Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_450/2026
Verfügung vom 29. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas R. Bihrer und/oder
Rechtsanwältin Marie-Louise Weisse,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ Ltd. SPC,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller und Rechtsanwältin Mimoza Ademaj,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. April 2026 (PS250166-O/U).
Erwägungen
1.
Für die Vorgeschichte kann auf die Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts 5A_74/2026 vom 26. Februar 2026 verwiesen werden. Im damaligen Verfahren führte die heutige Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin), deren Vertretungsverhältnisse umstritten waren, Beschwerde an das Bundesgericht und die heutige Beschwerdeführerin (eine der Dritteinsprecherinnen gegen den Arrestbefehl) war Beschwerdegegnerin 2.
Mit Urteil vom 14. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin und einer weiteren Dritteinsprecherin ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 3. Juni 2026 hat die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ersucht. Mit Verfügung vom 5. Juni 2026 hat das Bundesgericht die Frist bis zum 26. Juni 2026 erstreckt. Am 25. Juni 2026 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
3.
Das Bundesgericht hat in der Verfügung 5A_74/2026 vom 26. Februar 2026 aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Solche Umstände bestehen vorliegend nicht. Die Beschwerdeführerin gilt als unterliegend und ihr sind die reduzierten Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 5A_450/2026 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 6 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg