Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_49/2025
Urteil vom 17. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,
Gesuchsgegnerin,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_965/2025, 7B_966/2025, 7B_967/2025, 7B_968/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Oktober 2025.
Erwägungen
1.
Mit Urteil 7B_965/2025, 7B_966/2025, 7B_967/2025, 7B_968/2025 vom 22. Oktober 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerden von A.________ gegen die Verfügungen der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. September 2025 ein.
2.
A.________ stellte mit Eingabe vom 4. November 2025 (Postaufgabe) ein Revisionsgesuch. Er beantragte im Wesentlichen das bundesgerichtliche Urteil 7B_965/2025, 7B_966/2025, 7B_967/2025, 7B_968/2025 vom 22. Oktober 2025 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass in den Beschwerden vom 9. September 2025 und vom 19. September 2025 formelle Rügen erhoben worden seien, und es sei die Sache an das Bundesgericht zur Behandlung dieser Rügen zurückzuweisen, eventualiter an die "Vorinstanz [gemeint wohl die Anklagekammer des Kantons St. Gallen] in neuer, unbefangener Besetzung". Für das Revisionsverfahren beantragte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_59/2025 vom 22. Januar 2026; 7F_51/2025 vom 21. Januar 2026 E. 2; 6F_41/2025 vom 20. Januar 2026 E. 5; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich das Urteil 7B_965/2025, 7B_966/2025, 7B_967/2025, 7B_968/2025 vom 22. Oktober 2025. Mit diesem ist das Bundesgericht unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung in einem vereinigten Urteil nicht auf die Beschwerden des Gesuchstellers eingetreten, da sie keine den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründungen enthielten und querulatorisch und rechtsmissbräuchlich waren (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ). Ferner wurde erkannt, dass die Beschwerden keine formellen Einwände enthielten, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden einzutreten war.
4.2. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe aktenwidrig festgestellt, dass in seinen Beschwerden vom 9. September 2025 und vom 19. September 2025 keine "formellen Rügen" erhoben worden seien.
4.3. Soweit der Gesuchsteller zur Begründung auf Beilagen verweist, ist er damit nach ständiger Rechtsprechung nicht zu hören (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
4.4. In der Sache macht der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ("das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat") geltend, wenngleich er sich formell auf Art. 121 lit. c BGG ("einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind") bezieht.
So oder anders setzt sich der Gesuchsteller in seinem Gesuch nicht materiell mit der entscheidenden Erwägung 3 im angefochtenen Urteil auseinander: Er legt nicht ansatzweise dar, inwiefern er in seinen Beschwerden Einwände erhoben haben soll, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, die
nicht auf eine Überprüfung der Sache abzielten. Damit kommt der Gesuchsteller den Begründungsanforderungen nicht nach.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das "Ausstandsgesuch" des Gesuchsstellers gegen den Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (Vorinstanz in den Verfahren 7B_965/2025, 7B_966/2025, 7B_967/2025, 7B_968/2025, die mit dem angefochtenen Urteil abgeschlossen wurden) Urs Gmünder - dieser habe seit 2021 keinen Entscheid zu seinen Gunsten gefällt, habe am 4. September 2025 mehrere "negative Akte" gegen ihn gefasst und es sei eine Aufsichtsbeschwerde gegen diesen hängig - Ausdruck der querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Prozessführung des Gesuchsstellers ist und unter diesem Gesichtspunkt im angefochtenen Urteil beurteilt wurde (soweit dies mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs überhaupt angezeigt war; vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO bzw. Art. 80 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 60 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 410 ff. StPO).
Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte.
5.
Der Gesuchsteller thematisiert ferner eine Urteilsberichtigung bzw. -ergänzung. Unbesehen davon, dass formell kein entsprechender Antrag gestellt wurde und die angeführte Begründung - die "Aussage" im angefochtenen Urteil, es seien keine formellen Rügen erhoben worden, sei aktenwidrig - nicht den Tatsachen entspricht (vgl. Erwägung 4 hiervor), steht das vom Gesuchsteller Vorgebrachte nicht im Zusammenhang mit dem Dispositiv des angefochtenen Urteils, weshalb eine Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 129 BGG ausgeschlossen ist (vgl. Urteile 7F_44/2025 vom 20. Januar 2026 E. 4.4; 2G_1/2021 vom 9. April 2021 E. 1; je mit Hinweis[en]).
6.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément