Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_379/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Menziken,
Hauptstrasse 44, Postfach, 5737 Menziken.
Gegenstand
Pfändungsurkunde,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 28. April 2026 (KBE.2026.22).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 verlangte der Beschwerdeführer unter anderem, das Betreibungsamt Menziken anzuweisen, eine Pfändungsurkunde zuzustellen. Mit Entscheid vom 31. März 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren BE.2026.9).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. April 2026 (Besetzung: Oberrichter Holliger) stellte das Obergericht dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt eine Eingabe des Bezirksgerichts vom 14. April 2026 zur Kenntnis zu (Verfahren KBE.2026.22).
Gegen diese Verfügung - sowie gegen eine weitere (dazu Verfahren 5A_377/2026) - hat der Beschwerdeführer am 1. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 8. Mai 2026 hat er die Beschwerde ergänzt.
2.
Der Beschwerdeführer stellt Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Bovey und Gerichtsschreiber Zingg. Es kann auf das in Urteil 5F_7/2026 vom 22. April 2026 Gesagte verwiesen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die in jenem Verfahren gestellten Ablehnungsbegehren nicht mehr hängig. Der Beschwerdeführer trägt auch keine neuen Ablehnungsgründe vor. Der Beschwerdeführer lehnt zudem Bundesrichter Hurni und Gerichtsschreiber Tanner ab. Sie sind jedoch nicht in der für die vorliegende Angelegenheit zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung tätig, so dass diese Ablehnungsbegehren gegenstandslos sind.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um Vereinigung der Verfahren 5F_7/2026, 5A_245/2026, 5A_377/2026 und 5A_379/2026. Die beiden erstgenannten Verfahren sind nicht mehr hängig und können deshalb nicht mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt werden. Eine Vereinigung der beiden letztgenannten Verfahren drängt sich nicht auf. Das Vereinigungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung in einem Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe Oberrichter Holliger abgelehnt und dieser habe die Verfügung vom 28. April 2026 dennoch unterzeichnet. Dies macht die Verfügung jedoch nicht zu einem Zwischenentscheid, der gemäss Art. 92 BGG anfechtbar wäre, denn darin wurde nicht über das angebliche Ausstandsgesuch entschieden. Die Beschwerde ist damit nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die Verfügung vom 28. April 2026 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Daran ändern auch seine Ausführungen zum angeblichen Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Holliger vom 8. März 2026 nichts, zumal sich dieses Gesuch offenbar auf ein anderes Verfahren bezieht.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG ).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Bovey und Gerichtsschreiber Zingg wird nicht eingetreten. Die Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Hurni und Gerichtsschreiber Tanner werden als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5F_7/2026, 5A_245/2026, 5A_377/2026 und 5A_379/2026 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg