Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_295/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Wallisellen, vertreten durch die Sozialbehörde, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2026 (VB.2025.00873).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. April 2026 gegen die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 16. Februar 2026 an A.________ ausgehändigte Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2026,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 18. März 2026 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass sodann keine tauglichen Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG vorgetragen werden,
dass nämlich insbesondere eine finanziell angespannte Situation ein fristgerechtes Handeln objektiv gesehen nicht auszuschliessen vermag,
dass genauso wenig näher ein Gesundheitszustand beschrieben geschweige denn belegt ist, der jegliches Handeln innert der Rechtsmittelfrist verunmöglicht hätte (vgl. dazu etwa BGE 119 II 86 E. 2; Urteile 8C_88/2026 vom 9. Februar 2026 E. 1; 5A_1068/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1; 6B_929/2025 vom 26. November 2025 E. 3.2; 8C_709/2024 vom 9. Dezember 2024),
dass abgesehen davon die Beschwerdeschrift auch nicht den minimalen Anforderungen an eine sachbezogene Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, da nicht ausgeführt wird, inwiefern die vorinstanzliche Verfahrensabschreibung der gegen die Präsidialverfügung SO.2025.38 des Bezirksrats Bülach vom 15. Dezember 2025 erhobenen Beschwerde zufolge nachträglichem Wegfall eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses bundesrechtswidrig sein soll,
dass stattdessen allein um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen nicht ausreicht,
dass die Eingabe vielmehr querulatorisch erscheint,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten (so noch: Urteile 8C_702/2024 und 8C_703/2024, je vom 10. Dezember 2024) mit Blick auf die querulatorisch anmutende Beschwerdeführung (dazu siehe auch Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ) ausser Betracht fällt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass sich das Gericht vorbehält, ähnliche Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel