Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1271/2024
Urteil vom 22. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.
Gegenstand
unentgeltlicher Rechtsbeistand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 18. November 2024 (SK 24 443 IHJ).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 18. November 2024 (eingegangen am 26. November 2024) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. November 2024. Er beantragt sinngemäss und soweit verständlich die Aufhebung der Verfügung im Zusammenhang mit der Abweisung seines Gesuchs um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung).
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst und soweit verständlich, dass er sich diskriminiert fühle und ein Recht auf einen Anwalt habe. Jeder Mensch habe ein Recht auf einen unentgeltlichen Anwalt. Das Obergericht sei ungerecht und es bestehe eine Verschwörung gegenüber von ihm. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen hat, rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. E. 2 hiervor) offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier