Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_969/2024
Urteil vom 24. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Abt. für schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, vom 14. August 2024 (SB230563-O/Z6).
Sachverhalt
A.
A.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Oktober 2022 wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung, mehrfach vollendeten sexuellen Handlungen mit Kindern, der versuchten sexuellen Nötigung sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Monaten verurteilt. Weiter wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 wurde der vorzeitige Massnahmenantritt von A.________ verfügt.
B.
Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich beantragten am 29. April 2024 die Aufhebung des vorzeitigen Vollzugs der ambulanten Massnahme, da A.________ mehrfach Termine nicht wahrgenommen habe. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde entschieden, den vorzeitigen Massnahmenvollzug einstweilen noch nicht abzubrechen und A.________ eine allerletzte Möglichkeit zur Teilnahme am vorzeitigen Massnahmenvollzug zu gewähren.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 teilten die Bewährungs- und Vollzugsdienste dem Obergericht des Kantons Zürich mit, A.________ habe erneut eine Therapiesitzung unentschuldigt nicht wahrgenommen. Androhungsgemäss wurde der vorzeitige Massnahmenvollzug aufgehoben, A.________ zur Verhaftung ausgeschrieben und am 14. August 2024 dem Obergericht zugeführt. Dieses verfügte gleichentags, dass A.________ bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in Sicherheitshaft versetzt werde.
C.
Mit Eingabe vom 24. März 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 14. August 2024 und ersucht um unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft. Stattdessen seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Anordnung der Sicherheitshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und insbesondere zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr; lit. c). Weiter sind Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ausnahmsweise gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr).
Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weder den dringenden Tatverdacht als allgemeinen Haftgrund, noch stellt er den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bzw. der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO) ausdrücklich infrage. Er übt aber Kritik an der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft und beantragt stattdessen die Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 ff. StPO.
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherheitshaft sei unverhältnismässig und er befinde sich an "einer zentralen Weggabelung seines Lebens", er sei völlig verzweifelt und "mit einem längerdauernden Freiheitsentzug werde geradezu provoziert, dass er sich nicht mehr in einem normal strukturieren Leben zurechtfinde". "Er benötige eine Struktur, aber keineswegs eine Gefangenschaft, die ihn desozialisiert". Diese Ausführungen zeigen indessen in keiner Weise auf, inwiefern die nachvollziehbare vorinstanzliche Begründung unzutreffend sein soll. Der Beschwerde mangelt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach mit milderen Ersatzmassnahmen der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht wirksam begegnet werden kann. Dies umso mehr, als die ambulante Therapie infolge mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers kürzlich abgebrochen werden musste (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3). Es kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Daran ändert im Übrigen auch der Einwand des Verteidigers nichts, ihm "schwebe vor allem vor, dass der Beschwerdeführer verpflichtet werde, einer Arbeit nachzugehen". Es erscheint mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nachgehen würde, nachdem die ambulante Massnahme mangels Kooperation aufgehoben wurde. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft bejaht.
Soweit der Beschwerdeführer überdies behauptet, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht "etwas" verletzt, weil sie mit keiner einzigen Ausführung erwogen habe, weshalb eine Ersatzmassnahme nicht angebrachter sei, als der Freiheitsentzug", kann ihm nach dem Gesagten ebenfalls nicht gefolgt werden. Diese Behauptung erweist sich als unzutreffend.
3.3. Nach dem Dargelegten ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan, inwiefern die Anordnung der Sicherheitshaft widerrechtlich bzw. die Begründung der Vorinstanz und deren Entscheid hinsichtlich der Bejahung des Tatverdachts, der qualifizierten Wiederholungsgefahr und der Verhältnismässigkeit der Haft selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier