Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_103/2026
Urteil vom 24. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Dezember 2025 (UE250526-O/Z1).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 28. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Strafuntersuchung gegen drei kantonale Beamte betreffend Nötigung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhoben A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B.________ sinngemäss Beschwerde. Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2025 wurde letzteren aufgegeben, innert 10 Tagen zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen insgesamt Fr. 2'500.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz weist den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auf die Bestimmung von Art. 383 StPO hin, wonach die Privatklägerschaft - unabhängig vom allfälligen Verfahrensausgang - verpflichtet werden kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen einen Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen (Abs. 1).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die "unübliche" Höhe der Gerichtskaution von Fr. 2'500.--, welche dazu diene, das "Verfahren durch Errichtung materieller Hürden final zu beenden". Inwiefern die Höhe der einverlangten Kaution den Verhältnissen der des kantonalen Beschwerdeverfahrens zu Grunde liegenden Sache nicht angemessen sein sollte, legt er indes nicht dar. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler