Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_399/2025
Urteil vom 10. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Rudolf Huber,
Regionalgericht Bern-Mittelland,
Effingerstrasse 34, 3008 Bern,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Laura Elena Rossi.
Gegenstand
Ausstand (Scheidungsklage),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 9. April 2025 (ZK 25 136, ZK 25 150).
Sachverhalt
A.
Zwischen A.________ (geb. 1968) und B.________ (geb. 1976) ist seit dem 5. Juli 2022 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ein Scheidungsverfahren hängig. Die Beiständin ihrer beiden Kinder reichte dem Gericht am 6. Dezember 2024 einen Zwischenbericht und am 24. Dezember 2024 einen ergänzenden Bericht ein. Letzteren brachte Gerichtspräsident Rudolf Huber A.________ an der Hauptverhandlung vom 4. Januar 2025 zur Kenntnis. Noch am gleichen Tag überreichte A.________ dem Gerichtspräsidenten ein Schreiben, das dieser als Ausstandsbegehren entgegennahm. Mit Entscheid vom 5. März 2025 wies das Regionalgericht das Ausstandsbegehren ab.
B.
Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 22. März 2025 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und Gerichtspräsident Rudolf Huber sei in den Ausstand zu versetzen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Am 27. März 2025 reichte er eine ergänzende Eingabe ein und stellte weitere Anträge. Mit Entscheid vom 9. April 2025 (eröffnet am 22. April 2025) trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
C.
Dagegen führt A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Mai 2025 Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf das Ablehnungsgesuch eintrete und in der Sache entscheide. Zudem stellt er für das Verfahren vor Bundesgericht - mindestens sinngemäss - ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3). Dort geht es um eine Scheidung und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ohne Vermögenswert (BGE 137 III 380 E. 1.1). Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen (Art. 42 Abs. 1 BGG), weshalb die auf Französisch formulierte Beschwerde entgegenzunehmen ist, obwohl Deutsch Verfahrenssprache ist (Art. 54 Abs. 1 BGG). Sie ist ausserdem innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG), genügt es nicht, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Vielmehr hat die Beschwerde einen Antrag in der Sache selbst zu enthalten, ausser wenn das Bundesgericht nicht selbst entscheiden kann, beispielsweise weil die Vorinstanz nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist (BGE 137 II 313 E. 1.3). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zwar einen Nichteintretensentscheid erlassen, im Sinne einer Eventualbegründung aber ausserdem festgehalten, dass die Beschwerde auch abzuweisen gewesen wäre. Deshalb konnte sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht damit begnügen, in seinen Anträgen nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verlangen. Rechtsbegehren sind allerdings im Lichte der Begründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). In seiner Begründung richtet sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz in der Sache selbst, sodass sich daraus genügend klar ergibt, dass er an seinem Ausstandsbegehren festhält.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
3.
3.1. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Sie erwog, das Regionalgericht habe sich ausführlich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nicht nur die einzelnen Vorwürfe verworfen, sondern auch verneint, dass sich aus der Kombination der angeblichen Verfehlungen des Gerichtspräsidenten ein Ausstandsgrund ergebe. Der Beschwerdeführer aber habe sich in seiner Beschwerde darauf beschränkt, seine bereits erstinstanzlich vorgetragenen Beanstandungen zu bekräftigen und den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen. Er wiederhole seine erstinstanzlichen Vorbringen, ohne auf die Begründung im angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen und sich auch nur ansatzweise damit auseinanderzusetzen. Aus der Beschwerde ergebe sich somit nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein sollte. Da seine Ausführungen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügten, sei auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde auch abzuweisen wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Gerichtliche Verfahrensfehler wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung genügten, abgesehen von besonders krassen Fehlern oder wiederholten Irrtümern, in der Regel nicht, um Voreingenommenheit zu begründen. Unter Verweis auf die Erwägungen des Regionalgerichts kam die Vorinstanz zum Schluss, dem Gerichtspräsidenten könne schon gar kein fehlbares Verhalten vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer dem Gerichtspräsidenten vorwerfe, Verletzungen der Trennungsvereinbarung durch die Beschwerdegegnerin geduldet sowie ein Versprechen gebrochen zu haben, sei die Ablehnung zudem verspätet.
3.2. Beruht das angefochtene Urteil auf zwei (oder mehr) selbständigen, voneinander unabhängigen Begründungen, die für sich allein den Entscheid zu tragen vermögen, müssen alle Begründungen angefochten werden, ansonsten das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4). Kann auf die gegen eine der Begründungen erhobenen Rügen nicht eingetreten werden oder erweist sich eine der mehreren Begründungen als bundesrechtskonform, ist es der angefochtene Entscheid selbst und auf die anderen Begründungen ist nicht mehr einzugehen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
3.3. In seinen zum Teil schwer nachvollziehbaren Ausführungen beklagt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darüber, dass die Berichte der Beiständin vom 6. und 24. Dezember 2024 ehrverletzende Vorwürfe an ihn enthielten, zu denen er sich vorgängig nicht habe äussern können. Indem der Gerichtspräsident diese Berichte ohne besondere Weisungen an die Parteien weitergeleitet habe, habe er jede Sorgfalt vermissen lassen, zumal die Parteien diese Berichte nun an ihre Freunde oder an die nationale Presse verteilen könnten. Er, der Beschwerdeführer, müsse nun seine Unschuld beweisen, obwohl die ehrverletzenden Vorwürfe durch nichts bestätigt würden. Damit werde ein Interessenkonflikt mehr als offensichtlich.
3.4. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer sie ungenügend begründet hatte. Diese Begründung ficht der Beschwerdeführer nicht an bzw. führt er dazu einzig aus, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, die Begründung sei ungenügend gewesen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese nicht zutreffen sollten. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Einschätzung sein Bewenden. Da sie den vorinstanzlichen Entscheid für sich allein zu tragen vermag, ist auf die vorliegende Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten (vgl. oben E. 3.2). Aber auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung seines Ausstandsbegehrens wendet, lassen seine Ausführungen jede Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen. Weder erklärt er, inwiefern entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, noch geht er darauf ein, dass solche Verfahrensfehler dem Grundsatz nach keinen Ablehnungsgrund zu begründen vermögen. Schliesslich beruft er sich zwar auf mehrere verfassungsmässige Rechte (Art. 9, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK), allerdings ohne darzulegen, inwiefern diese Bestimmungen verletzt sein sollten, wie dies nach dem strengen Rügeprinzip erforderlich wäre (vgl. oben E. 2.1). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sein Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang