Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_939/2024
Urteil vom 25. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juli 2024 (UE230320-O/U/AEP).
Erwägungen
1.
Am 23. Dezember 2021 erstattete Dr. iur. C.________ im Namen von A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen B.________ (fortan: Beschwerdegegner 2) und beantragte unter anderem, es sei gegen Letztgenannten eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung sowie wegen versuchter Nötigung zu eröffnen. Mit Verfügung vom 9. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Juli 2024 ab.
Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht und beantragt, der obergerichtliche Beschluss und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe in seiner Funktion als Vermieter seitens D.________ GmbH sie als Mieterin im Verlauf des Monats September 2021 dazu gedrängt, ihre Wohnung an der ________strasse in Zürich zu räumen, indem er ihr mit mehreren E-Mail-Nachrichten angedroht habe, den Strom, das Internet und das Wasser der fraglichen Wohnung abzustellen. Ende September 2021 habe er das Türschloss auswechseln, die Wohnung räumen und die Sachen der Beschwerdeführerin in einer anderen Wohnung deponieren lassen, sodass sie für eine gewisse Zeit darauf keinen Zugriff mehr gehabt habe. Ebenso soll er in diesem Zeitraum (Mitte bis Ende September 2021) die Wohnung der Beschwerdeführerin ohne ihr Einverständnis und gegen ihren Willen betreten haben.
Die Vorinstanz legt dar, die als drohend aufgefassten E-Mail-Nachrichten könnten nicht der Person des Beschwerdegegners 2 zugeordnet werden, sondern seien (ohne dessen Wissen) von der allgemeinen E-Mail-Adresse von D.________ GmbH im Namen einer Angestellten verschickt worden. Damit erscheine ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner 2 für die beanzeigte versuchte Nötigung in strafrechtlicher Hinsicht persönlich verantwortlich sei. Hinsichtlich des behaupteten Hausfriedensbruchs könne ihm kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Der Beschwerdegegner 2 habe nach entsprechender Kommunikation mit der Beiständin der Beschwerdeführerin und angesichts ihres befürwortenden Verhaltens davon ausgehen können, dass man zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen sei, indem man der Beschwerdeführerin seitens der D.________ GmbH eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt und das Verbringen ihrer Sachen dorthin angeboten habe. Ebenso habe er nachvollziehbar dargetan, weshalb er - wenn auch fälschlich - davon ausgegangen sei, die Beiständin habe hinsichtlich des Wohnungswechsels die entsprechenden Vertretungsbefugnisse gehabt. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der relevanten Zeit vom 16. bis 23. September 2021 (Zeitraum vereinbarter Check-Out bis zur Räumung der Wohnung) weder telefonisch kontaktiert noch vor Ort angetroffen werden können. Auch in Bezug auf den Vorwurf der Sachentziehung sei beim Beschwerdegegner 2 kein entsprechender Wille erkennbar, wonach er die Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Verfügungsrechts über ihre Sachen habe hindern wollen. Er habe ihr eine Ersatzwohnung angeboten und ihr gleichzeitig mitgeteilt, die Vermieterin werde darum bemüht sein, ihre Sachen unmittelbar dorthin zu verbringen. Die Beschwerdeführerin habe von Beginn an gewusst, an welcher Adresse in Zürich sich ihre Sachen neu befinden würden, und ihr (als auch der Beiständin) sei der Zugangscode zur Ersatzwohnung mitgeteilt worden.
3.2. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin bloss zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs äussert, tut sie nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Soweit sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf den Standpunkt stellt, mit ihrer "in den Akten befindliche[n] Email" sei dem Beschwerdegegner 2 "anklagegenügend nachweisbar, dass er am 23. September sehr wohl Kenntnis von meinem Willen gehabt hatte (da ich es ihm in ja in meiner Email geschrieben hatte) ", beschränkt sie sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge wiederzugeben, ohne sich (hinreichend) mit den tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit vermag die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler