Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_221/2026
Urteil vom 18. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. November 2025 (460 25 189).
Erwägungen
1.
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ mit Urteil vom 10. April 2025 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Irreführung der Rechtspflege sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 1/2 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 7. November 2025 die Freiheitsstrafe auf 27 Monate und gewährte A.________ den teilbedingten Vollzug für einen Anteil von 21 Monaten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren. Es verwies ihn zudem für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
2.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. November 2025 sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die schuldangemessene Strafe dürfe maximal 16 1/2 Monate betragen und sei im Sinne von Art. 42 StGB bedingt auszusprechen. Weiter kann der Beschwerdebegründung entnommen werden, dass aus seiner Sicht auf eine Landesverweisung zu verzichten sei.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2).
4.
4.1. Hinsichtlich der Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer, dass rechtlich nicht massgebende Kriterien für die Bemessung der Einsatzstrafe herangezogen, wesentliche Gesichtspunkte für die Bestimmung ausser Acht gelassen und gewisse Aspekte zu seinen Lasten stärker negativ gewichtet worden seien, als dies im Rahmen einer korrekten Ermessensausübung angezeigt sei.
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
4.3. Die Vorinstanz bewertet das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs als "noch leicht bis nicht mehr leicht". Sie erwägt, das Ausmass des Taterfolges sei mit einer Deliktssumme von Fr. 122'861.55 substanziell. Der Beschwerdeführer habe während etwas mehr als zwei Jahren unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen, indem er die Sozialhilfebehörde der Gemeinde U.________ mit zwei Unterstützungsgesuchen und zwei anschliessend eingereichten Selbstdeklarationen aktiv über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse getäuscht und damit Erwerbseinkünfte von rund Fr. 114'400.-- verschwiegen habe. Besonders ins Gewicht falle, dass er zu diesem Zweck durch eine Strohperson ein Einzelunternehmen habe gründen lassen. Hinsichtlich des Betrugs zum Nachteil der B.________ Versicherung AG habe der Beschwerdeführer einen Einbruch in sein Kellerabteil vorgetäuscht und dabei die Entwendung eines Rollstuhls sowie weiterer Gegenstände behauptet. Unverfroren habe er diesen erfundenen Vorfall bei der Polizei angezeigt und der Versicherung eine Schadenmeldung übermittelt, worauf diese Leistungen von Fr. 9'354.80 erbracht habe. Bemerkenswert sei, dass er seinen Rollstuhl eigens umlackiert habe und mit dem umlackierten Rollstuhl zur polizeilichen Befragung vom 7. Juni 2022 erschienen sei. Hinsichtlich der Betrugshandlungen zum Nachteil der C.________ Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG habe der Beschwerdeführer zwei Mal in seinem Kellerabteil gezielt Wasserschäden herbeigeführt, um Versicherungsleistungen von insgesamt Fr. 18'124.20 zu erwirken. Schliesslich habe er bei der D.________ AG über seinen langjährigen Freund und Landsmann, welcher lediglich aus Gefälligkeit gehandelt habe, auf Rechnung ein Fernsehgerät im Wert von Fr. 2'099.-- auf seinen (des Beschwerdeführers) Namen, jedoch mit Lieferung an eine fiktive Adresse bestellen lassen. Nach Eintreffen der Bestellung habe der Beschwerdeführer das Gerät abgeholt. Aufgrund der falschen Adressangaben habe die D.________ AG den Kaufpreis beim Beschwerdeführer nicht einfordern können und dadurch einen Vermögensschaden erlitten. Dieses Vorgehen zeuge von einer gewissen Unverfrorenheit, und als besonders perfide gelte die Einspannung seines Freundes. Gesamthaft wiesen Umfang und Dauer der Betrugshandlungen sowie Art und Weise der Begehung auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin.
Die subjektive Tatschwere beurteilt die Vorinstanz als neutral, indem sie äussere oder innere Umstände, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, verneint. So habe dieser seine notwendigen Lebenshaltungskosten mit legalen Einkünften (Sozialhilfeleistungen, Invalidenrente, Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen) decken können. Eine etwaige Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Spielsucht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB stehe nicht (mehr) zur Diskussion. Da der Beschwerdeführer sich bereits am 28. März 2019 im Spielcasino freiwillig habe sperren lassen, sei im Übrigen nicht anzunehmen, dass die von ihm im wesentlichen Umfang nach diesem Zeitpunkt begangene Delinquenz in einem Zusammenhang mit seinem Spielverhalten gestanden habe.
Die Vorinstanz setzt zur Abgeltung des Tatverschuldens für den gewerbsmässigen Betrug eine Einsatzstrafe von 23 Monaten fest und erhöht diese unter Anwendung des Asperationsprinzips um einen Monat zur Abgeltung des Tatverschuldens für die Irreführung der Rechtspflege. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wertet sie strafzumessungsneutral. Indes berücksichtigt sie deutlich straferhöhend, dass er am 16. Januar 2007 durch das Landgericht Wien wegen gewerbsmässigen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und gemäss schweizerischem Strafregister am 15. Februar 2019 mittels Strafbefehl wegen mehrfachen Betrugs und Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden war. Den gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Gemeinde U.________ habe der Beschwerdeführer teilweise, den mehrfachen Betrug zum Nachteil der C.________ Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG und der D.________ AG vollständig während der Probezeit und den Betrug zum Nachteil der B.________ Versicherung AG während laufender Strafuntersuchung begangen. Dieses Verhalten zeuge damit von ausgeprägter Unbelehrbarkeit, weshalb eine erhebliche Straferhöhung angezeigt erscheine. Die Geständnisse des Beschwerdeführers hätten - so die Vorinstanz weiter - die Strafverfolgung nicht erheblich erleichtert, da sie aufgrund einer erdrückenden Beweislage erfolgt seien. Bei ihm sei auch keine wirkliche Einsicht und Reue auszumachen. Ebenso verneint die Vorinstanz eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Zufolge der erwähnten Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit und laufendem Untersuchungsverfahren erhöht sie die Strafe um drei Monate. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint sie ebenfalls. Abschliessend setzt sie die Strafe unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten auf 27 Monate fest, wovon sie sechs Monate als vollziehbar erklärt.
4.4. Mit seinen Rügen gegen die Strafzumessung vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Bundesrecht darzulegen. Er beschränkt sich weitgehend darauf, in appellatorischer Weise darzulegen, wie die einzelnen Strafzumessungskomponenten aus seiner Sicht zu bewerten sind. Ohnehin nicht zu hören ist er, soweit er seiner Strafzumessung Sachverhaltselemente zugrunde legt, welche sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht ergeben oder den strafzumessungsrelevanten Sachverhalt anders darstellt als die Vorinstanz, ohne erfolgreich Willkür zu rügen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er seine Delinquenz mit dem unerfüllten Kinderwunsch zu erklären versucht, darlegt, mit seiner Delinquenz habe er seine Spielsucht finanzieren müssen, oder aufrichtige Reue behauptet und vorbringt, seine Geständnisse hätten die Strafverfolgung erleichtert. Ebenso erfolglos ist seine Beschwerde, insoweit er einzelne Strafzumessungselemente anders wertet als die Vorinstanz, ohne eine Ermessensverletzung der Vorinstanz aufzeigen zu können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er die Deliktssumme mit Bezug auf die Dauer des Betrugs, die Verwerflichkeit der Tatbegehung, die Dreistigkeit resp. Raffinesse der Vorgehensweise, die kriminelle Energie oder seine Vorstrafen relativiert. Entgegen seinen Vorbringen musste die Vorinstanz auch nicht strafmindernd berücksichtigen, dass es sich bei den Versicherungsgesellschaften um nicht besonders schützenswerte Opfer gehandelt haben soll.
Selbst wenn die Vorinstanz einzelne Strafzumessungselemente nicht berücksichtigt oder falsch beurteilt resp. gewichtet hätte, erweist sich die von ihr festgelegte Freiheitsstrafe von 27 Monaten nicht als offensichtlich zu streng, so dass der Vorinstanz eine Verletzung des ihr im Rahmen der Strafzumessung zustehenden Ermessens vorgeworfen werden könnte. Das Bundesgericht hat nicht - wie in einem Berufungsverfahren - eine neue Strafzumessung vorzunehmen. Ebenso rechtfertigt es sich nicht, das Verfahren in Gutheissung der Beschwerde lediglich einer Verbesserung der Begründung wegen an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn sich die vorinstanzliche Strafzumessung auf die wesentlichen gesetzlich vorgeschriebenen Strafzumessungselemente stützt und im Ergebnis vertretbar erscheint. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Strafzumessung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ficht die Landesverweisung an. Er bringt vor, bei ihm liege namentlich aufgrund der nahen Beziehung zu seinem Neffen und seiner Schwester, der knapp elfjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie den Lebensbedingungen im Herkunftsland ein Härtefall vor. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung.
5.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
5.3. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall beim Beschwerdeführer. Dieser habe sich lediglich knapp elf Jahre in der Schweiz aufgehalten und den grössten Teil seines Lebens in Serbien, Österreich sowie Deutschland verbracht.
5.4. Insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend habe er im Ausland verbracht, weshalb die Anwesenheitsdauer in der Schweiz einer Landesverweisung nicht entgegenstehe. Seine wirtschaftliche Integration könne nicht wirklich als gelungen bezeichnet werden, habe er doch vor dem Eintritt seiner Invalidität mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit lediglich bescheidene Einkünfte erzielt und bereits im Mai und Juni 2016 erstmals Sozialhilfeleistungen bezogen. Zudem weise er beträchtliche Schulden sowie nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von Fr. 59'533.95 auf. Sein Wegzug nach V.________/Serbien habe von Gesetzes wegen zum Verlust der Ergänzungsleistungen und der Hilflosenentschädigung geführt. Neben der deutschen Sprache beherrsche er auch Serbisch und Rumänisch. In der Schweiz pflege er soweit ersichtlich keine engeren Kontakte zur einheimischen Bevölkerung oder Freundschaften. Auch eine Beteiligung am hiesigen Kultur- oder Vereinsleben sei nicht bekannt. Eine relevante soziale, kulturelle und persönliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sei zu verneinen. Angesichts seiner Vorstrafen in Österreich und der Schweiz spreche auch das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen ihn. Er lebe aktuell mit seiner Ehefrau in Serbien. Das Ehepaar sei kinderlos und mit seinen Eltern, welche beide im Ausland lebten (der Vater in Österreich, die Mutter in Serbien), pflege er regen Kontakt. Sein Neffe und dessen Kinder würden nicht zur Kernfamilie gehören und es bestehe auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, so dass diesbezüglich kein Eingriff in Art. 8 EMRK ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei zwar gesundheitlich angeschlagen, was bedauerlich sei. Eine ärztliche Versorgung sei jedoch auch in Serbien möglich. Er sei Ende Oktober 2025 nach Serbien zurückgekehrt und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sein weiterer Aufenthalt in Serbien mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten oder unzumutbaren Belastungen verbunden wäre. Im Gegenteil erscheine eine erfolgreiche Integration in seinem Heimatland angesichts der erwähnten Umstände (Verbringen der ersten Lebensjahre in Serbien, Beherrschung der serbischen Sprache, regelmässiger Kontakt zur Mutter in Serbien) als wahrscheinlich.
Obschon die Vorinstanz den Härtefall verneint, nimmt sie eine Interessenabwägung vor. Angesichts der im Ausländerrecht geltenden Zweijahresregel, müssten - so die Vorinstanz - ausserordentliche Umstände vorliegen, um von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen. Solche Umstände müssten im Falle des Beschwerdeführers verneint werden. Sein privates Interesse bestehe einzig in seiner knapp elfjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und im regelmässigen persönlichen Kontakt zu seinem Neffen und dessen Kinder. Demgegenüber habe er mit dem gewerbsmässigen Betrug eine schwerwiegende Straftat begangen und gegen ein wichtiges Rechtsgut, nämlich den Schutz von öffentlichen und privaten Vermögen, verstossen. Hinzu kämen seine einschlägigen Vorstrafen sowie die teilweise Delinquenz während laufender Probezeit und Strafuntersuchung, was von einer ausgeprägten Unbelehrbarkeit zeuge und die Prognose belaste. Somit beurteilte die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als überwiegend.
5.5. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles anhand sämtlicher einschlägiger Kriterien (vgl. dazu BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz vorwirft, die Aufenthaltsdauer von elf Jahren unzureichend gewürdigt zu haben. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2). Dies hat die Vorinstanz getan und ist ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss gekommen, die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers stehe der Landesverweisung nicht entgegen. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration einwendet, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Angesichts der bescheidenen Einkünfte, welche er vor Eintritt der Invalidität aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte, sowie der damit einhergehenden Sozialhilfebedürftigkeit und den bestehenden Schulden und Verlustscheinen, ist es entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer nicht wirklich gelungenen wirtschaftlichen Integration ausgeht. Auch hinsichtlich des Rechts auf Familienleben beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Darlegung seiner eigenen Interpretation von Art. 8 EMRK, ohne damit die Erwägungen der Vorinstanz als bundes- oder konventionswidrig auszuweisen. Zu Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass mangels Zugehörigkeit zur Kernfamilie der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Neffen und dessen Kinder nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Dasselbe hat auch für seine Schwester zu gelten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seiner Darstellung der Lebensbedingungen im Heimatland keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Diesbezüglich setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und klammert den Umstand aus, dass er sich bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils freiwillig nach Serbien abgemeldet hat. Die Erwägung der Vorinstanz, der Wegzug nach Serbien per Ende Oktober 2025 führe von Gesetzes wegen zum Verlust von Ergänzungsleistung und Hilflosenentschädigung, kritisiert der Beschwerdeführer nicht. Indem er darlegt, die Sozialhilfe in Serbien sei problembehaftet, bezieht er sich auf ein Sachverhaltselement, welches sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht ergibt, ohne dass er der Vorinstanz diesbezüglich eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft. Allein aus dem Umstand, dass der Standard der Sozialhilfe in Serbien nicht demjenigen in der Schweiz entspricht, lässt sich der Härtefall überdies nicht herleiten.
Die Vorinstanz verneint den schweren persönlichen Härtefall zu Recht. Eine Interessenabwägung könnte damit grundsätzlich unterbleiben. Dennoch kommt die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht zum Schluss, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, welche sich einzig auf seine knapp elfjährige Aufenthaltsdauer und den regelmässigen persönlichen Kontakt zu seinem Neffen und dessen Kinder abstütze. Gegen die von der Vorinstanz angewandte "Zweijahresregel" wendet sich der Beschwerdeführer nur vor dem Hintergrund seiner Rügen gegen die Strafzumessung, mit denen er jedoch unterliegt; darauf ist nicht weiter einzugehen. Nicht zu hören ist er auch, wenn er wiederum in rein appellatorischer Weise sein Verschulden und seine Vorstrafen relativieren will und sich dazu erneut auf seine Spielsucht beruft. Angesichts der insgesamt sechs Vorstrafen des Beschwerdeführers in Österreich, die bei der Landesverweisung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung im Schweizerischen Strafregister nicht erfüllt wären, sowie der einschlägigen Vorstrafe in der Schweiz vom 15. Februar 2019 und der Delinquenz während laufender Probezeit und Strafuntersuchung geht die Vorinstanz zu Recht von einer ungünstigen Prognose im Hinblick auf die Landesverweisung aus. Auch hinsichtlich der Prognose ist der Beschwerdeführer wiederum nicht zu hören, wenn er sich auf seine Spielsucht beruft, welche er inzwischen überwunden habe. Dasselbe gilt für die auch in Bezug auf die Interessenabwägung vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände zur Gewichtung seiner privaten Interessen, wozu bereits im Rahmen der Härtefallprüfung hiervor Stellung genommen wurde.
Die Vorinstanz hat die Landesverweisung für die minimale gesetzliche Dauer von fünf Jahren angeordnet, wozu sich weitere Erwägungen erübrigen. Gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bringt der Beschwerdeführer keine konkreten Rügen vor, womit es sein Bewenden hat.
6.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit der vorliegend summarischen Begründung und ohne dass sich das Bundesgericht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hätte, abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen