Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_187/2026
Urteil vom 17. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2025 (VBE.2025.366).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht wies im Urteil vom 17. Dezember 2025 die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin am 7. September 2025 erhobene, mit Eingaben vom 27. und 31. Oktober 2025 bestätigte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, ihm komme als kantonale Rechtsmittelbehörde in Unfallversicherungsstreitigkeiten lediglich die Funktion zu, Beschwerden gegen von Unfallversicherungsträgern erlassene Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 ATSG). Darüber hinaus könne es gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG nur angerufen werden, wenn mit der Eingabe die Verweigerung des Erlasses einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids gerügt werde. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin nach Erklärung des Beschwerdeführers, mit der formlosen Einstellung der bisher ausgerichteten Taggelder und der Übernahme der Heilbehandlungskosten per 31. August 2025 nicht einverstanden zu sein, umgehend weitere Abklärungen veranlasst und hernach einen Sachentscheid in Aussicht gestellt. Folglich sei die Beschwerde abzuweisen.
3.
Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Allein eine materielle Überprüfung unter Verweis auf die Lebensumstände zu fordern, reicht nicht aus. Er scheint zu verkennen, dass dem kantonalen Gericht keine allgemeine Aufsichtsfunktion zukommt. Sollte die Beschwerdegegnerin im Anschluss an die Abklärungen an der Leistungseinstellung formell festhalten, so wird dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg offenstehen, wobei er nach Erhalt der Verfügung zunächst das Einspracheverfahren zu beschreiten haben wird, bevor er die Angelegenheit dem kantonalen Gericht zwecks materieller Überprüfung vorlegen können wird (Art. 56 in Verbindung mit Art. 52 ATSG).
4.
L iegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel