Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1024/2024
Urteil vom 5. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
B.________,
Gegenstand
Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2024 (UP240037-O/U/BEE).
Erwägungen
1.
Am Bezirksgericht Uster ist ein Strafverfahren wegen Drohung etc. gegen A.________ hängig. Am 30. Juli 2024 verfügte die Verfahrensleitung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung von A.________, indem sie Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger entliess und stattdessen Rechtsanwalt C.________ als neuen amtlichen Verteidiger einsetzte. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Wegen des ungebührlichen Inhalts der Beschwerde (Ausführungen zum Nationalsozialismus, Vergleiche der Zürcher Strafjustiz mit dem Dritten Reich, Nazisymbolik auf dem Briefcouvert) trat das Obergericht mit Verfügung vom 12. September 2024 auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht verzichtet auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift, da A.________ in der Vergangenheit in anderen Verfahren auf eine entsprechende Nachfristansetzung jeweils mit weiteren Eingaben mit Bezug auf den Nationalsozialismus reagierte.
2.
Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 20. September 2024 eingegangenen Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts vom 12. September 2024.
Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit denen diese ihr Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde begründet. Stattdessen äussert er in ungebührlicher Art und Weise seinen Unmut über die Vorinstanz (u.a. "diktatorisches NAZI-Regime", "KZ-Aufseher") und seinen neuen amtlichen Verteidiger ("Vertreter der Terroristen STASI Staatsanwaltschaft"). Zudem legt er sinngemäss seine eigene Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung dar. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründunganforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtsanwalt B.________, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn