Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_505/2026
Urteil vom 1. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug,
Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug.
Gegenstand
Pfändungsankündigung etc.,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Mai 2026 (BA 2026 5).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin wird beim Betreibungsamt Zug von verschiedenen Gläubigern betrieben. In den Betreibungen Nrn. xxx und yyy stellte das Betreibungsamt am 9. Januar 2026 die Pfändungsankündigung aus.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zug. Am 23., 26. und 30. Januar, 2. Februar, 28. März, 11. und 26. April sowie 7. Mai 2026 folgten weitere Beschwerden und zudem Eingaben per E-Mail vom 5., 7., 17. und 25. März, 18. April und 13. Mai 2026. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2026 trat das Obergericht auf all diese Beschwerden und Eingaben nicht ein (Verfahren BA 2026 5).
Am 1. Juni 2026 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 16. Juni 2026 hat sie per Post und mit gewöhnlichem E-Mail eine weitere Eingabe eingereicht. Am 23. Juni 2026 hat sie sich mit gewöhnlichem E-Mail an das Bundesgericht gewandt. Am 26. Juni 2026 (Postaufgabe) hat sie eine weitere Eingabe per Post eingereicht.
2.
Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf ein obergerichtliches Verfahren BA 2026 6. Dieses Verfahren betrifft nicht sie. Sie will offensichtlich das Urteil im Verfahren BA 2026 5 anfechten, das sie auch eingereicht hat. Im von ihr erwähnten Verfahren BA 2026 33 ist sodann gemäss Auskunft des Obergerichts noch kein Urteil gefällt worden.
3.
Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail, das heisst ohne qualifizierte elektronische Signatur, sind ungültig. Auf die Eingabe vom 23. Juni 2026 (E- Mail samt Anhang) ist nicht einzugehen.
Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 30. Mai 2026 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist ist am 9. Juni 2026 abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Auf die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Eingaben ist nicht einzutreten, soweit mit ihnen die Beschwerde ergänzt wird.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
5.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den einzelnen obergerichtlichen Erwägungen nicht auseinander. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, mehrere ihrer Eingaben aufzuzählen und geltend zu machen, das Obergericht sei auf keinen einzigen Punkt in diesen Eingaben eingegangen, und es habe die Eingaben verharmlost und verwässert.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg