Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_25/2026
Urteil vom 28. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_461/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Juni 2025.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil 7B_461/2025 vom 25. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025 betreffend Untersuchungshaft nicht ein.
B.
Mit "Beschwerde" vom 18. April 2026 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung bzw. "Wiedererwägung" des Urteils 7B_461/2025.
Erwägungen
1.
1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Die Revisionsgründe gemäss Art. 121-123 BGG unterliegen unterschiedlichen Fristen: Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG). Das Revisionsgesuch wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.
1.2. Das 7B_461/2025 vom 25. Juni 2025 wurde dem Gesuchsteller gemäss "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 7. Juli 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist endete folglich am 8. September 2025 (vgl. Art. 44 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ). Das erst am 18. April 2026 zuhanden des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergebene Revisionsgesuch ist hinsichtlich der Revisionsgründe von Art. 121 lit. d und Art. 121 lit. a BGG offensichtlich verspätet, darauf ist nicht einzutreten.
Im Übrigen wäre das Revisionsgesuch auch unbegründet, da der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG darzutun vermag und seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Daran ändert auch der unbelegte Vorwurf nichts, das Bundesgericht habe Akten des Obergerichts nicht berücksichtigt.
2.
Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des angehobenen Revisionsverfahrens zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Rechtsanwalt Pascal Zbinden, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier