Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_217/2025, 8C_229/2025
Urteil vom 24. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
8C_217/2025
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun,
Beschwerdegegnerin,
und
8C_229/2025
1. Erbengemeinschaft des B.A.________ sel., gestorben im April 2020, bestehend aus:
A.A.________,
C.A.________,
D.A.________,
E.A.________,
2. A.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2025 (EL 2024/37).
Sachverhalt
A.
Die Eheleute B.A.________ und A.A.________ meldeten sich im September 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Der 1953 geborene B.A.________ bezog im Zeitpunkt der Anmeldung eine Altersrente der AHV, seine 1956 geborene Ehefrau A.A.________ eine Rente der Invalidenversicherung.
Noch während des laufenden Verfahrens verstarb im April 2020 B.A.________.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 und Einspracheentscheid vom 1. April 2021 lehnte die Sozialversicherungsanstalt einen Anspruch sowohl für die Perioden vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 und vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 (betreffend die Eheleute A.________), als auch für die Zeit ab 1. Mai 2020 (betreffend A.A.________) ab. Auf Beschwerde der A.A.________ hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Sozialversicherungsanstalt zurück, da in der Verfügung und im Einspracheentscheid lediglich A.A.________ als Adressatin bezeichnet wurde, und wies die Sozialversicherungsanstalt an, alle grundsätzlich anspruchsberechtigten Personen in das Verwaltungs- und Einspracheverfahren einzubeziehen.
Am 22. Dezember 2022 erliess die Sozialversicherungsanstalt zwei Verfügungen, die eine die Zeit vor dem Tod des Ehemannes, die andere jene nach dem Tod des Ehemannes betreffend; einen Anspruch lehnte sie für beide Zeiträume ab. Gegen beide Verfügungen wurde Einsprache erhoben. Die Sozialversicherungsanstalt wies die Einsprache betreffend die Zeit ab dem 1. Mai 2020 mit Entscheid vom 22. August 2023 ab, während sie das Einspracheverfahren für die Zeit vor dem 1. Mai 2020 sistierte. Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 hob das Versicherungsgericht diesen Einspracheentscheid auf, da eine verfahrensrechtliche Trennung der Ansprüche vor und nach dem Tod des Ehemannes nicht zulässig sei. Daraufhin wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprachen gegen beide Verfügungen vom 22. Dezember 2022 mit Entscheid vom 26. September 2024 ab.
B.
Die von A.A.________ (sowohl als Erbin des B.A.________ als auch aus eigenem Recht) und von C.A.________, D.A.________ sowie E.A.________ (als Erben des B.A.________) hiergegen erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. März 2025 insoweit gut, als es A.A.________ für die Zeit ab 1. Mai 2020 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 431.- pro Monat, für die Zeit ab 1. Januar 2021 solche von Fr. 433.- pro Monat und für die Zeit ab 1. Januar 2022 solche von Fr. 435.- pro Monat zusprach. Im Übrigen, mithin die Zeit zwischen 1. September 2019 und 30. April 2020 betreffend, wies es die Beschwerden ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr leistungsablehnender Einspracheentscheid zu bestätigen (Verfahren 8C_217/2025).
Sodann erheben A.A.________ (sowohl als Erbin des B.A.________ als auch aus eigenem Recht) und C.A.________, D.A.________ sowie E.A.________ (als Erben des B.A.________) ihrerseits Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen, es seien unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides A.A.________ und B.A.________ (bzw. A.A.________ und den Erben des B.A.________) für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 578.- pro Monat und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2020 solche von mindestens Fr. 1'114.- pro Monat zuzusprechen. Zudem seien A.A.________ für die Zeit ab 1. Mai 2020 Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 495.- pro Monat zuzusprechen, während ihr Anspruch für die Zeit ab 1. Januar 2021 neu festzulegen sei (Verfahren 8C_229/2025).
Im Verfahren 8C_217/2025 verzichtet A.A.________ unter Hinweis auf ihre Beschwerde im Verfahren 8C_229/2025 auf eine Vernehmlassung, während das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Gutheissung der Beschwerde beantragt.
Im Verfahren 8C_229/2025 schliessen sowohl die Sozialversicherungsanstalt als auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Da den Beschwerden in den Verfahren 8C_217/2025 und 8C_229/2025 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, die Verfahren (teilweise) dieselben Parteien betreffen und der Ausgang des einen Verfahrens Auswirkungen auf den Ausgang des anderen haben kann, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 144 V 173 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.2. "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
3.
Streitig ist einerseits der Anspruch der Eheleute A.________ auf Ergänzungsleistungen in der Zeit von September 2019 bis April 2020, andererseits der Anspruch der im April 2020 verwitweten Ehefrau für die Zeit ab Mai 2020.
4.
4.1. Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen des ELG (SR 831.30) und der ELV (SR 831.301) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Für den Anspruch bis Ende 2020 ist damit ohne Weiteres das alte Recht anwendbar. Entsprechend werden nachstehend - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben - die gesetzlichen Grundlagen in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung zitiert. Die Anwendbarkeit des neuen Rechts ab Januar 2021 hängt demgegenüber von der Frage ab, ob die Leistungsansprecherin unmittelbar vor Inkrafttreten der Novelle Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte oder nicht (vgl. E. 9 hiernach).
4.2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37'500 Franken, bei Ehepaaren 60'000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15'000 Franken übersteigt, als Einnahme anzurechnen.
4.3. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet haben (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.4 in fine). Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 121 V 204 E. 4b; 115 V 352 E. 5d).
In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jedoch in Anwendung von Art. 17a Abs. 1 ELV jährlich um Fr. 10'000.- vermindert.
4.4. Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 141 V 427 E. 3.3; 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
5.
5.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 26. September 2024 ging die Sozialversicherungsanstalt davon aus, dass im Jahre 2019 die anrechenbaren Einnahmen (Fr. 48'750.-) die anrechenbaren Ausgaben (Fr. 47'946.-) überstiegen. Dabei rechnete sie zu den anrechenbaren Einnahmen ein Fünfzehntel des - nach Abzug des Freibetrages anrechenbaren - Vermögens. Dieses wiederum habe aus Sparguthaben in der Höhe von Fr. 12'047.- und Verzichtsvermögen von Fr. 328'499.- bestanden. Das Verzichtsvermögen setze sich wiederum zusammen aus einer Zahlung an ihren Sohn vom 8. November 2018 über Fr. 51'000.-, einer solchen vom 29. Mai 2019 über Fr. 40'000.-, der Summe von Fr. 200'000.-, welche am 19. Februar 2019 bar abgehoben worden sei, und aus einem ungeklärten Vermögensrückgang über insgesamt Fr. 40'762.63.
5.2. Die Vorinstanz ging ihrerseits für das Jahr 2019 von einem Einnahmenüberschuss bei anrechenbaren Einnahmen von Fr. 52'051.- (Renteneinnahmen in der Höhe von Fr. 29'916.-, nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG anrechenbarer Vermögensteil in der Höhe von Fr. 21'771.- und hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 364.-) und anrechenbaren Ausgaben von Fr. 47'946.- aus. Es sei nicht bloss ein Fünfzehntel des anrechenbaren Vermögens zu den Einnahmen zu rechnen, sondern ein Fünfzehntel der einen Hälfte und ein Zehntel der anderen Hälfte des Vermögens. Das Verzichtsvermögen (Zahlungen an den Sohn) belaufe sich auf Fr. 91'000.-, die Bankguthaben auf Fr. 12'047.-. Die am 19. Februar 2019 abgehobenen Fr. 200'000.- seien nicht als Verzichtsvermögen, sondern als noch vorhandenes Vermögen zu werten. Zu dem von der Sozialversicherungsanstalt errechneten Verzichtsvermögen (ungeklärter Vermögensrückgang) in der Höhe von Fr. 40'762.63 nahm das kantonale Gericht keine Stellung.
6.
6.1. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sieht vor, dass ein Teil des anrechenbaren Vermögens im Sinne eines hypothetischen Vermögensverbrauchs als Einnahme anzurechnen ist. Für Altersrentner beträgt der anzurechnende Teil ein Zehntel, für die übrigen Rentner, mithin insbesondere für die Invalidenrentner, ein Fünfzehntel (vgl. E. 4.2 hiervor). Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt indessen nicht eindeutig, welcher Teil des Vermögens anzurechnen ist, wenn bei einem Ehepaar der eine Partner eine Altersrente, der andere eine Invalidenrente bezieht. Rz. 3441 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sehen für solche Fälle die Anrechnung eines Fünfzehntels des Reinvermögens vor.
6.2. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
6.3. Die Vorinstanz erwog, die Verwaltungsweisung sei "offensichtlich gesetzeswidrig", da sie zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung von Altersrentnern führe, die "zufällig" mit einer Person verheiratet seien, die Anspruch auf IV-Leistungen haben. Wie jedoch die Leistungsansprecher zutreffend geltend machen, ist die Privilegierung der IV-Rentner gegenüber den Altersrentnern bereits im Gesetz angelegt und daher hier nicht zu hinterfragen. Die von der Vorinstanz vorgeschlagene Lösung (Anrechnung eines Zehntels der einen und eines Fünfzehntels der anderen Hälfte des Vermögen) würde zudem zu einer Schlechterstellung von IV-Rentnern, die mit einer Person verheiratet sind, die einen Anspruch auf Altersleistungen haben, gegenüber jenen IV-Rentnern, deren Ehepartner keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen haben, führen. Ein solches Resultat wäre nur schwer mit dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen in Einklang zu bringen. Die in der Wegleitung vorgesehene Lösung behandelt demgegenüber sämtliche Rentenbeziehende der Invalidenversicherung gleich und präsentiert sich zudem einfach und damit praktikabel. Insgesamt erscheint damit die Lösung gemäss WEL, bei allen Ehepaaren, bei denen mindestens ein Ehepartner Anspruch auf eine IV-Rente hat, bloss einen Fünfzehntel des ehelichen Reinvermögens anzurechnen, als überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, weshalb kein triftiger Grund besteht, von der Wegleitung abzuweichen.
7.
7.1. Hinsichtlich des für das Jahr 2019 konkret anzurechnende Vermögens ist Folgendes festzuhalten: Letztinstanzlich unbestritten sind das Sparguthaben in der Höhe von Fr. 12'047.- sowie die Qualifikation der beiden Zahlungen an den Sohn über Fr. 51'000.- und Fr. 40'000.- als Verzichtsvermögen, da für diese Zahlungen kein Rechtsgrund bestand. Da entsprechende Darlehen des Sohnes an die Eltern nicht nachgewiesen seien, könne es sich dabei insbesondere nicht um die Rückzahlung von Darlehensschulden gehandelt haben.
7.2. Weiter steht fest und ist unbestritten, dass die Eheleute am 18. Februar 2019 einen Betrag von Fr. 200'000.- von ihrem Bankkonto abgehoben haben. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich nicht erstellen, was hernach mit diesem Geld geschah, insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass - wie von den Leistungsansprechern gegenüber der Verwaltung geltend gemacht wurde - die Eheleute dieses Geld in der Folge ihrem Sohn übergeben haben. Die Vorinstanz folgerte aus dieser Beweislosigkeit betreffend den Verbleib dieses Barbetrages, dass dieses Geld weiterhin als vorhandener Vermögenswert anzurechnen sei. Wie die Leistungsansprecher grundsätzlich zu Recht geltend machen, verstösst dieser vorinstanzliche Schluss gegen Bundesrecht: Nach der in E. 4.4 hiervor dargelegten Rechtsprechung ist in einer solchen Situation nicht von noch vorhandenem Vermögen, sondern von einem Vermögensverzicht auszugehen. Zum gleichen Ergebnis gelangte man im Übrigen auch dann, wenn - wie von den Leistungsansprechern ursprünglich geltend gemacht wurde - davon ausgegangen würde, die Eheleute hätten den abgehobenen Barbetrag ihrem Sohn übergeben. Gemäss den letztinstanzlich unbestrittenen Erwägungen bezüglich weiterer Fr. 91'000.-, welche die Eheleute ihrem Sohn überwiesen haben, bestand entgegen dem vor Vorinstanz Vorgebrachten gerade kein Rechtsgrund für hohe Zahlungen an diesen (vgl. E. 7.1 hiervor).
7.3. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend aufgrund der Barabhebung von einem weiteren Vermögensverzicht im Jahre 2019 in der Höhe von Fr. 200'000.- auszugehen ist. Dabei ist weder geltend gemacht noch erstellt, dass die Eheleute dieses Geld für die eigene Lebenshaltung ausgegeben hätten, so dass die Ausführungen der Leistungsansprecher zur Rechtsprechung betreffend die Berechnung des Vermögensverzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch ins Leere zielen.
7.4. Aus den obgenannten Zahlen ergibt sich für das Jahr 2019 ein eheliches Vermögen (inkl. Verzichtsvermögen) in der Höhe von mindestens Fr. 303'047.-. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 60'000.- ergibt sich ein anrechenbares Vermögen von mindestens Fr. 243'047.-, wovon ein Fünfzehntel - mithin Fr. 16'203.15 - als Einkommen anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Renteneinnahmen (Fr. 29'916.-) und eines hypothetischen Vermögensertrages in der Höhe von 0,12 % des Vermögens (Fr. 363.65) ergäbe sich daraus bei unbestrittenen anerkannten Ausgaben in der Höhe von Fr. 47'946.- ein Ausgabenüberschuss von Fr. 1'463.20 (vgl. auch E. 5.2 hiervor). Damit kann die von der Vorinstanz nicht geprüfte Frage, ob - wie im Einspracheentscheid ausgeführt - weitere Fr. 40'762.63 aufgrund eines unerklärten Vermögensrückgangs ebenfalls als Vermögensverzicht zu werten sind, nicht offen gelassen werden. Entsprechend ist die Beschwerde der Leistungsansprecher - soweit sie das Jahr 2019 betrifft - gutzuheissen, und die Sache zur Prüfung dieser Frage und damit des Bestandes und der Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
8.
Hinsichtlich des Anspruchs für die Monate Januar bis April 2020 kann auf die obstehenden Erwägungen verwiesen werden. Auch hier ergäbe sich ohne die Anrechnung des Verzichtsvermögens wegen unerklärten Vermögensrückgangs ein Ausgabenüberschuss. Entsprechend ist die Beschwerde der Leistungsansprecher auch bezüglich dieser Zeit gutzuheissen, und die Sache zur Prüfung des Anspruchs an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
9.
9.1. Für die Zeit zwischen Mai und Dezember 2020 - mithin nach dem Tod des Ehemannes - ist unbestrittenermassen von anerkannten Ausgaben von Fr. 33'183.- auszugehen. Ebenfalls ausser Streit liegen die Renteneinnahmen in der Höhe von Fr. 21'936.-.
9.2. Der Ehefrau sind unbestrittenermassen drei Viertel des ehelichen Vermögens (inkl. Verzichtsvermögen) zuzurechnen. Dieses betrug mindestens Fr. 8'967.- (Sparguthaben) zuzüglich Fr. 291'000.- (Verzichtsvermögen). Vom Verzichtsvermögen sind - da die erste Verzichtshandlung bereits im Jahre 2018 erfolgte - für das Jahr 2020 in Anwendung von Art. 17a Abs. 1 ELV zudem Fr. 10'000.- in Abzug zu bringen; damit betrug das eheliche Reinvermögen mindestens Fr. 289'967.-, wovon Fr. 217'475.25 der Ehefrau zuzurechnen sind. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 35'000.- verbleiben Fr. 182'475.25, wovon ein Fünfzehntel - mithin Fr. 12'165.- - als Einkommen anzurechnen ist. Selbst unter Ausserachtlassung des allfälligen weiteren Verzichtsvermögens wegen unerklärten Vermögensverbrauchs ergibt sich damit für die Monate Mai bis Dezember 2020 ein Einnahmenüberschuss (Einnahmen mindestens Fr. 21'936.- + Fr. 12'165.- = Fr. 34'101.-; anerkannte Ausgaben Fr. 33'183.-), womit ein Ergänzungsleistungsanspruch zu verneinen ist.
9.3. Da die Leistungsansprecherin für die Monate Mai bis Dezember 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte, ist auf sie ab Januar 2021 das neue Recht anwendbar (vgl. E. 4.1 hiervor). Dieses sieht in Art. 9a Abs. 1 lit. a nELG vor, dass ein Anspruch bei einem anrechenbaren Vermögen von über Fr. 100'000.- ohne Weiteres zu verneinen ist. Auch unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion des anrechenbaren Verzichtsvermögens nach Art. 17e Abs. 1 nELV überstieg dieses in den hier interessierenden Jahren 2021 bis 2024 die Vermögensschwelle, so dass ein Anspruch von Vornherein zu verneinen ist.
9.4. Damit ist die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt gutzuheissen, der kantonale Entscheid ist, soweit er die Zeit ab Mai 2020 betrifft, aufzuheben und der Einspracheentscheid für diese Zeit zu bestätigen.
10.
Entsprechend dem Ausgang der Verfahren sind die Verfahrenskosten je hälftig der Sozialversicherungsanstalt und A.A.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 ELG). Die Sozialversicherungsanstalt hat A.A.________ und der Erbengemeinschaft des B.A.________ sel. überdies für das Verfahren 8C_229/2025 eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 8C_217/2025 und 8C_229/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der A.A.________ und der Erbengemeinschaft des B.A.________ sel. wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2025 wird, soweit einen Anspruch für die Zeit von September 2019 bis April 2020 betreffend, aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wird gutgeheissen. Soweit einen Anspruch ab Mai 2020 betreffend wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2025 aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 26. September 2024 bestätigt.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden je zur Hälfte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und A.A.________ auferlegt.
5.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hat A.A.________ und die Erbengemeinschaft des B.A.________ sel. für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold