Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_906/2024
Urteil vom 16. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung; Wiederherstellung der Frist (mehrfache versuchte Nötigung usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. September 2024 (ST.2024.10-SK3).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Kreisgericht St. Gallen (Einzelgericht) sprach den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB; begangen am 12. April, 5. Juni, 16. Oktober, 24. Dezember 2022), der mehrfachen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB; begangen am 12. April, 5. Juni, 16. Oktober, 24. Dezember 2022) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB; begangen am 12. April, 5. Juni, 16. Oktober, 24. Dezember 2022) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Das Kreisgericht regelte zudem die Kosten- und die Entschädigungsfolgen.
Auf eine dagegen gerichtete Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 27. September 2024 nicht ein; das Fristwiederherstellungsgesuch zur Verbesserung der Berufungseingabe wies es ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht im Wesentlichen mit den Anträgen, den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid und die Kürzungsaufforderung vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das Fristwiederherstellungsgesuch zu bewilligen.
2.
Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG ist am 8. November 2024 abgelaufen. Das Ansetzen einer neuen Frist von 30 Tagen für "die Findung einer Anwaltspersönlichkeit" fällt ausser Betracht.
3.
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid vom 27. September 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht einzutreten ist auf die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegenden Anträge und Vorbringen. Dies ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer auf das Verwaltungsverfahren bzw. die verwaltungsgerichtliche Abweisung und/oder auf die materielle Seite der Angelegenheit Bezug nimmt ("Kernproblem: Notlage/Grundrechtsverweigerung", "Grundrechtsthematik", "Diskriminierungsschutzformel" "glaubwürdige Institutionen und Willkürschutz von Mitarbeiterfamilien", "krass ungerechte Strafmechanik", "Zweck des Proteststehens in der Kathedrale" etc.), im Rahmen der "bistumsseitigen Grundrechtsbindung in res mixtae" von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgeht, den "Missioentzug" als eine "res mixta" beurteilt und insofern Verfahrensanträge stellt.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid kurz zusammengefasst darauf hin, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Überarbeitung bzw. der Kürzung der Berufungserklärung nicht innert Frist nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024, das ihm am 5. März 2024 zugestellt worden sei, sei ihm eine Frist von 14 Tagen gesetzt worden. Die 14-tägige Frist habe am 6. März 2024 zu laufen begonnen und am 19. März 2024 geendet. Indessen habe der Beschwerdeführer seine elektronische Eingabe vom 19. März 2024 gemäss Abgabequittung erst am 20. März 2024 um 00:00:19 Uhr und diejenige vom 18. März 2024 erst am 20. März 2024 um 00:06:35 Uhr und damit verspätet eingereicht. Auch das am 21. März 2024 erneut eingereichte Schreiben vom 18. März 2024 sei nicht rechtzeitig. Am 20. März 2024 habe der Beschwerdeführer um Fristwiederherstellung ersucht (Art. 94 StPO). Die versäumte Verfahrenshandlung, d.h. die Überarbeitung und Kürzung seiner Rechtsschrift, habe er allerdings nicht innert der Frist von 30 Tagen nachgeholt. Er habe seine "Berufungsbegründung" weder auf das Wesentliche beschränkt noch gekürzt - im Gegenteil. Auch liege kein unverschuldetes Säumnis vor. Der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass der Fehler eigentlich leicht vermeidbar gewesen wäre "durch vorausschauende Einplanung von 40 Minuten Reservezeit anstatt nur fünf Minuten". Folglich sei das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe seine Rechtsschrift innert der mit Schreiben vom 28. Februar 2024 gesetzten Frist von 14 Tagen nicht verbessert, weshalb auf die Berufungserklärung und damit auf die Berufung gegen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen nicht einzutreten sei.
Selbst wenn der Beschwerdeführer die Frist zur Verbesserung seiner Berufungseingabe eingehalten hätte, könnte auf die Berufung auch deshalb nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer seine "Berufungsbegründung" nicht wie verlangt gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO auf das Wesentliche gekürzt und beschränkt, sondern sich weiter ausschweifend und an der Sache vorbei geäussert habe. Von einer Kürzung und Beschränkung der Berufungseingabe könne keine Rede sein. Daher sei auch aus diesem Grund androhungsgemäss auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen den kreisgerichtlichen Entscheid nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer nimmt die vorinstanzlichen Erwägungen zwar auszugsweise in seinen Eingaben auf und gibt sie wieder, befasst sich damit aber nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). Vielmehr schildert er einzig, wenn auch ausserordentlich wortstark, seine eigene subjektive Sicht der Dinge, indem er in Bezug auf die vorinstanzlich festgehaltene Verspätung z.B. geltend macht, es sei für ihn nicht ganz nachvollziehbar, dass seine "erste Antwort" nicht am 18. März 2024, sondern erst am 20. März 2024 eingetroffen sein soll; er gehe davon aus, dass er seine erste Antwort am Montag, den 18. März 2024, persönlich bei der Vorinstanz vorbeigebracht habe. Gleiches gilt auch, wenn er in Bezug auf das vorinstanzlich abgewiesene Fristwiederherstellungsgesuch betreffend Säumnis ausführt, "die Fehlleistung sei [...] auf die Zermürbung [...]" bzw. "alleinursächlich auf die notstandsbedingte Stressdynamik" zurückzuführen", und er zudem vorbringt, "in diesen Stressminuten nicht mehr urteilsfähig" gewesen zu sein. Seine eigene Sicht trägt er sodann auch in Bezug auf die vorinstanzliche Begründung zu Art. 110 Abs. 4 StPO vor, indem er geltend macht, die Vorinstanz "nehme das Ausschweifigkeitsverbot in formalistischer Weise beim Wort" respektive "sie instrumentalisiere es, um seine Argumente für die Durchbrechung der Grundrechtsverweigerung [...] zu Fall zu bringen". Nicht anders verhält es sich schliesslich, soweit sich der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Abweisung des Antrags auf Fristverlängerung zur Bezeichnung einer Verteidigung äussert. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO tatsächlich und/oder rechtlich zu Unrecht als nicht gegeben beurteilt worden sein sollen. Genauso wenig ergibt sich daraus, dass und weshalb die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt worden wären und zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Eingaben des Beschwerdeführers ausgegangen worden sein soll. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG folglich nicht einzutreten, womit der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verbindlich zur Stellungnahme aufzufordern, gegenstandslos wird.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill