Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_1/2026
Urteil vom 26. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht St. Gallen, Einzelrichterin,
Bohl 1, 9004 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Klage auf Bestreitung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 17. Dezember 2025 (BE.2025.43-EZO3).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer stellte am 12. Mai 2025 für die von ihm gleichzeitig eingereichte Klage auf Bestreitung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 26. September 2025 wies das Kreisgericht St. Gallen das Gesuch ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2025 (Poststempel) Beschwerde. Am 1. November 2025 reichte er weitere Eingaben ein. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Januar 2026 (Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde von seiner Ehefrau vertreten, und legt eine entsprechende Vollmacht bei. Der Vergleich der (unleserlichen) Unterschrift auf der Vollmacht mit derjenigen auf der Beschwerde ergibt jedoch, dass er offenbar auch die Beschwerde selber unterschrieben hat. Auf Weiterungen ist demnach zu verzichten.
3.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Das Kantonsgericht ist nach einer detaillierten Berechnung zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage sei, die Prozesskosten innerhalb weniger Monate zu bezahlen, was selbst dann gelte, wenn die geltend gemachten, aber unzulässigen Noven berücksichtigt würden.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Berechnung des Haushaltseinkommens entspreche nicht der tatsächlichen Einkommenssituation. Seine Ehefrau arbeite seit November 2025 in einem reduzierten Pensum von 80 %. Das Kantonsgericht hat sich mit diesem Vorbringen im Rahmen seiner Kontrollrechnung zu den unzulässigen Noven befasst. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Krankenkassenprämien für das Jahr 2026 seien erhöht worden. Die Prämien des Jahres 2026 waren nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Kantonsgericht habe die konkrete Belastungssituation und die kumulative Wirkung der bereits angefallenen und absehbaren Kosten nicht berücksichtigt und habe die Leistungsfähigkeit stattdessen rein schematisch betrachtet. Diese Rüge bleibt abstrakt und ohne Bezug zu den kantonsgerichtlichen Erwägungen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg