Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_154/2025
Urteil vom 17. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollzug einer Geldstrafe, Probezeit (mehrfache Drohung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. November 2024 (SBR.2024.41).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 7. November 2024 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 4 Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Zudem zog es die staatsanwaltschaftlich beschlagnahmte Munition zur Vernichtung ein und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und macht geltend, eine Probezeit von 4 Jahren sei willkürlich und unverhältnismässig, zumal es um ein Bagatelldelikt mit Fr. 500.-- Busse gehe und er nicht vorbestraft sei. Er beantragt insofern die Aufhebung des Urteils und eine Reduktion der Probezeitdauer.
2.
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz schiebt, wie zuvor die erste Instanz, den Vollzug der Geldstrafe auf. Sie erwägt, eine unbedingte Strafe erscheine nicht notwendig. Bei der Festlegung der Probezeit berücksichtigt sie in der Folge, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweist. Sie weist allerdings auf die mehrfache Tatbegehung hin und hebt hervor, dass der Beschwerdeführer bis heute, ganz besonders in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt habe. Zudem habe er sich bereits wiederholt nicht an amtliche Anordnungen der Kantonspolizei (z.B. Feststellung eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 8 Abs. 2 WG betreffend Erwerb von Munition) gehalten, was erhebliche Bedenken an seinem Wohlverhalten hinsichtlich der Waffendelikte wecke. Namentlich habe bis heute nicht eruiert werden können, ob der Beschwerdeführer allenfalls noch eine Waffe besitze. Angesichts dieser Umstände, insbesondere seiner Renitenz und Unbelehrbarkeit hinsichtlich der Waffendelikte, sei die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.
4.
Dass und inwiefern der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Festsetzung der Probezeitdauer willkürlich, rechts- und/oder ermessensfehlerhaft sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, die angeordnete Dauer von 4 Jahren als willkürlich und unverhältnismässig zu beanstanden. Daraus allein ergibt sich jedoch nicht, weshalb der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Dass sich diese bei ihrem Entscheid von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist nicht dargetan; ebenso wenig, dass die Vorinstanz entscheidwesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder offensichtlich fehlerhaft gewichtet haben könnte. Weshalb sie angesichts der konkreten Umstände nicht erhebliche Bedenken an seinem Wohlverhalten hinsichtlich Waffendelikten hegen dürfte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Seine blossen Hinweise, er sei nicht vorbestraft und es handle sich aus seiner Sicht um Bagatelldelikte, genügen nicht. Zudem übergeht er schlicht, dass er nicht nur gebüsst, sondern mit einer Geldstrafe bestraft wurde. Der Beschwerde fehlt es an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill