Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_115/2026
Urteil vom 19. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Januar 2026 (SBK.2025.357).
Erwägungen
1.
A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) erstattete am 8. November 2025 Strafanzeige gegen B.________ wegen "qualifizierter Verleumdung", Nötigung, Verweigerung der Meldepflicht an das Strassenverkehrsamt und "Freiheitsentzüge". Mit Verfügung vom 28. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache gegen die Beschuldigte nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Januar 2026 nicht eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 8. Januar 2026. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer setze sich in seiner kantonalen Beschwerde mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht ansatzweise auseinander. Er begründe in keiner Form, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung Bundesrecht verletze. Zudem verkenne er offensichtlich, dass Ehrverletzungsdelikte sowie auch die übrigen Vorwürfe keine - wie von ihm behauptet - Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 264a StGB darstellten. Die Beschwerde enthalte offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darüber hinaus sei für die vom Beschwerdeführer verlangte, sinngemässe Wiederaufnahme früherer Strafverfahren sowie die Entgegennahme neuer Strafanzeigen die Beschwerdeinstanz nicht zuständig.
4.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dass und inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, weshalb die Vorinstanz auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler