Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_860/2024
Urteil vom 24. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, Rheinstrasse 55, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Juli 2024 (470 24 137).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 5. August 2024 (Postaufgabe) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches diese als mögliches Rechtsmittel gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weiterleitete und dort am 7. August 2024 einging. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am gleichen Tag angezeigt.
2.
2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
2.2. Dem Beschwerdeführer wurde am 7. August 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 2. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Die als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht an die von ihm in der Beschwerde genannte Adresse zugestellt werden, da er ins Bezirksgefängnis Burgdorf verlegt worden war. Die Verfügung vom 7. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin an die neue Adresse zugestellt. Der Beschwerdeführer gelangte am 22. August 2024 telefonisch ans Bundesgericht und teilte in gebrochenem Deutsch mit, er sei aus dem Gefängnis entlassen worden und werde den Kostenvorschuss daher nicht mehr begleichen. Er wurde von der Kanzlei auf den postalischen Weg verwiesen. Mit Schreiben vom 25. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer - neu vom Untersuchungsgefängnis Liestal aus - die Ratenzahlung. Dies wurde mit Verfügung vom 28. August 2024 unter Verweis auf das Beschleunigungsgebot und die fehlende Begründung abgelehnt und die Frist zur Leistung des Kostenvorschuss wurde bis am 20. September 2024 erstreckt. Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2024 aus der Haft entlassen. Seit dem 25. August 2024 hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr beim Bundesgericht gemeldet und blieb trotz zahlreicher Bemühungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten, unerreichbar.
3.
3.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.2. Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Diese war nicht auf seine Beschwerde gegen die Vollzugsverfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Juni 2024 eingetreten, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO entsprach. Seine Beschwerde an das Bundesgericht begründete der Beschwerdeführer lediglich mit den folgenden Worten: "Ich will Rekurs einlegen für die 32 Tage Strafvollzug! Ich ziehe vor das Kantonsgericht Baselland!" Damit kommt er den Begründungsanforderungen auch im bundesgerichtlichen Verfahren offensichtlich nicht ansatzweise nach.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. In Anbetracht der Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément