Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_367/2026
Urteil vom 23. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Februar 2026 (SBK.2026.54).
Sachverhalt
A.
A.________ erstattete am 28. Dezember 2025 Strafanzeige gegen die B.________ AG wegen des Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung, Nötigung, Prozessbetrug und Missbrauch des Betreibungsverfahrens.
B.
Am 13. Januar 2026 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Auf die dagegen von A.________ am 6. Februar 2026 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Februar 2026 nicht ein.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. März 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, der Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2026 sei aufzuheben und die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2026 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Verlangt oder thematisiert der Beschwerdeführer mehr, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
Im vorliegenden Verfahren geht es ausschliesslich um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Soweit sich der Beschwerdeführer zu anderem, namentlich zur materiellen Seite der Angelegenheit, äussert, ist er damit nicht zu hören.
2.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz berechne die Beschwerdefrist "nicht rechtskonform", weil sie dafür ausschliesslich auf den elektronischen Sendungsverlauf der Schweizerischen Post abstelle. Es fehlten ein "Zustellnachweis mit Unterschrift", die "Prüfung der Abholfrist" und die "Prüfung der tatsächlichen Kenntnisnahme".
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Januar 2026 sei eingeschrieben mit der Sendungsnummer xxx an den Beschwerdeführer versandt worden. Gemäss elektronischem Sendungsverlauf der Schweizerischen Post sei sie dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 zugestellt worden. Die 10-tägige Beschwerdefrist sei entsprechend mit der am 6. Februar 2026 aufgegebenen Beschwerde nicht gewahrt worden.
3.3. Die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO) und beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Zustellungen der Strafbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist gesetzlich bestimmt und kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO).
3.4.
3.4.1. Aus den kantonalen Akten ergibt sich schlüssig, dass die Sendung mit der Sendungsnummer xxx die prozessgegenständliche Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Januar 2026 enthielt und vom Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 am Postschalter in U.________ empfangen wurde:
Zunächst spricht hierfür das Versanddatum vom 19. Januar 2026. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am Donnerstag, 15. Januar 2026, von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. Der Versand erfolgte am darauf folgenden Montag, 19. Januar 2026, 11:34 Uhr, was ohne Weiteres plausibel ist.
Die Sendung mit der Sendungsnummer xxx ging an die Schweizerische Post am Wohnort des Beschwerdeführers in U.________, was ein sehr starkes Indiz dafür ist, dass sie die besagte Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Januar 2026 enthielt und dem Beschwerdeführer - wie im Sendungsnachweis ersichtlich - am 26. Januar 2026 am Postschalter in U.________ ausgehändigt wurde.
3.4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran keine ernsthaften Zweifel zu wecken. So wird in seiner Begründung schon nicht behauptet, er habe die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Januar 2026 nicht erhalten. Vielmehr moniert er lediglich, dass ein Empfangsnachweis fehle. Zudem führt der Beschwerdeführer nicht an, wann ihm die besagte Verfügung nach seinem Dafürhalten zugestellt worden sein soll, wenn nicht am 26. Januar 2026. Dies lässt seine Darstellung unglaubhaft erscheinen. Auch bestreitet der Beschwerdeführer nicht ansatzweise, dass sich in der besagten Sendung mit der Sendungsnummer xxx die besagte Nichtanhandnahmeverfügung befunden hat. Dies scheint angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. Januar 2026 unter Bezugnahme auf die in ihr enthaltenen Erwägungen bei der Vorinstanz am 6. Februar 2026 Beschwerde erhob, ebenfalls unplausibel.
3.4.3. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Januar 2026 ging dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 in U.________ zu. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO begann damit am 27. Januar 2026 zu laufen und endete am 5. Februar 2026. Die am 6. Februar 2026 der Schweizerischen Post übergebene (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO) Beschwerde war damit verspätet.
3.5. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie zufolge Verspätung nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2026 eintritt.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedürftigkeit wurde ferner trotz entsprechender Aufforderung nicht hinreichend belegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément