Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1046/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Verfahrens; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 29. August 2024 (BKBES.2024.98).
Erwägungen
1.
1.1. Am 19. Mai 2022 reichte A.________ (fortan: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen drei Ärzte wegen "missbräuchlichen Medikamentenversuchs" ein. Durch Täuschung und Falschaussage sei er durch seinen Hausarzt in ein Medikamenten-Test-Programm gelockt worden, ohne darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass dieses Medikament von Swissmedic weder geprüft noch zugelassen worden sei; dies untermauert mit der Falschaussage, Donald Trump habe dieses Medikament erhalten und habe sich dadurch schnell von einer Coronainfektion erholt. Es habe die unmittelbare Gefahr der Tötung oder schweren Körperverletzung bestanden. Eine Aufklärung über die lebensgefährlichen Risiken dieser Behandlung habe nie stattgefunden, auch von den Ärzten im Kantonsspital Olten nicht, wo ihm die Infusion am 4. September 2021 gesetzt worden sei. Im Notfallbericht sei der Weg der Vertuschung gewählt worden, indem der Behandlungsbericht verfälscht worden sei. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafuntersuchung gegen die fraglichen Ärzte wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. weiterer Delikte ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2. Am 5. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sein Hausarzt habe zu Protokoll gegeben, dass die Spike Proteine schon nach kurzer Zeit nicht mehr nachweisbar seien und somit kein Zusammenhang zwischen der Infusion und seinen späteren Beschwerden nachzuweisen sei. Sein Spike-Antikörpertest habe indessen einen Wert von über 1000 ergeben, was dem 100-fachen des Normalwerts entspreche. Den Beweis für die erfolgte Aufklärung müsse der Arzt erbringen. Dies könnten die Ärzte vorliegend nicht. Das Gutachten B.________ sei nichtig und sei zu Unrecht für das Verfahren herangezogen worden. Die Patienteninformation habe weder eine Quelle noch ein Datum. Somit sei erwiesen, dass der zuständige Chefarzt diese eigenhändig abgeändert habe.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Es lägen weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen vor, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 29. August 2024 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz legt dar, dass und inwiefern kein Grund für eine Wiederaufnahme des mit Einstellungsverfügung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestehe.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht (hinlänglich) mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Aus seiner Beschwerdeschrift ergibt sich jedenfalls nicht, was am angefochtenen Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. So tut er nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler