Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_989/2025
Urteil vom 27. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Solothurn,
handelnd durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Bezug/Rechtsinkasso,
Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 21. Oktober 2025 (ZSU.2025.201).
Sachverhalt
A.
A.a. Der Kanton Solothurn, Steueramt des Kantons Solothurn, betrieb die A.________ AG mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Rothrist vom 6. November 2024 für eine Forderung von insgesamt Fr. 2'544.35 (nebst Zins zu 3.5 % seit dem 6. November 2024 auf Fr. 2'740.35). Die A.________ AG erhob gegen den ihr am 7. November 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. In der Folge stellte ihr das Betreibungsamt am 13. Februar 2025 die Konkursandrohung vom 12. Februar 2025 zu.
A.b. Der Kanton Solothurn stellte mit Eingabe vom 17. April 2025 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren.
Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete das Bezirksgericht Zofingen über die A.________ AG den Konkurs mit Wirkung ab 8. Juli 2025, 09:00 Uhr. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass "kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO) " gilt.
A.c. Gegen die ihr am 9. Juli 2025 zugestellte Konkurseröffnung erhob die A.________ AG am 6. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung und die Abweisung des Konkursbegehrens.
B.
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht ein. Das Datum der Konkurseröffnung wurde neu auf den 21. Oktober 2025, 12:00 Uhr, festgesetzt.
C.
Mit Eingabe vom 14. November 2025 ist die A.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, der obergerichtliche Entscheid vom 21. Oktober 2025 sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, auf ihre Beschwerde (vom 6. August 2025) einzutreten. Weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2025 ist der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, als dass der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, mit anderen Worten das Konkursverfahren nicht gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber aufrecht erhalten bleiben.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Kanton Solothurn (Beschwerdegegner) hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen Entscheide des oberen kantonalen Gerichts, welches als Rechtsmittelinstanz über Entscheide des Konkursgerichts befunden hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75 BGG ).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob das Obergericht zu Recht auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Das Obergericht hat festgehalten, dass die angefochtene Konkurseröffnung der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2025 zugestellt worden war und damit die zehntägige Beschwerdefrist grundsätzlich am 21. Juli 2025 endete. Es hat geprüft, ob sich die Frist aufgrund der Betreibungsferien (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG) bis am 6. August 2025 verlängert hat und die Beschwerde damit rechtzeitig erfolgt ist.
In Auslegung von Art. 145 Abs. 4 ZPO ist das Obergericht zum Ergebnis gelangt, dass sich die Einhaltung der Frist nach den Bestimmungen der ZPO richtet und im summarischen Verfahren kein Fristenstillstand gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Daher erweise sich die am 6. August 2025 der Post übergebene Beschwerde gegen den - der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2025 zugestellten - Entscheid über die Konkurseröffnung vom 8. Juli 2025 als verspätet und unzulässig.
Das Obergericht hat festgehalten, dass nach einer Minderheit des Spruchkörpers auf die Beschwerde einzutreten wäre.
2.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 145 Abs. 4 ZPO, Art. 63 SchKG) vor. Zur Begründung beruft sie sich (unter Hinweis auf Lehrmeinungen und andere kantonale Praxis) im Wesentlichen auf die obergerichtliche Minderheitsmeinung, wonach die Betreibungsferien des SchKG aufgrund des Gesetzeswortlauts sowie des Schutzzwecks der Norm (Schonzeiten für den Schuldner vor Betreibungshandlungen, z.B. an Ostern und Weihnachten) zur Anwendung gelangen.
3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde nach ZPO gegen die Konkurseröffnung. Streitpunkt ist, ob die ZPO oder das SchKG für die Anwendbarkeit der Regelung über den Fristenstillstand massgebend ist.
3.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Für Entscheide, die vom Konkursgericht getroffen werden, gilt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO).
3.1.1. Gemäss Art. 145 ZPO stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen zu bestimmten Zeiten still (Abs. 1). Der Fristenstillstand gilt nicht im summarischen Verfahren (Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO (in der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Fassung; AS 2023 491) sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen für alle Klagen nach dem SchKG, die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar (erster Satz). Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar (zweiter Satz).
3.1.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 SchKG dürfen ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, Betreibungshandlungen in den geschlossenen Zeiten (Ziff. 1), während der Betreibungsferien (Ziff. 2) und bei gewährtem Rechtsstillstand (Ziff. 3) nicht vorgenommen werden. Für die Klagen nach diesem Gesetz, die vor einem Gericht einzureichen sind, sind ausschliesslich die Bestimmungen der ZPO über den Stillstand der Fristen anwendbar (Abs. 2, in der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Fassung; AS 2023 491).
Gemäss Art. 63 SchKG hemmen Betreibungsferien und Rechtsstillstand den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert.
3.2. Da der Fristenstillstand im summarischen Verfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), ist im konkreten Fall ausschlaggebend, ob die summarischen Verfahren in Angelegenheiten des SchKG (Art. 251 ZPO) von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG erfasst werden oder nicht. Das Bundesgericht hat die Frage, ob die beiden Bestimmungen - in der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Fassung - massgebend sind, noch nicht entschieden.
3.2.1. Die Lehre zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 145 Abs. 4 ZPO auf SchKG-Summarverfahren ist geteilt.
Die eine Auffassung, welche die Anwendbarkeit ablehnt, betont den Gesetzeswortlaut sowie den Schutz des Schuldners durch Gewährung des Fristenstillstands (STAEHELIN/VON MUTZENBECHER, Die Revision der ZPO vom 17. März 2023, SJZ 2023 S. 823 f.; GASSER/RICKLI/JOSI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 145 ZPO; TREZZINI, in: Commentario pratico al CPC, 3. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 145 ZPO; SARBACH, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 1b zu Art. 56 SchKG, und DIGGELMANN/ENGLER, im gl. Werk, N. 2b zu Art. 174 SchKG; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2025, Rz. 728; FUCHS, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Lötscher u.a. [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 145 ZPO; BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 10 zu Art. 145 ZPO; HUBER-LEHMANN, Änderungen der ZPO [...], ZZZ 2024 S. 327; LEVANTE, SchKG-Streitigkeiten [...], ZZZ 2024 S. 234).
Nach anderer Meinung bezweckt der Gesetzgeber mit der Regelung, eine klare Abgrenzung nach dem Kriterium der zuständigen Behörde zu schaffen, d.h. für alle Verfahren vor dem Gericht die Regeln der ZPO und für alle Verfahren vor den SchKG-Behörden die Regeln des SchKG anzuwenden (JAQUES/COMETTA, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 3b zu Art. 166 SchKG, und im gl. Werk JEANDIN, N. 4a zu Art. 31 SchKG, sowie BOVEY/CONSTANTIN, N. 36 zu Art. 84 SchKG; TANNER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 19 zu Art. 145 ZPO; FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2025, N. 19 zu Art. 145 ZPO; MARTIN/BONNARD/VALTERIO, Révision du CPC - Rapport avec la LP, JdT 2026 II 42; ZEMP, Bemerkungen [...], ZZZ 2023 S. 417; ABBET, Quelques questions à propos des nouveaux art. 145 al. 4 CPC et 56 al. 2 LP, BlSchK 2026 S. 19 f., und DERS., Incidences de la révision du Code de procédure civile du 17 mars 2023 sur le droit de l'exécution forcée, in: Commissione ticinese per la formazione permanente dei giuristi [Hrsg.], Nr. 33/2025, S. 4 ff.; HOFMANN/LÜSCHER, Le Code de procédure civile, 3. Aufl. 2023, S. 159 f.; B. HURNI/HOFMANN, Délais, faits nouveaux et réplique dans le CPC révisé, Anwaltsrevue 2023 S. 209 f.).
3.2.2. Die kantonale Rechtsprechung ist ebenfalls uneinheitlich. Zum Teil lehnt sie die Anwendbarkeit von Art. 145 Abs. 4 ZPO auf SchKG-Summarverfahren mit einlässlicher Begründung ab (Graubünden: Urteil SBK 25 30 des Obergerichts vom 7. Mai 2025 E. 1.2; Zürich: Urteil PS250115 des Obergerichts vom 11. Juni 2025 E. 1.2; Wallis: Urteil LP 25 12 des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2025 E. 1.2). Zum Teil wird die Bestimmung angewendet und - wie im angefochtenen Entscheid - ein Fristenstillstand verneint (Waadt: Urteil 2025/171 des Tribunal cantonal vom 21. November 2025 E. 1a).
3.3. Das vorliegende Verfahren gibt Anlass zur Klärung der Tragweite der revidierten Bestimmung von Art. 145 Abs. 4 ZPO. Das Gesetz ist dabei in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse. Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht. Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 148 III 314 E. 2.2; 146 III 169 E. 4.2.2, 217 E. 5, mit Hinweisen).
3.4. Nach dem Wortlaut von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG sind die ZPO-Bestimmungen über den Stillstand der Fristen für alle "Klagen" (actions, azioni) nach dem SchKG, die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar.
3.4.1. Der Umstand, dass nicht von " (gerichtlichen) Angelegenheiten" (décisions judiciaires, pratiche giudiziali) nach dem SchKG (vgl. Art. 1 lit. c ZPO), die vor einem Gericht einzureichen sind, gesprochen wird, soll darauf hindeuten (so ein Teil der Lehre), dass der Begriff der "Klagen" die SchKG-Summarsachen nicht erfasst, da ein Summarverfahren laut Art. 252 ZPO allgemein durch ein "Gesuch" (requête, istanza) eingeleitet wird. Damit wären von Art. 145 Abs. 4 ZPO nur "Klagen" in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erfasst, die nach Art. 221 (bzw. Art. 244) ZPO eingeleitet werden, wo jedoch von "demande" und "petizione" gesprochen wird (so Art. 221 ZPO). Insofern fehlt es an der Klarheit des Textes. Eine ganz wortgetreue Auslegung würde sogar bedeuten, dass Art. 145 Abs. 4 ZPO nur die "Klage", nicht jedoch z.B. "Klageantworten" meint, was nicht sachgerecht wäre (TANNER, a.a.O.).
3.4.2. Zum Teil unterscheidet die ZPO im Wortlaut nach Klage und Gesuch (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO), zum Teil wird dem Begriff "Klage" ohne weiteres das "Gesuch" zugerechnet (vgl. Art. 63 Abs. 2 ZPO; GASSER/RICKLI/JOSI, a.a.O., N. 1 zu Art. 63 ZPO). Die Verwendung des Begriffs "Klagen" in Art. 145 Abs. 4 ZPO erfasst sodann nicht zwingend nur die - nach gängiger Einordnung (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 4 Rz. 47 ff.) - "rein materiellrechtlichen" und die "betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht", währenddem die "rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten" (wie Rechtsöffnung, Konkurseröffnung) ausgeschlossen sind. Zuweilen werden diese Arten von Streitigkeiten unter dem Oberbegriff von "Klagen" erfasst (BGE 119 III 63 E. 4b/aa; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1984, § 6 Rz. 10). Weiter meint Art. 17 Abs. 1 SchKG mit dem vorbehaltenen "Weg der gerichtlichen Klage" (voie judiciaire, via giudiziale) auch die SchKG-Summarsachen.
3.4.3. Hingegen wurde bei der Schaffung der ZPO mit Bezug auf
alt Art. 145 Abs. 4 ZPO zwischen den "Klagen, die im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind", und den "summarischen Verfahren" deutlich unterschieden: In letzteren Verfahren, die eine Betreibungshandlung (wie Rechtsöffnung oder Konkurseröffnung) zum Gegenstand haben, seien die Betreibungsferien "auch künftig" zu beachten (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7310, Ziff. 5.9). Dieser Sprachgebrauch spricht dagegen, im revidierten Art. 145 Abs. 4 ZPO unter "Klagen" auch die SchKG-Summarverfahren zu verstehen. Der Ausdruck "Klagen" ist jedenfalls nicht ganz klar. Hinzu kommt, dass Art. 145 Abs. 4 erster Satz ZPO, in welchem dieser Ausdruck verwendet wird, nach seinem Wortlaut keinen Vorbehalt für bestimmte Verfahren anbringt, sondern lediglich die (sich bereits aus Art. 1 lit. c ZPO ergebende [vgl. dazu E. 3.6.1]) Anwendbarkeit der ZPO für "Klagen nach dem SchKG" festhält. In Art. 56 Abs. 2 SchKG wird für "Klagen nach diesem Gesetz" geregelt, dass die Bestimmungen der ZPO anwendbar sind. Der Gesetzeswortlaut ist daher nicht eindeutig.
3.5. Die hier massgebenden Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG wurden mit Ziff. I des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) geändert.
3.5.1. Die bisherige ZPO-Regelung über den Stillstand der Fristen behielt in
alt Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vor. Mit dieser Bestimmung wird auf Art. 56 ff. und Art. 63 SchKG verwiesen (BGE 149 III 179 E. 3; zuletzt Urteil 4A_568/2024 vom 2. April 2025 E. 3.2.1). Die vorbehaltene Anwendung von Art. 63 SchKG setzt nach der Rechtsprechung eine Betreibungshandlung (im Sinn von Art. 56 SchKG; BGE 121 III 88 E. 6c/aa) voraus (BGE 149 III 179 E. 4.1; 143 III 149 E. 2.1, mit Hinweisen).
3.5.2. Im Rahmen der Revision der ZPO sollten lediglich punktuelle Anpassungen zur Verbesserung im Licht der bisherigen Erfahrungen und Praxis vorgenommen werden. Weder sollte der Weiterentwicklung der Rechtsprechung vorgegriffen werden, noch sollten (aufgrund der neunjährigen Erfahrung) voreilige und im Widerspruch zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit stehende Anpassungen vorgenommen werden (Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung]; BBl 2020 2697 ff., 2705 Ziff. 1.2).
Die Anwendung von
alt Art. 145 Abs. 4 ZPO in der Praxis gab dem Bundesrat keinen Anlass, dem Parlament eine Revision vorzuschlagen und den Vorbehalt zugunsten der Betreibungsferien und des Rechtsstillstands gemäss SchKG abzuschaffen (vgl. Botschaft vom 26. Februar 2020, a.a.O., 2712 ff., Ziff. 4.1). Ebenso wenig war der betreffende Vorbehalt ein Thema im Vorentwurf bzw. Erläuternden Bericht vom 2. März 2018 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens. Einzig in einer Stellungnahme wurde eine "Klarstellung" verlangt und - ohne dass der Bundesrat darauf eingegangen wäre - vorgeschlagen, den Vorbehalt zugunsten der SchKG-Bestimmungen gemäss
alt Art. 145 Abs. 4 ZPO (Betreibungsferien und Rechtsstillstand) aufzuheben: Damit solle "bis zur Klageanhebung das SchKG gelten" (vgl. Bundesamt für Justiz, Übersicht vom 29. Januar 2020 über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, Ziff. 6.27).
Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen erblickte die Rechtskommission des Nationalrates (als Zweitrat) Unklarheiten bezüglich des Fristenlaufs und wollte eine klare Verbesserung schaffen (Votum Bregy, für die Kommission, AB 2022 N 672 f.). Die Rechtskommission des Nationalrates schlug vor, eine "einfache Formulierung" zu wählen und "zwei logische Kategorien" zu schaffen: Alles, was nach den Regeln der ZPO erfolge, habe auch die Stillstandsfristen nach der ZPO zu berücksichtigen, und alles, was nach dem SchKG erfolge, habe diese Regeln, d.h. Art. 56 bis Art. 63 SchKG, zu berücksichtigen. Als Anwendungsfälle zur Klärung wurden die Aberkennungsklage, die Widerspruchsklage in der Pfändung und die Beschwerde gegen die Rechtsöffnung genannt (Votum Lüscher, für die Kommission, AB 2022 N 670). Die im Nationalrat vorgeschlagenen Änderungen von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG (Votum Lüscher, a.a.O., "de manière symétrique") wurden diskussionslos angenommen (AB 2022 N 697) und vom Ständerat in der Differenzbereinigung vorbehaltlos akzeptiert (AB 2022 S 645).
3.5.3. Die Entstehungsgeschichte deutet darauf hin, dass (1.) der frühere Vorbehalt von
alt Art. 145 Abs. 4 ZPO abgeschafft und dass (2.) eine klare Abgrenzung für die massgebenden Regeln (ZPO bzw. SchKG) nach dem Kriterium der zuständigen Behörden (Gerichts- bzw. Vollstreckungsbehörden) geschaffen werden soll, (3.) ungeachtet, ob es sich um ein Summarverfahren (Art. 251 lit. a ZPO) handelt (vgl. JAQUES/COMETTA, a.a.O). Der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien (Voten im Nationalrat) ergibt, legt nahe, "Klagen" im Sinn von Art. 145 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 56 Abs. 2 SchKG als "gerichtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO" zu verstehen.
3.6. Die revidierten Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG stehen im Zusammenhang mit anderen Gesetzesvorschriften der ZPO und des SchKG.
3.6.1. Die ZPO regelt die gerichtlichen Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Art. 1 lit. c ZPO) unabhängig von der Verfahrensart. Die neue Bestimmung von Art. 145 Abs. 4 ZPO scheint einen Zusammenhang sowohl mit der Betreibungshandlung als auch mit den Summarverfahren des SchKG zu verneinen. Die Abgrenzung in den revidierten Bestimmungen und ihre Bezugnahme auf die Identität des Adressaten (FOËX/MARTIN-RIVARA, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 6b zu Art. 63 SchKG) spricht gegen eine stillschweigende Ausnahmeregel betreffend "Summarverfahren des SchKG" (TANNER, a.a.O.). Einer Ausnahmeregel läuft auch zuwider, dass Beschwerden vor der Aufsichtsbehörde ausdrücklich vorbehalten sind. Hätte der Gesetzgeber auch Summarverfahren ausdrücklich vorbehalten wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er ebenfalls einen ausdrücklichen Vorbehalt anbringt. In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht einen fehlenden Vorbehalt in der ZPO (betreffend die Regelung der Rückerstattung von Kostenvorschüssen) für das SchKG-Summarverfahren betont und im Rahmen der systematischen Auslegung daran erinnert, dass sich das Verfahren für gerichtliche Angelegenheiten des SchKG nach der ZPO richtet (Urteil 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.2.3, E. 5.3.1, zur amtlichen Publikation vorgesehen).
3.6.2. Nach Art. 31 SchKG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der ZPO, "sofern dieses Gesetz (das SchKG) nichts anderes bestimmt". Vorbehalten sind damit die Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (Art. 56 ff. und Art. 63 SchKG ). Während der bisherige Vorbehalt in der ZPO, mit welchem (in
alt Art. 145 Abs. 4 ZPO) auf Art. 56 ff. SchKG zurückverwiesen wurde (BGE 141 III 170 E. 3), nicht mehr besteht, ist der Vorbehalt in Art. 31 SchKG unverändert geblieben. Abs. 1 von Art. 56 SchKG gibt den Grundsatz wieder, dass alle SchKG-Summarverfahren, die Betreibungshandlungen zum Gegenstand haben, vom Anwendungsbereich erfasst werden - andernfalls wäre das Arrestverfahren bzw. der Arrestbefehl nicht ausdrücklich ausgenommen worden. Wenn der neu eingeführte Abs. 2 von Art. 56 SchKG (als lex posterior) jedoch "Klagen" regelt, die vor einem Gericht einzureichen sind und der ZPO unterstellt werden, kann dies die Annahme erlauben, dass die bisherige Regelung betreffend SchKG-Summarverfahren nicht geändert werden soll. Insofern relativiert der Zusammenhang von Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 56 SchKG den Zusammenhang von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 1 lit. c ZPO.
3.7. Es bleiben Sinn und Zweck und die den revidierten Bestimmungen zugrundeliegenden Wertungen, namentlich die durch die Norm geschützten Interessen zu erörtern.
3.7.1. Einem frühen Entscheid des Kassationsgerichts Zürich aus dem Jahr 1893, welches die Nichtanwendung von Art. 56 ff. SchKG mit Hinweis auf das gerichtliche Summarverfahren begründete, hat BRÜSTLEIN das Folgende entgegengehalten: Das Konkurserkenntnis sei einzig deshalb nicht dem Betreibungsamt anvertraut worden, "um diesem verhängnisvollen Akt mit möglichst vielen Garantien und Solennitäten zu umgeben"; diese gesetzgeberische Rücksicht gegenüber dem Schuldner müsse er nicht mit dem Verzicht auf die Rechtswohltat der Betreibungsferien bezahlen (BRÜSTLEIN, Anmerkung zum Entscheid des Kassationsgerichts Zürich vom 16. Juni 1893, in: Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, II/1983 Nr. 115, S. 301 ff.). Anerkanntermassen umfasst der Begriff der Betreibungshandlung auch diejenigen richterlichen Verfügungen, die als Bestandteile des Betreibungsverfahrens erlassen werden, und geeignet sind, das Vollstreckungsverfahren vorwärtszuführen und in die Rechtsstellung des Betriebenen einzugreifen, insbesondere auch die Rechtsöffnung und die Konkurseröffnung (so u.a. BGE 121 III 88 E. 6c/aa; 115 III 6 E. 5; 50 I 226 E. 2; 53 III 67 E. 2; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 11 Rz. 41; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 3 Rz. 71; bereits JAEGER, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1911, N. 3 zu Art. 56 SchKG).
Der neue Art. 145 Abs. 4 ZPO soll - wie dargelegt - die Interessen des Schuldners und der Beteiligten an der Vereinfachung bzw. Klarheit über den Stillstand der Fristen in der Anfechtung gerichtlicher SchKG-Sachen schützen. Unverändert ist das Interesse des Schuldners, der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten oder der Allgemeinheit, dass bestimmte vollstreckungsrechtliche Fragen - wegen der Tragweite der Entscheidung und aus Gründen der Rechtssicherheit (BGE 118 III 27 E. 3b) - in die Hand des Gerichts gelegt und von diesem als reinem Zwangsvollstreckungsorgan im Summarverfahren erledigt werden (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 4 Rz. 51, 57). Unverändert ist auch das Schutzinteresse des Schuldners vor dem Drängen des Gläubigers zu gewissen Zeiten (BGE 120 III 9 E. 1), unabhängig davon, ob die Betreibungshandlung nun durch ein Gericht im Summarverfahren oder durch das Betreibungsamt vorgenommen wird (ENGLER, in: Zürcher Rechtsprechung [...], BlSchK 2023 S. 118).
3.7.2. Begehren um Rechtsöffnung oder auf Konkurseröffnung sind vor einem Gericht einzureichen. Nicht ohne Grund wird zu bedenken gegeben, die Anwendbarkeit der ZPO auf die Summarverfahren des SchKG führe dazu, dass - wegen der Nichtgeltung der Gerichtsferien - Rechtsöffnungen oder Konkurseröffnungen neu über Ostern, Weihnachten oder während der Sommerferien erfolgen könnten; dies stelle einen schweren Eingriff in das System des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts dar, welches seit 1889 in sorgfältiger Abwägung der Interessen von Schuldnern und Gläubigern entwickelt wurde (so u.a. STAEHELIN/VON MUTZENBECHER, a.a.O.). Zum Teil wird bezweifelt, ob der Gesetzgeber anhand der Voten im Nationalrat alle Konsequenzen bedacht habe (u.a. ABBET, Note
ad BGE 149 III 179, JdT 2023 II S. 255; auch JAQUES/COMETTA, a.a.O.). Das gelte im Weiteren auch in Bezug auf die Rechtsstillstände (vgl.
alt Art. 145 Abs. 4 ZPO), welche dem Schuldner z.B. wegen Krankheit (Art. 61 SchKG) gewährt werden oder im öffentlichen Interesse aufgestellt sind, wie Rechtsstillstand wegen Militär-, Zivil- oder Schutzdienst (Art. 57 SchKG; vgl. ABBET, Note
ad BGE 149 III 179, a.a.O.; bereits JAEGER, a.a.O.). Die Problematik wird in den Materialien nicht angesprochen.
3.7.3. SchKG-Summarverfahren wie die Rechtsöffnung oder die Konkurseröffnung sind anerkanntermassen Teil des Vollstreckungsverfahrens (BGE 28 III 244 E. 3 [S. 249]; 118 III 27 E. 3b). Es gibt indes auch SchKG-Summarverfahren, in denen Art. 56 ff. SchKG nicht gilt, weil keine Betreibungshandlung vorliegt (BGE 50 III 11 E. 2: Bestätigung des Nachlassvertrags durch das Nachlassgericht). Das Schutzbedürfnis des Schuldners lässt sich somit nicht zwingend mit dem Summarverfahren verbinden. Anzumerken ist weiter, dass in anderen (vollstreckungsbezogenen) Summarverfahren kein Fristenstillstand gewährt wird (vgl. JAQUES/COMETTA, a.a.O.; FREI, a.a.O.), wie im Verfahren der Realvollstreckung (Art. 339 ZPO) oder der Mieterausweisung (Art. 257 ZPO). Der Schuldnerschutz kann (unter Berücksichtigung zeitlicher Ordnungsvorschriften; vgl. Art. 84, Art. 171 SchKG ) in gewissem Mass vom Summargericht wahrgenommen werden, indem es die erforderliche Rücksicht auf den Schuldner nimmt, wenn es über sein Gesuch um Terminverschiebung (Art. 135 ZPO), Fristerstreckung (Art. 144 ZPO) und der Wiederherstellung (Art. 148 ff. ZPO) entscheidet (vgl. TANNER, a.a.O.; FREI, a.a.O.).
3.7.4. Wenn es um die Fristen in den Streitigkeiten in SchKG-Sachen geht, bestehen verschiedene Unsicherheiten, wie die Rechtsprechung bereits erkannt hat (vgl. BGE 149 III 179 E. 3; 143 III 149 E. 2.4.1.2; 143 III 38 E. 3.2). Fristen müssen im Interesse der Rechtssicherheit jedoch klar und unmissverständlich im Gesetz geregelt sein (DOLGE, Zivilprozess und Vollstreckung [...], in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 476). Aus dieser Sicht wird dem Sinn und Zweck der neuen Regelung, klare Verhältnisse zu schaffen, einzig gerecht, wenn konsequent vor Gerichtsbehörden die ZPO und vor Vollstreckungsbehörden das SchKG angewendet wird, so wie es - gestützt auf die Voten im Parlament - erklärter Willen des Gesetzgebers ist, die gesetzlichen Regelungen für die Fristen der ZPO bzw. des SchKG einheitlich zu ordnen (u.a. FREI, a.a.O.; JAQUES/COMETTA, a.a.O.). Weder der Wortlaut noch das systematische Kriterium stehen diesem Auslegungsergebnis entgegen.
Mit Bezug auf die SchKG-Summarverfahren und die Anwendung von Art. 145 Abs. 4 ZPO auf sie steht die Entstehungsgeschichte (wie sie sich aus den Voten im Nationalrat ergibt) wohl in einem Spannungsverhältnis zu den vom SchKG geschützten Interessen (E. 3.7.1). Das Auslegungsergebnis leidet indes nicht unter einem unhaltbaren Wertungswiderspruch (BGE 143 III 646 E. 3.4), wenn für SchKG-Summarsachen über bestimmte Zwangsvollstreckungsakte weder Gerichts- noch Betreibungsferien gelten. Im Ergebnis kommt eine in den Anfängen des SchKG vertretene Auffassung zum Tragen, wonach SchKG-Summarverfahren (wie Rechtsöffnung und Konkurseröffnung) nicht unter Art. 56 ff. SchKG fallen und von den (damals kantonalen) Prozessferien auszuschliessen seien (REICHEL, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 1901,
ad Art. 56 SchKG, S. 57). Eine vom Willen des heutigen Gesetzgebers abweichende Auslegung lässt sich mit Blick auf die Voten im Parlament nicht durch eine eingeschränkte Auslegung der fraglichen Bestimmungen ersetzen (vgl. BGE 146 III 169 E. 4.2.2.5). Es lässt sich nicht sagen, vom Gesetzgeber könne nicht gewollt sein, dass Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG auch die SchKG-Summarverfahren umfassen.
3.7.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass - wie das Obergericht geschlossen hat - die Regelung über den Fristenstillstand danach unterscheidet, ob für das Verfahren die Zwangsvollstreckungs- bzw. Aufsichtsbehörden oder das Gericht zuständig ist. Unerheblich ist, ob das Gericht in einem ordentlichen, vereinfachten oder summarischen Verfahren entscheidet, mit der Konsequenz, dass für die Summarverfahren in SchKG-Angelegenheiten weder Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betreibungsferien gelten. Anzufügen bleibt, dass - wie im konkreten Fall geschehen - auf den fehlenden Fristenstillstand nach ZPO hinzuweisen ist (Art. 145 Abs. 3 ZPO); andernfalls stehen die Fristen still (BGE 139 III 78 E. 5; ABBET, Quelques questions [...], a.a.O., S. 20).
3.8. Im konkreten Fall stellt keine Rechtsverletzung dar, wenn das Obergericht betreffend die Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist die Bestimmungen der ZPO angewendet und einen Fristenstillstand (nach Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) verneint hat. Der Schluss, dass die am 6. August 2025 der Post übergebene Beschwerde gegen den - der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2025 zugestellten - Entscheid des Konkursgerichts (Bezirksgericht) vom 8. Juli 2025 verspätet ist und und zu einem Nichteintretensentscheid führt, ist rechtskonform.
4.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ersatzpflichtige Parteikosten sind nicht entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, dem Betreibungsamt Rothrist, dem Konkursamt Aargau, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau und dem Grundbuchamt Zofingen mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante