Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1338/2025
Urteil vom 19. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Verwahrungsvollzug; Fristwahrung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 4. November 2025 (SK 25 444).
Sachverhalt
A.
A.________ befindet sich in der Justizvollzugsanstalt U.________ im Verwahrungsvollzug. Aus medizinischen Gründen hielt er sich zur Zeit des angefochtenen Beschlusses im B.________ auf. Mit Verfügung vom 6. März 2025 disziplinierte ihn die Justizvollzugsanstalt mit einer Busse von Fr. 20.--. Der Sanktion lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zelle von A.________ befindet sich eine Kaffeemaschine. Die Bestellung dieser Kaffeemaschine wurde bewilligt unter der Voraussetzung, dass diese über den ordentlichen Bestellprozess der Justizvollzugsanstalt beschafft und über das Freikonto von A.________ bezahlt wird. Diese Voraussetzung habe A.________ nicht erfüllt. Zudem sei bei der Kaffeemaschine ein Milchschäumer vorhanden, obwohl A.________ explizit informiert worden sei, dass ein solcher nicht zugelassen werde. In der Disziplinarverfügung wurde weiter angeordnet, dass der Milchschäumer eingezogen und entweder gegen Gebühr auf Wunsch des Eingewiesenen versendet oder vernichtet werde.
B.
B.a. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. März 2025 Beschwerde beim Amt für Justizvollzug und am 10. März 2025 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern. Das Amt für Justizvollzug leitete die Beschwerde vom 8. März 2025 zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion weiter. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2025 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege ab. Am 5. August 2025 wies die Sicherheitsdirektion auch die Beschwerden vom 8. und 10. März 2025 ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 600.--.
B.b. Dagegen reichte A.________ am 8. September 2025 beim Obergericht des Kantons Bern elektronisch Beschwerde ein. Davon wurde mit Verfügung vom 26. September 2025 Kenntnis genommen und gegeben. Weiter wurde begründet festgestellt, dass innert gesetzlicher Frist keine rechtsgenügliche Beschwerde eingelangt sei und dass daher vorab über die Eintretensfrage zu entscheiden sei. Mit gleicher Verfügung wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert Frist zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. A.________ wurde weiter aufgefordert, innert gleicher Frist eine Vollmacht einzureichen. Am 7. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter von A.________ eine Anwaltsvollmacht und ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar seiner bereits elektronisch eingegangenen Beschwerdeschrift vom 8. September 2025 ein.
Mit Beschluss vom 4. November 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wies es ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 4. November 2025 sei aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Beurteilung der materiellen Anträge an eine andere Kammer des Obergerichts, eventualiter an die ursprüngliche Disziplinarbehörde zurückzuweisen. Dabei sei sicherzustellen, dass die nunmehr zuständige Instanz die Beschwerde materiell prüfe und den Entscheid vom 5. August 2025 rechtskonform beurteile unter der Anweisung, gegebenenfalls eine Begründung der Disziplinarverfügung nachzuholen, die Verhältnismässigkeit der Sanktion zu überprüfen und über den Milchschäumer neu zu befinden. Er ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen
1.
Anfechtungsgegenstand ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer als verwahrte Person ist dazu legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in Strafsachen steht offen.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion nicht eintrat.
2.1.
2.1.1. Die Vorinstanz hält fest, dass gegen Beschwerdeentscheide der Sicherheitsdirektion im Bereich des Justizvollzugs innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Obergericht geführt werden kann (Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 23. Januar 2018 [JVG/BE; BSG 341.1]). Die Frist beginnt am Tag nach der postalischen Zustellung des Beschwerdeentscheids zu laufen (Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG 155.21]). Sie ist nicht erstreckbar (Art. 43 Abs. 1 VRPG/BE). Zur Wahrung der Beschwerdefrist muss die Beschwerde vor Fristablauf der Rechtsmittelbehörde oder der schweizerischen Post übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG/BE). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Übergabe trägt der Absender (MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 3 zu Art. 42 VRPG/BE). Bei Postsendungen obliegt dem Absender der Nachweis, dass die Beschwerde bis um 24.00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben wurde (DAUM, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 VRPG/BE).
2.1.2. Gemäss Vorinstanz verlangt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, dass schriftliche Eingaben in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden (Art. 31 und Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE; DAUM, a.a.O., N. 1 zu Art. 31 VRPG/BE). Für elektronische Eingaben fehle es an einer gesetzlichen Grundlage (BGE 143 I 187 E. 3.1; DAUM, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 31 VRPG/BE). Die Beschwerdefrist könne daher mit einer elektronischen Eingabe nicht gewahrt werden.
2.1.3. Die Vorinstanz erklärt, dass Eingaben ohne rechtsgenügliche Unterschrift grundsätzlich zur Verbesserung innert einer kurzen Nachfrist an den Absender zu retournieren sind unter Hinweis, dass die Beschwerde als zurückgezogen gilt, sollte sie innert Nachfrist nicht wieder eingereicht werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG/BE). Ein Verzicht auf die Nachfrist sei jedoch denkbar, wenn eine Partei in der Vergangenheit schon wiederholt auf den fraglichen Formmangel hingewiesen worden sei.
2.2. Bezogen auf den konkreten Fall hält die Vorinstanz fest, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. August 2025 sei dem Beschwerdeführer am 8. August 2025 zugestellt worden. Der letzte Tag der Beschwerdefrist sei somit auf Montag, den 8. September 2025 gefallen. An diesem Tag um 18.38 Uhr habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde elektronisch eingereicht. Wie bereits dargelegt worden sei, habe die Beschwerdefrist mit der elektronischen Eingabe nicht gewahrt werden können. Dies habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewusst. Infrage stehe demgegenüber die fehlende Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung. Die Vorinstanz habe bereits in der Verfügung vom 26. September 2025 festgehalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Verfahren SK 23 583, SK 24 303, SK 24 497, SK 25 51, SK 25 272 und SK 25 285 bereits sechs Mal auf den Formmangel einer elektronisch eingereichten Beschwerde hingewiesen worden sei. Ihm sei jeweils eine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen und eigenhändig unterzeichneten Beschwerde angesetzt worden. Er sei unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, dass die von ihm gewählte Form der Eingabe nicht fristwahrend sei. Er habe somit gewusst, dass eine elektronisch eingereichte Beschwerde den Anforderungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege nicht genügt. Dies zeige sich im Übrigen auch daran, dass er mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 unaufgefordert ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde eingereicht habe. Trotz Kenntnis des formellen Mangels habe sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bewusst entschieden, die Beschwerde elektronisch einzureichen. Im Ergebnis habe auf eine Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden können, weshalb auf die Beschwerde vom 8. September 2025 nicht einzutreten sei.
2.3. Vor Bundesgericht trägt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine Beschwerde sei inhaltlich vollständig und fristgerecht eingereicht worden. Die Identität des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei spätestens durch die nachgereichte unterzeichnete Eingabe eindeutig belegt. Verfahrensrecht dürfe niemals Selbstzweck sein. Auf seine Beschwerde sei wegen eines "sachfremden Bagatellfehlers" nicht eingetreten worden. Die Vorinstanz habe genügend Zeit gehabt, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch während laufender Frist auf den Formmangel hinzuweisen. Dieser habe aufgrund der bisherigen Behandlung seiner Eingaben davon ausgehen dürfen, dass ein fehlendes Original einen heilbaren Mangel darstelle. Die Vorinstanz hätte nach seiner Ansicht ankündigen müssen, dass sie ihre Praxis aufgibt und fortan strenger verfahre. Sie habe dem Beschwerdeführer in unzulässiger Weise den Zugang zum Gericht verweigert.
2.4. Die Rügen sind unbegründet.
2.4.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, zielt weitgehend an der Sache vorbei. Bereits die Vorinstanz legte dar, dass auf eine Nachfrist verzichtet werden kann, wenn die mangelhafte Eingabe auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruht (vgl. auch Art. 45 VRPG/BE). In der bundesgerichtlichen Praxis wird Rechtsmissbrauch angenommen, wenn bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht wird. In BGE 121 II 252 E. 4b erklärte das Bundesgericht, der Anspruch auf eine Nachfrist bestehe nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde (vgl. auch BGE 142 V 152 E. 4.5; 142 I 10 E. 2.4.7; Urteile 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_331/2011 vom 25. Januar 2012 E. 4; 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.5).
2.4.2. Auf eine Nachfrist darf verzichtet werden, wenn eine Partei in der Vergangenheit wiederholt auf den fraglichen - an sich verbesserlichen - Formmangel hingewiesen wurde. Auf das Rechtsmittel ist dann nicht einzutreten (DAUM, a.a.O., N. 11 zu Art. 33 VRPG/BE). Bereits die Vorinstanz wies den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin. Von einer rechtswidrigen Vereitelung des Zugangs zum Gericht kann keine Rede sein. Es kann auch nicht gesagt werden, dass das vorinstanzliche Nichteintreten unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch wäre. Im Gegenteil zeigte sich die Vorinstanz grosszügig, indem sie den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Verfahren SK 23 583, SK 24 303, SK 24 497, SK 25 51, SK 25 272 und SK 25 285 insgesamt sechs Mal auf den Mangel hinwies. Auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV verletzte sie nicht, als sie auf die Beschwerde nicht eintrat. Im Gegenteil war es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der sich treuwidrig verhielt, indem er wider besseren Wissens immer wieder mangelhafte Eingaben einreichte. Er hätte schon früher damit rechnen müssen, dass ihm die Nachfrist zur Verbesserung des Mangels verweigert wird. Dass sich der Beschwerdeführer im Verwahrungsvollzug befindet, ändert nichts am Gesagten, zumal es im vorliegenden Verfahren um eine untergeordnete Vollzugsfrage ging, nämlich um die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 20.-- bezahlen und den Milchschäumer abgeben muss.
2.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. August 2025 nicht eintrat. Auf die materiellen Rügen, welche der Beschwerdeführer vorsorglich geltend macht, ist bei diesem Ausgang nicht einzugehen. Weshalb die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Bemessung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Matt