Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_999/2025
Urteil vom 23. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Keine Berufungserklärung eingereicht (Betrug); rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2025 (SST.2025.277).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 27. November 2025 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert der Frist von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Dagegen reicht der Beschwerdeführer Beschwerde ein.
2.
Die Sache ist auch ohne persönliche Anhörung spruchreif.
3.
Anfechtungsobjekt ist einzig die Nichteintretensverfügung vom 27. November 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Recht nicht eingetreten ist. Mit Vorbringen, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, ist der Beschwerdeführer von vornherein nicht zu hören. Dies ist z.B. der Fall, wenn er ausführt, schon einmal zu Unrecht verurteilt worden zu sein, oder er darauf hinweist, von der Kindsmutter und ihrem damaligen Partner bedroht worden zu sein. Dasselbe gilt, soweit er eine zivilrechtliche Klärung der Angelegenheit für richtig hält. Inwiefern das Obergericht mit der Nichteintretensverfügung in Willkür verfallen oder sonst wie Recht verletzt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dass er das begründete Urteil am 1. November 2025 zugestellt erhalten hat, bestreitet er nicht; ebenso wenig, dass er innert der Frist von 20 Tagen keine Berufungserklärung erhoben hat. Eine hinlängliche Auseinandersetzung mit den Entscheiderwägungen fehlt. Aktenwidrig ist das Vorbringen, nicht gewusst zu haben, dass sein Anwalt das Mandat niedergelegt hat (vgl. kantonale Akten, Bekanntgabe der Niederlegung des Mandats mit Mitteilung an den Beschwerdeführer, pag. 187). Das fragliche Aktenstück hat er im Übrigen als Beilage mit der Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill