Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_154/2026
Urteil vom 30. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Dezember 2025 (UE250070-O/U).
Erwägungen
1.
A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde am 25. September 2023 verhaftet, nachdem er B.________ mit einer Flasche gegen den Kopf geschlagen, mit Pfefferspray besprüht und mit einem Taschenmesser in der Hand mit dem Tod bedroht haben soll. Im Rahmen seiner Hafteinvernahme vom 27. September 2023 erstattete er seinerseits Strafanzeige gegen B.________ wegen einfacher Körperverletzung, sexueller Nötigung, allenfalls sexueller Belästigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und falscher Anschuldigung. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die entsprechende Strafuntersuchung gegen B.________ nicht an Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, zudem wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer hält B.________ vor, am 5. Dezember 2022 in einem Hobbyraum an ihm sexuelle Handlungen vorgenommen und ihm dabei Hämorrhoiden zugefügt zu haben. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, dass und inwiefern nichts auf eine sexuelle Nötigung des Beschwerdeführers durch B.________ hindeute. Bezüglich der vorgeworfenen sexuellen Belästigung und einfachen Körperverletzung sei der rund 9 Monate nach dem Vorfall gestellte Strafantrag verspätet erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer schwere Verletzungen geltend mache, würden für solche vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Weiter soll B.________ den Beschwerdeführer am Morgen des 26. August 2023 32-mal anonym angerufen und sich so des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht haben. Die Vorinstanz hält dazu fest, unbeteiligte Tatzeugen, (aufschlussreiche) sachliche Beweismittel oder sonst schlüssige Indizien, die B.________ belasten würden, existierten nicht. Die Polizei habe beim Provider von B.________ Abklärungen vorgenommen, die einen Tatverdacht gegen diesen jedoch nicht zu bestätigen vermochten. Ferner liesse sich fragen, ob die anonymen, aber nicht mit Drohungen verbundenen und nicht zu nächtlicher Stunde erfolgten, vom Beschwerdeführer grösstenteils unbeachtet gebliebenen Anrufe überhaupt die minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreicht hätten, um als strafbare Einwirkung in dessen Persönlichkeitssphäre gewertet zu werden. Unverständlich seien schliesslich die Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung. Jedenfalls bestehe kein Anlass, von einer wider besseres Wissen behaupteten Straftat auszugehen, zumal das drohende Verhalten des Beschwerdeführers auch von zwei Zeugen bestätigt werde.
3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf theoretische Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Eröffnung bzw. Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Demgegenüber zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Soweit der Beschwerdeführer nebenher die "Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft" verlangt, bestand kein begründeter Anlass, ihm gestützt auf Art. 41 BGG einen Rechtsanwalt zu bestellen.
4.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler