Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_519/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte,
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. April 2026 (470 26 52 haf).
Erwägungen
1.
A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) gelangte mit Beschwerde vom 28. Februar 2026 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Februar 2026 aufzuheben und diese anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Mit per IncaMail vom 1. März 2026 dem Kantonsgericht zugestellter Eingabe stellte er überdies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft. Mit Verfügung vom 10. März 2026 stellte das Kantonsgericht fest, dass das Gesuch die Formvorschriften von Eingaben in elektronischer Form nicht erfülle, weshalb es das Gesuch an den Beschwerdeführer retournierte und diesem eine nicht erstreckbare Frist bis zum 23. März 2026 setzte, um dem Kantonsgericht ein formgültiges Gesuch einzureichen. Mit derselben Verfügung verpflichtete es den Beschwerdeführer ausserdem, innert derselben nicht erstreckbaren Frist eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- zu erbringen, und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbracht werde. Mit Verfügung vom 27. März 2026 stellte das Kantonsgericht fest, dass innert angesetzter Frist der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe und zudem keine Sicherheitsleistung eingegangen sei. Mit Eingabe vom 1. April 2026 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. Schliesslich trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 13. April 2026 auf die Beschwerde nicht ein.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer sein (nachgereichtes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. April 2026 erst nach Ablauf der mit Verfügung vom 10. März 2026 angesetzten, nicht erstreckbaren Frist eingereicht habe, wobei dieses ohnehin abzuweisen wäre, zumal der Beschwerdeführer die Angaben über seine finanziellen Verhältnisse in keiner Weise belegt habe.
3.2. Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer macht bloss geltend, die "strikte Anwendung formeller Anforderungen" führe vorliegend "zu einer faktischen Verweigerung der gerichtlichen Überprüfung". Zur vorinstanzlichen Feststellung, er habe sein (formgültiges) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. April 2026 verspätet und ohne Belege eingereicht, äussert sich der Beschwerdeführer indes mit keinem Wort. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein hierfür gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler