Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1310/2025
Urteil vom 30. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Sardisong,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Oktober 2025 (UA250042-O/U/GRO).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Oberland erhob am 28. Oktober 2024 beim Bezirksgericht Winterthur im abgekürzten Verfahren Anklage gegen A.________ wegen des Verdachts des Betrugs etc. Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 verweigerte das Bezirksgericht die Genehmigung der Anklage und wies die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft am 10. Juni 2025 im ordentlichen Verfahren erneut Anklage beim Bezirksgericht Winterthur. Dieses setzte als Termin für die Hauptverhandlung den 3. Dezember 2025 fest und gab den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt.
B.
Am 22. September 2025 beantragte A.________ den Ausstand des festgesetzten Spruchkörpers (inkl. Gerichtsschreiberin). Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch ab.
C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Versetzung der im Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur beteiligten Gerichtspersonen in den Ausstand. Zudem ersucht er um Feststellung, "dass die Übermittlung der Unterlagen aus dem abgebrochenen Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen Art. 362 Abs. 4 StPO verstösst." Weiter beantragt er, "dass sämtliche Dokumente aus dem abgekürzten Verfahren, namentlich die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2025 sowie die E-Mail der damaligen Vorsitzenden vom 12. Februar 2025, aus dem Dossier des ordentlichen Verfahrens zu entfernen und gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO unter separatem Verschluss zu verwahren sind." In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 BGG ). Das Obergericht hat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zudem zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss einzig über das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. September 2025 entschieden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Ausstandsbegehren zu Recht abwies. Auf die darüber hinausgehenden Anträge und Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten, zumal Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär sind und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer insoweit nicht darlegt, inwiefern er über ein spezifisches Feststellungsinteresse verfügen soll (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; Urteil 6B_285/2025 vom 25. September 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies ist auch nicht ersichtlich.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der im Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur festgesetzte Spruchkörper sei befangen. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO.
2.2. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.3. Es ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft nach der Anklageerhebung Teile der Akten des gescheiterten abgekürzten Verfahrens nicht aus den Strafakten entfernt hat, als sie diese an die Vorinstanz überwies. Konkret handelt es sich um eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2025 mit ihren damaligen Strafanträgen. Weiter befindet sich nach den Erwägungen der Vorinstanz auch eine E-Mail der damaligen Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2025 weiterhin bei den Akten. In diesem Dokument habe die Verfahrensleitung darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung die Frage aufgetaucht sei, ob die im Urteilsvorschlag vorgeschlagene Sanktion angemessen sei und nach der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren auch über die Fortdauer der Sicherheitshaft zu entscheiden sei.
2.4. Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass die Vorinstanz diese Aktenstücke des gescheiterten abgekürzten Verfahrens trotz seines Hinweises weiterhin bei den Akten behalte, einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden:
2.4.1. In BGE 148 IV 137 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Mitwirkung in einem gescheiterten abgekürzten Verfahren im nachfolgenden ordentlichen Verfahren selbst dann keinen Ausstandsgrund des betroffenen Sachrichters darstellt, wenn dieser im abgekürzten Verfahren Kenntnis vom Geständnis der beschuldigten Person erhalten hat (a.a.O, E. 5.7 ff.).
2.4.2. Weshalb sich dies in der vorliegenden Konstellation anders verhalten sollte, erschliesst sich nicht. Zunächst gilt es festzuhalten, dass unbestrittenermassen keines der vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieder des bezirksgerichtlichen Spruchkörpers bereits am gescheiterten abgekürzten Verfahren teilgenommen hat. Anders als im Sachverhalt, der BGE 148 IV 137 zugrunde lag, hat somit kein Mitglied des aktuellen Spruchkörpers abschliessende Kenntnisse über die Inhalte des abgekürzten Verfahrens. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt hinzu, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Ausgang des Verfahrens aufgrund der vorgenannten Dokumente des gescheiterten abgekürzten Verfahrens, die sich anscheinend weiterhin in den Strafakten befinden, nicht mehr als offen gelten soll. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz beinhalten die fraglichen Aktenstücke die damaligen Strafanträge der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme, in welcher sich die damalige Verfahrensleitung nicht konkret zu den Strafanträgen äussert, sondern gegenüber den Parteien einzig die Frage nach deren Angemessenheit in den Raum stellt. Auch wenn Art. 362 Abs. 4 StPO vorschreibt, dass Erklärungen von Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar sind, begründet der Umstand, dass die fraglichen Aktenstücke weiterhin bei den Akten sind, im Lichte der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund. Von einem Richter kann vielmehr erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unverwertbaren Beweise von den verwertbaren zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 148 IV 137 E. 5.7; 143 IV 475 E. 2.7 mit Hinweisen). Weshalb es sich im vorliegenden Zusammenhang anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Anders verhalten würde es sich erst, wenn vorliegend ein Mitglied des erstinstanzlichen Sachgerichts aufgrund der Kenntnisnahme der strittigen Dokumente aus dem gescheiterten abgekürzten Verfahren zu erkennen geben würde, dass für ihn die Schuld des Beschwerdeführers bereits feststeht (vgl. BGE 148 IV 137 E. 5.11). Derartiges wird jedoch nicht geltend gemacht und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.
2.5. Der Beschwerdeführer ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die gesetzlich geregelte Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a StPO) gewährleistet, dass das Sachgericht sein Urteil einzig auf die verwertbaren Beweise stützt. Erfolgt dadurch keine überzeugende Begründung oder wird im Urteil auf unverwertbare Beweise Bezug genommen, kann dies im Rechtsmittelverfahren gerügt werden (vgl. BGE 148 IV 137 E. 5.7). Den Antrag auf Aktenentfernung der vorgenannten Dokumente aus dem gescheiterten abgekürzten Verfahren kann der Beschwerdeführer zudem vor dem Sachgericht vorbringen. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; Urteil 7B_1370/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er die von ihm monierten Verfahrensfehler der vom Ausstandsgesuch betroffenen erstinstanzlichen Sachrichter somit auch ausserhalb des vorliegenden Ausstandsverfahrens rügen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, wonach Verfahrensfehler eines Staatsanwalts oder eines Gerichtsmitglieds primär mittels der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu beanstanden sind und einzig besonders krasse Verfehlungen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken, einen Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO begründen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Urteile 7B_368/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.4; 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.5; 7B_287/2023 vom 12. September 2023 E. 2.3). Ein solch schwerwiegender Verfahrensfehler kann den betroffenen Mitgliedern des Bezirksgerichts Winterthur aus den vorgenannten Gründen nicht vorgeworfen werden (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
2.6. Zusammengefasst verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO verneint.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache werden die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn