Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_37/2026
Urteil vom 26. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Lindau, Sozialamt, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoreaussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2025 (VB.2025.00633).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Es liegt an der Beschwerde führenden Person, sich so zu organisieren, dass dies möglich ist. In Sozialhilfestreitigkeiten scheidet die Möglichkeit aus, eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift einzuräumen (e contrario Art. 43 BGG).
3.
Mit gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. Dezember 2025 zugestelltem Urteil vom 4. Dezember 2025 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2025, dem Beschwerdeführer mangels ausgewiesener Bedürftigkeit keine Sozialhilfeleistungen auszurichten. Zur Anwendung gelangte dabei kantonales Recht.
4.
Die bundesgerichtliche Rechtsmittelfrist ist gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 2. Februar 2026 abgelaufen. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt er aus, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein Beschwerde zu erheben und diesbezüglich um Fristerstreckung zu ersuchen, reicht nicht aus. Darauf hat das Bundesgericht mit Schreiben vom 19. Januar 2026 ausdrücklich hingewiesen.
5.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Pfäffikon (ZH) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel