall im Interesse der Betroffenen sachgerechte Entscheidungen gefällt werden sollen, besteht von der Sache her grundsätzlich noch keine Autonomie der einzelnen Gemeinden. Erst ein erheblicher Ermessensspielraum, der auch die Berücksichtigung ergänzender eigener Kriterien erlaubt, begründet in solchen Fällen Autonomie (vgl. Urteile 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3 u. E. 4; 2P.230/2005 vom 10. Juli 2006 E. 2.3). Bei der hier vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation der Darlehensrückzahlungen als Einkommen oder Vermögen spielen die konkreten, persönlichen Gegebenheiten keine Rolle. Der Gemeinde verbleibt kein Spielraum für die Gesetzesanwendung, sodass kein geschützter Autonomiebereich vorliegt, sondern eine kantonal einheitliche Handhabung dieser Rechtsfrage im Sinne des Anspruchs auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) geboten ist. Für das Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Gemeinde bleibt daher kein Raum.
Nach dem Gesagten verstösst die vorinstanzliche Qualifikation der Darlehensrückzahlung als Vermögen nicht gegen das verfassungsmässige Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 III 439 E. 4; 129 V 113 E. 4.1).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla