Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_414/2025
Urteil vom 2. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Kostenerlass-/Stundungsgesuch; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 17. März 2025 (BK 25 61 MOR).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 sowie vom 24. Februar 2025 ersuchte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern um Erlass bzw. Stundung der ihr mit Beschluss desselben Gerichts vom 16. September 2024 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. Mit Verfügung vom 17. März 2025 wies das Obergericht das Kostenerlassgesuch vom 5. Februar 2025 bzw. das sinngemässe Stundungsgesuch vom 24. Februar 2025 betreffend die Verfahrenskosten gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. September 2024 ab.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beantragt A.________, die angefochtene Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Das Gesetz schreibt vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Soweit die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch stellt, erweist sich dieses als gegenstandslos, da Bundesrichterin Koch an dem vorliegenden Entscheid nicht beteiligt ist. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass sie in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos blieb, an welchen bestimmte Mitglieder des Bundesgerichts mitgewirkt haben, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund darstellt (siehe Art. 34 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen liesse. Trotz Aufforderung habe sie keine neuen Belege, beispielsweise eine aktuelle Steuererklärung oder die letzte detaillierte Steuerveranlagung, eingereicht. Unter diesen Umständen könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichend Einnahmen bzw. Vermögen verfüge, um die Verfahrenskosten zumindest ratenweise zu begleichen.
4.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht hinreichend auseinander. Stattdessen begnügt sie sich damit, den Prozesssachverhalt aus ihrer Sicht zusammenzufassen. Sie behauptet, es liege ein "Lügengebäude" vor, da ihr Gesuch abgewiesen worden sei, weil sie die verlangten Dokumente angeblich nicht geliefert habe. Zudem soll die angefochtene Verfügung der Abschluss einer "möglichen Verschwörung" sein, um Bürger davon abzuhalten, Amtsmissbrauch anzuzeigen. Es liege Willkür und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Die Beschwerdeführerin behauptet weiterhin, sie habe relevante und nötige Unterlagen eingereicht, die ihre finanziellen Verhältnisse ausreichend darstellten. Wie die Vorinstanz jedoch bereits festgestellt hat, fehlen den eingereichten Belegen eine aktuelle Steuererklärung bzw. eine detaillierte und aktuelle Steuerveranlagung. Die Beschwerdeführerin setzt sich sodann insbesondere auch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach nicht darauf geschlossen werden könne, dass sie nicht über ausreichend Einnahmen bzw. Vermögen verfüge, um die Verfahrenskosten zumindest
ratenweise zu begleichen. Damit genügt die Beschwerde den auch für Laien geltenden (minimalen) Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (vgl. E. 2 hiervor).
5.
Auf die Beschwerde ist demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin: