Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_48/2026
Urteil vom 23. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens.
Gegenstand
Wechsel amtliche Verteidigung; Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. Dezember 2025
(2N 25 202/2P 25 8).
Erwägungen
1.
A.________ führt mit Eingabe vom 11. Januar 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Dezember 2025 betreffend amtliche Verteidigung und Ausstand.
2.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 15. Januar 2026 aufgefordert, bis zum 30. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 3. Februar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 16. Februar 2026 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde.
3.
Dem Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 15. Januar 2026 zugestellt werde. Hinsichtlich der Verfügung vom 3. Februar 2026 verweigerte der Beschwerdeführer die Annahme. Aufgrund seiner Beschwerde vom 11. Januar 2026 befand er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet ihn, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn