Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1269/2024
Urteil vom 22. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Prozesskaution; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. November 2024 (UE240430-O/Z1).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 14. November 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Oktober 2024. Mit Verfügung vom 20. November 2024 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.--, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 25. November 2024 (Postaufgabe) beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesgericht sinngemäss, diese Verfügung sei aufzuheben und ihm sei für das kantonale Beschwerde- sowie das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sofern die Beschwerde abgelehnt werde, sei ihm die Frist zur Leistung der Kaution zu erstrecken.
2.
Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich bislang kein solches Gesuch gestellt und das Obergericht hat entsprechend (noch) nicht darüber entschieden. Daher liegt insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier