Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_216/2023
Urteil vom 6. Juli 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.),
Nichteintreten.
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 6. März 2023 (SF230002-O/U/cwo).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich nahm mit Verfügung vom 24. November 2022 das Strafverfahren, welches der Beschwerdeführer gegen "verantwortliche Personen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, des Obergerichts des Kantons Zürich und der Kantonspolizei Zürich" anstrengen wollte, nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. März 2023 mit eingehender Begründung ab.
2.
Der Beschwerdeführer gelangt am 13. April 2023 mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu eröffnen. Zudem beantragt er eine "angemessene Entschädigung" für seinen Aufwand.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
Wie bereits die Staatsanwaltschaft, hat auch die Vorinstanz konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ausgeschlossen. Im angefochtenen Beschluss führt sie zusammengefasst aus, selbst wenn in den weiteren vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung allfällige Versäumnisse festgestellt werden sollten, wäre dies noch kein Hinweis auf ein gemäss Art. 312 StGB strafbares Verhalten. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, dass Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Gerichte mit Wissen und Willen ihre Macht in strafbarer Weise missbraucht hätten, indem sie die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht bearbeitet bzw. seine Beschwerden nicht korrekt beurteilt hätten. Es sei mit anderen Worten kein hinreichender Anfangstatverdacht betreffend ein strafbares Verhalten der vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen zu erkennen.
Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbringt, ist nicht geeignet darzutun, inwiefern und weshalb der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen sollte. Insbesondere vermag er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Fehlen von konkreten Hinweisen für das Vorliegen einer Straftat in willkürlicher Weise verneint haben sollte. Die Ausführungen in der Beschwerde geben vielmehr einzig die Sicht des Beschwerdeführers auf die Sach- und Rechtslage wieder und erschöpfen sich damit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Abgesehen davon fehlt es auch an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollten und er als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert sein soll (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément