Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_408/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Abschreibungsentscheid; Nicheintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 2. März 2026 (BES.2026.23).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführer erhoben beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2026. Das Appellationsgericht schrieb das Verfahren am 2. März 2026 vom Geschäftsverzeichnis ab. Gegen diesen Abschreibungsentscheid wenden sich die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. März 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Beschluss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
2.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
3.
Vor Bundesgericht ist einzig darüber zu befinden, ob die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 2. März 2026 abgeschrieben hat. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2026 durch eine neue Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Februar 2026 ersetzt worden sei und es den Beschwerdeführern frei stehe, gegen die neue Verfügung Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeführer machen die Verletzung von verschiedenen Rechtsbestimmungen geltend. Demgegenüber setzen sie sich lediglich rudimentär mit der einzigen Erwägung der Vorinstanz - es stehe ihnen frei, auch gegen die neue Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Februar 2026 Beschwerde einzureichen - auseinander. Sie stellen der Auffassung der Vorinstanz ihre eigene entgegen, indem sie behaupten, aus Gründen der Prozessökonomie wäre die "Ersatzverfügung, die den Beschwerdeführer nicht klaglos stellt" in das Verfahren einzubeziehen gewesen. So aber würden sie "faktisch zu einem Neuanlauf" genötigt. Was die Beschwerdeführer alsdann durch den Verweis auf das Urteil 7B_596/2024 vom 8. September 2025 zu ihren Gunsten ableiten wollen, wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Aus der Beschwerde ergibt sich insgesamt nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Abschreibungsentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément