Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_128/2026
Urteil vom 20. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Februar 2026
(SV1 26 2).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das Obergericht des Kantons Graubünden trat mit Urteil vom 2. Februar 2026 auf die vom Beschwerdeführer am 16. Dezember 2025 persönlich überbrachte Eingabe vom 5. Dezember 2025, womit er um Revision des im Verfahren S 21 52 am 28. September 2021 ergangenen Urteils ersuchte, nicht ein.
3.
Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten bundesrechtswidrig sein soll, wird nicht hinreichend klar gerügt. Allein verschiedene Verfassungsbestimmungen anzurufen, ohne diese in einem nachvollziehbaren Zusammenhang zu stellen, reicht nicht aus. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer aus dem im Verfahren S1 25 17 ergangenen und unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsurteil vom 17. Dezember 2025 hinsichtlich der geltend gemachten Revision des Urteils vom 28. September 2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise dar (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen), inwiefern das kantonale Gericht die angerufenen Grundrechte verletzt habe. Er nimmt nicht auf die einschlägige Begründung des angefochtenen Nichteintretensurteils Bezug (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
4.
Der Begründungsmangel ist somit offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Bei gleichbleibender Beschwerdeführung darf inskünftig indessen nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli